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   OLG Oldenburg, 28.02.1996 - 2 U 304/95   

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https://dejure.org/1996,4733
OLG Oldenburg, 28.02.1996 - 2 U 304/95 (https://dejure.org/1996,4733)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.1996 - 2 U 304/95 (https://dejure.org/1996,4733)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Februar 1996 - 2 U 304/95 (https://dejure.org/1996,4733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 Nr. 1 I b u. II e AKB; § 61 VVG
    Grobe Fahrlässigkeit bei Abhandenkommen des Fahrzeugs und nachfolgendem Unfall; Abhandenkommen eines Fahrzeugschlüssels mit einer abgelegten Lederjacke in einer Diskothek; Nachlässige Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grobe Fahrlässigkeit bei Abhandenkommen des Fahrzeugs und nachfolgendem Unfall; Abhandenkommen eines Fahrzeugschlüssels mit einer abgelegten Lederjacke in einer Diskothek; Nachlässige Verwahrung von Fahrzeugschlüsseln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Abs. 1 Ib, Abs. 1 IIe; VVG § 61

Papierfundstellen

  • r+s 1996, 172
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 16.05.1991 - 7 U 27/91

    Belassen eines Kfz-Schlüssels in einer auf einem Barhocker abgelegten Jacke L

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.1996 - 2 U 304/95
    Insgesamt gesehen hat der Ehemann der Klägerin im Umgang mit dem Schlüsseln die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen (vgl. zur einfachen und groben Fahrlässigkeit beim Abhandenkommen von Fahrzeugschlüsseln aus Kleidungsstücken in Lokalen auch die Rechtsprechungsübersicht in DAR 1986, 358, ferner OLG Koblenz VerR 1991, 541; OLG Stuttgart r + s 1991, 258; OLG Hamm r + s 1991, 331; OLG Frankfurt VerR 1985, 775; LG Hannover r + s 1987, 6; AG Hamburg ZfS 1985, 342).
  • LG Hannover, 18.07.1986 - 4 O 123/86
    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.1996 - 2 U 304/95
    Insgesamt gesehen hat der Ehemann der Klägerin im Umgang mit dem Schlüsseln die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht gelassen (vgl. zur einfachen und groben Fahrlässigkeit beim Abhandenkommen von Fahrzeugschlüsseln aus Kleidungsstücken in Lokalen auch die Rechtsprechungsübersicht in DAR 1986, 358, ferner OLG Koblenz VerR 1991, 541; OLG Stuttgart r + s 1991, 258; OLG Hamm r + s 1991, 331; OLG Frankfurt VerR 1985, 775; LG Hannover r + s 1987, 6; AG Hamburg ZfS 1985, 342).
  • OLG Karlsruhe, 20.06.1991 - 12 U 37/91
    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.02.1996 - 2 U 304/95
    Als grob fahrlässig ist ein den Eintritt des Versicherungsfalls förderndes Verhalten dann zu werten, wenn sich schon bei einfachen und nahe liegenden Überlegungen die erhöhte Schadenwahrscheinlichkeit und die Notwendigkeit, ein anderes als das geübte Verhalten in Betracht zu ziehen, aufdrängt (OLG Hamm r + s 1991, 332).
  • OLG Celle, 09.08.2007 - 8 U 62/07

    Rückforderung einer geleisteten Versicherungssumme wegen fehlendem Rechtsgrund;

    a) Soweit die Rechtsprechung bei einer bestimmten Art und Weise der Lagerung von Kfz-Schlüsseln grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte bestand, was für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres ersichtlich war (BGH VersR 1986, 962 für offen im Fahrgastraum liegende und von außen sichtbare Schlüssel, nicht jedoch im verschlossenen Handschuhfach; OLG Koblenz VersR 2001, 1278, und LG Hannover Schaden-Praxis 2006, 289 für einen im Zündschloss steckenden Schlüssel im unverschlossenen Fahrzeug; OLG Köln RuS 1996, 392: Belassen der Kfz-Schlüssel in der Jackentasche in einem Raum eines Reiterhofes, der für Unbefugte frei zugänglich war bei bereits früher erfolgten Diebstählen; OLG Oldenburg RuS 1996, 172: Schlüssel in der über einen Stuhl gehängten Lederjacke in einer Gaststätte ohne Möglichkeit ständiger Kontrolle bei gleichzeitigem erheblichen Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers; OLG Bremen VersR 1995, 1230: Schlüssel in Tasche einer über den Stuhl gelegten Jacke in einem Lokal in der Tschechischen Republik; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 537: Jacke mit Autoschlüsseln an einer unbewachten Garderobe einer Diskothek).
  • OLG Celle, 23.09.2004 - 8 U 128/03

