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   OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 42/11   

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https://dejure.org/2012,9851
OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 42/11 (https://dejure.org/2012,9851)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08.03.2012 - 3 U 42/11 (https://dejure.org/2012,9851)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08. März 2012 - 3 U 42/11 (https://dejure.org/2012,9851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 314 Abs. 1 Satz 1; VVG n.F. §§ 193, 206 Abs 1 Satz 1; ZPO §§ 522 Abs. 2, 940
    Versicherungsrecht

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Verfahrensgang

  • LG Bremen - 6 O 1350/11
  • OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 42/11

Papierfundstellen

  • r+s 2013, 49
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 07.08.2008 - 10 W 486/08

    Privatkrankenversicherung: Einstweiliger Rechtsschutz auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 42/11
    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Koblenz (VersR 2008, 1638 ff.) hat das Landgericht eine solche existenzielle Notlage als nicht glaubhaft gemacht angesehen.

    Eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung eines Krankenversicherungsunternehmens, die Kosten für eine vom Verfügungskläger gewünschte Behandlung zu übernehmen, kommt nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Verfügungskläger die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Verfügungsbeklagte diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen (OLG Koblenz, VersR 2008, 1638 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.03.2011, Az. 5 W 11/11, zitiert nach Juris).

  • BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11

    Kein Ausschluss jeder außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine

    Auszug aus OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 42/11
    Soweit das Landgericht zum Verfügungsanspruch ausgeführt hat, dass der fristlosen Kündigung § 206 VVG entgegenstehe, kann dem jedenfalls nach der Entscheidung des BGH vom 07.12.2011 (NJW 2012, 376) nicht mehr gefolgt werden.
  • OLG Oldenburg, 04.03.2011 - 5 W 11/11

    Keine einstweilige Verfügung auf Gewährung des Krankenversicherungsschutzes ohne

    Auszug aus OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 42/11
    Eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung eines Krankenversicherungsunternehmens, die Kosten für eine vom Verfügungskläger gewünschte Behandlung zu übernehmen, kommt nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Verfügungskläger die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Verfügungsbeklagte diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen (OLG Koblenz, VersR 2008, 1638 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.03.2011, Az. 5 W 11/11, zitiert nach Juris).
  • OLG Oldenburg, 23.11.2011 - 5 U 141/11

    Recht des Krankenversicherers zur Kündigung des

    Auszug aus OLG Bremen, 08.03.2012 - 3 U 42/11
    § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass er ausnahmslos eine außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzugs verbietet, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist (BGH, a.a.O.; so auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.11.2011, Az. 5 U 141/11, zitiert nach Juris).
  • BGH, 14.04.2015 - VI ZB 50/14

    Rechtsweg für eine Regressklage des Unfallversicherungsträgers gegen einen

    bb) Nach der Gegenansicht handelt es sich bei § 110 Abs. 1a SGB VII um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der vor den Sozialgerichten zu verfolgen ist (Lehmacher, BG 2005, 408, 409; AnwK-ArbR/dies./Mülheims, 2. Aufl., § 110 SGB VII Rn. 41; Waltermann, BG 2006, 79, 80; ders. in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 110 Rn. 9; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 71; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 22 [Stand: Juni 2013]; ders., r+s 2004, 403; Riedel, Der unfallversicherungsrechtliche Regress des § 110 SGB VII unter besonderer Betrachtung des neu eingeführten Absatzes 1a, S. 120 ff.; Lemcke, r+s 2013, 49; Plagemann in Plagemann/Radtke-Schwenzer, Gesetzliche Unfallversicherung, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 43; Grüner in Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., § 110 Rn. 24; BeckOK Sozialrecht/Stelljes, § 110 SGB VII Rn. 36 [Stand: 1. Dezember 2014]; offen gelassen von Ricke in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 110 SGB VII Rn. 11 [Stand: Dezember 2014]; Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 110 SGB VII Rn. 18b [Stand: Juni 2013]; jurisPK-SGB VII/Hillmann, 2. Aufl., § 110 Rn. 24).
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 18.03.2013 - 476 Z - 3/13
    Durch Urteil vom 10. Januar 2012 hat das Rheinschifffahrtsobergericht Köln - 3 U 42/11 BSchRh - auf Antrag der Beklagten den Rechtsstreit zur Entscheidung über ihre Berufung gegen das Urteil des Rheinschifffahrtsgerichts vom 18. Juli 2011 an die Berufungskammer verwiesen.
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