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   OLG Schleswig, 04.01.2001 - 7 U 104/99   

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OLG Schleswig, 04.01.2001 - 7 U 104/99 (https://dejure.org/2001,21583)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.01.2001 - 7 U 104/99 (https://dejure.org/2001,21583)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 04. Januar 2001 - 7 U 104/99 (https://dejure.org/2001,21583)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • r+s 2001, 197
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 24.06.2003 - VI ZR 434/01

    Inanspruchnahme der BGB -Gesellschaft bei Privilegierung eines Gesellschafters

    Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f. und vom 8. April 2003 - VI ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507).
  • BGH, 13.03.2007 - VI ZR 178/05

    Haftung des mit der Bauleitung beauftragten Architekten gegenüber einem

    Die für eine gemeinsame Betriebsstätte notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall kann zwar auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteile BGHZ 152, 7, 9; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 17/07

    Tätigkeit eines Bauarbeiters und eines mit der Sicherung der Arbeiten

    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senat BGHZ 152, 7, 9; Urteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtannahme-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
  • BGH, 23.07.2002 - VI ZR 91/02

    Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Der Senat hat bereits dazu Stellung genommen, daß eine "gemeinsame Betriebsstätte" auch bei einer Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im Arbeitsablauf anzunehmen ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 4. Januar 2001 - 7 U 104/99 - r+s 2001, 197 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
  • BGH, 08.04.2003 - VI ZR 251/02

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

    Die Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennenden Senats angeschlossen.
  • OLG München, 21.03.2012 - 10 U 3927/11

    Haftungsprivileg des Unternehmers: Unfall des Arbeitnehmers beim Aussteigen aus

    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall selbst dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, etwa nur auf rein vertraglichen Beziehungen beruhen, welche für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht ausreichen würden (vgl. BGH VersR 2011, 1567), wenn die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGHZ 152, 7, 9; BGH VersR 2003, 904; OLG Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01).
  • OLG Schleswig, 28.08.2009 - 4 U 24/09

    Haftungsausschluss bei gemeinsamer Betriebsstätte von Versicherten verschiedener

    Der Bundesgerichtshof hat eine "gemeinsame Betriebsstätte" zutreffend bereits bei einer Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf bejaht (vgl. OLG Schleswig, RuS 2001, 197 f u. nachfolgend Nichtannahmebeschluss des BGH VI ZR 53/01 vom 10. Juli 2001, zitiert nach iuris; vgl. auch BGH NJW 2002, 3334, 3335).
  • OLG Saarbrücken, 23.04.2014 - 1 U 455/12

    Haftungsprivileg bei Arbeitsunfall: Verletzung eines für die Ladesicherung

    Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGH, Urteile vom 22.1.2008 - VI ZR 17/07 - NJW 2008, 2116, 2117 Tz. 13; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, juris Rn. 19; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02, VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, juris Rn. 22; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, juris Rn. 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 9, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Januar 2001 - 7 U 104/99 - RuS 2001, 197 f., juris Rn. 24 mit Nichtannahme-Beschluss des BGH v. 10.7.2001 - VI ZR 53/01 -).
  • OLG Hamm, 26.02.2019 - 26 U 136/18
    Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall sogar dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGH, Urteile vom 22.01.2008 - VI ZR 17/07 - NJW 2008, 2116, 2117 Tz. 13; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, juris Rn. 19; vom 8.April 2003 - VI ZR 251/02, VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, juris Rn. 22; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, juris Rn. 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 9, juris Rn.9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Januar 2001 - 7 U 104/99 - RuS 2001, 197 f., juris Rn. 24 mit Nichtannahme-Beschluss des BGH v. 10.7.2001 - VI ZR 53/01 -).
  • BGH, 10.07.2001 - VI ZR 53/01
    OLG Schleswig - 7 U 104/99 - v. 04.01.2001.
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