    Inanspruchnahme aus einer Kasko-Versicherung wegen eines behaupteten

    Soweit die Rechtsprechung bei einer bestimmten Art und Weise der Lagerung von Kfz.-Schlüsseln grobe Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte bestand, was für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres ersichtlich war (OLG Köln r+s 1996, 392: Belassen der Kfz.-Schlüssel in der Jackentasche in einem Raum eines Reiterhofes, der für Unbefugte frei zugänglich war bei bereits früher erfolgten Diebstählen; OLG Oldenburg r+s 1996, 172: Schlüssel in der über einen Stuhl gehängten Lederjacke in einer Gaststätte ohne Möglichkeit ständiger Kontrolle bei gleichzeitigem erheblichen Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers; OLG Bremen VersR 1995, 1230 [OLG Bremen 09.08.1994 - 3 U 32/94] : Schlüssel in Tasche einer über den Stuhl gelegten Jacke in einem Lokal in der Tschechischen Republik; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 537: Jacke mit Autoschlüsseln an einer unbewachten Garderobe einer Diskothek).
  • OLG Celle, 14.07.2005 - 8 U 31/05

    Zahlungspflicht einer Fahrzeugversicherung für einen durch Diebstahl entstandenen

    Maßgebend ist, ob in der konkreten Situation ein erheblich erleichterter Zugriff für unbefugte Dritte bestand, was für den Versicherungsnehmer auch ohne weiteres ersichtlich war (OLG Köln r + s 1996, 392: Belassen der Kfz.Schlüssel in der Jackentasche in einem Raum eines Reiterhofes, der für Unbefugte frei zugänglich war bei bereits früher erfolgten Diebstählen; OLG Oldenburg r + s 1996, 172: Schlüssel in der über einen Stuhl gehängten Lederjacke in einer Gaststätte ohne Möglichkeit ständiger Kontrolle bei gleichzeitigem erheblichen Alkoholkonsum des Versicherungsnehmers; OLG Bremen VersR 1995, 1230: Schlüssel in Tasche einer über den Stuhl gelegten Jacke in einem Lokal in der Tschechischen Republik; OLG Hamm NJW-RR 1992, 360: Ablage des Schlüssels durch einen Gast auf dem Tresen einer Gaststätte über mehrere Stunden bei erheblichem Alkoholgenuss; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 537: Jacke mit Autoschlüsseln an einer unbewachten Garderobe einer Diskothek).
  • OLG Dresden, 04.09.2018 - 4 U 427/18

    Anforderungen an den Beweis des äußeren Bildes nach einem Fahrzeugdiebstahl

    Zu den von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer - und ebenso von seinem Repräsentanten - zu erwartenden Sicherungsvorkehrungen gegen einen Diebstahl eines Fahrzeugs gehört es, die Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass sie vor dem unbefugten Zugriff beliebiger Dritter geschützt sind (OLG Hamm a.a.O.; OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Februar 1996 - 2 U 304/95 -, Rn. 3, juris zur Annahme eines groben Sorgfaltsverstoßes wegen der Verwahrung eines Autoschlüssel in einer Jackentasche, die in einer Diskothek unbeaufsichtigt abgelegt wurde).
  • OLG Stuttgart, 10.08.2004 - 7 U 127/04

    Kfz-Kaskoversicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Entwendung von Fahrzeugschlüsseln

    Das Zurücklassen der Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln im Foyer des Gemeindehauses war grob fahrlässig, da zum einen die Garderobe nicht beaufsichtigt und frei zugänglich war und zum anderen die Fahrzeugschlüssel dem PKW des Klägers leicht zuzuordnen waren (ebenso in vergleichbaren Fällen: LG Stuttgart Schaden-Praxis 2000, 390; OLG Koblenz NVersZ 1999, 429; OLG Köln VersR 1998, 973; LG Köln VersR 1998, 752; OLG Köln RuS 1996, 392; OLG Oldenburg RuS 1996, 172; Hanseatisches OLG VersR 1995, 1347; OLG Karlsruhe VersR 1995, 697; LG Stuttgart VersR 1994, 1061; OLG Stuttgart VersR 1992, 567).
  • LG Coburg, 18.08.2006 - 22 O 98/06

    Zur Eintrittspflicht eines Kaskoversicherers, wenn ein Autodieb den Pkw des

    Zu den von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erwartenden Sicherungsvorkehrungen gegen einen Diebstahl eines Kfz gehört es, die Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass sie vor dem unbefugten Zugriff beliebiger Dritter geschützt sind (vgl. OLG Oldenburg, RuS 1996, 172 m.w.N.).
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