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   BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08   

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https://dejure.org/2010,2619
BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08 (https://dejure.org/2010,2619)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08 (https://dejure.org/2010,2619)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08 (https://dejure.org/2010,2619)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 BUZBB, § 7 Abs 1 S 1 BUZBB
    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Schreinergesellen zum Weiterarbeiten und Ablegen einer Meisterprüfung sowie anschließendem Eintritt in die Selbstständigkeit zur Erzielung höherer Verdienstmöglichkeiten; Zulässigkeit der Verweisung eines Schreinergesellen auf eine ...

  • rewis.io

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BB-BUZ § 7
    Vergleichbarkeit einer Tätigkeit als gelernter Schreinergeselle mit einer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter im Garten- und Technikbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    B-BUZ § 7 Abs. 1 S. 1
    Pflicht eines Schreinergesellen zum Weiterarbeiten und Ablegen einer Meisterprüfung sowie anschließendem Eintritt in die Selbstständigkeit zur Erzielung höherer Verdienstmöglichkeiten; Zulässigkeit der Verweisung eines Schreinergesellen auf eine ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufsunfähigkeit: Vergleichbare Verdienstmöglichkeiten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Berufsunfähiger Schreinergeselle - Darf die Berufsunfähigkeitsversicherung ihre Leistungen einstellen, wenn er als Ungelernter jobbt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachprüfung der Berufsunfähigkeit bei konkreter Verweisung auf neue Tätigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verweisbarkeit bei Berufsunfähigkeit (BU-Versicherung)

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Verweisbarkeit bei Berufsunfähigkeit (BU-Versicherung)

Besprechungen u.ä.

  • deutscherueck.de PDF, S. 3 (Entscheidungsbesprechung)

    Versicherungsnehmer muss die konkreten Umstände darlegen, aus denen sich eine fehlende Vergleichbarkeit des erlernten und des ausgeübten Berufs bei einer Verweisung durch den Versicherer ergibt (?; Deutsche Rück 2/2010, 3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 906
  • VersR 2010, 1023
  • r+s 2010, 294
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.12.2002 - IV ZR 302/01

    Vergleichbarkeit der früheren Tätigkeit mit einer neuen Berufstätigkeit in der

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08
    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01 - NJW-RR 2003, 383 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).

    Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO).

    a) Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 - juris Tz. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3).

    Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (Senatsurteil vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.).

  • BGH, 30.01.2008 - IV ZR 48/06

    Rechtsnatur der Mitteilung des Versicherers, die Leistungen aus der

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08
    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521 Tz. 3; Senatsurteile BGHZ 121, 284, 295; vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1 a m.w.N.).

    Wenn es um die Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten geht, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO m.w.N.).

  • BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91

    Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08
    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521 Tz. 3; Senatsurteile BGHZ 121, 284, 295; vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1 a m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 14.06.1999 - 3 U 288/98

    Verweisungstätigkeiten bei einem Zimmermannsgesellen

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08
    Wird ein Gelernter auf eine Tätigkeit in einem Beruf verwiesen, der keine Ausbildung voraussetzt, so ist damit nicht von vornherein ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherungsnehmers verbunden (so aber OLG Braunschweig VersR 2000, 620, 621).
  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 119/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08
    a) Zwar ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09 - juris Tz. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3).
  • BGH, 28.04.1999 - IV ZR 123/98

    Einstellung der Leistungen aus einer BUZ

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08
    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06 - VersR 2008, 521 Tz. 3; Senatsurteile BGHZ 121, 284, 295; vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1 a m.w.N.).
  • BGH, 11.12.1996 - IV ZR 238/95

    Leistungsfreiheit des Versicherers im Hinblick auf neu erworbene berufliche

    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08
    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01 - NJW-RR 2003, 383 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).
  • KG, 13.06.1995 - 6 U 1067/95
    Auszug aus BGH, 21.04.2010 - IV ZR 8/08
    Berufliche Tätigkeiten erfahren regelmäßig durch eine Ausbildung eine erhebliche Steigerung des sozialen Ansehens (anders Kammergericht VersR 1995, 1473).
  • BGH, 07.12.2016 - IV ZR 434/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 6

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (Senatsurteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).

    Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 21. April 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO; Senatsurteil vom 21. April 2010 aaO Rn. 11 a.E.).

    aa) Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es Sache des Versicherers ist, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO Rn. 13; vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10; vom 11. Dezember 2002 aaO unter II 3; vom 3. November 1999 aaO unter I 3 b).

    Will der Versicherungsnehmer - wie hier die Klägerin - geltend machen, die von der versicherten Person neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht ihrer bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll (Senatsurteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO m.w.N.).

  • BGH, 26.06.2019 - IV ZR 19/18

    Klage auf Fortzahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente; Bedingungen der

    Da die Berufsausübung vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11).

    Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 - IV ZR 434/15, VersR 2017, 147 Rn. 16; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2016 aaO; vom 21. April 2010 aaO; Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 aaO).

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.12.2017 - 2 O 3404/16

    Unzulässige Verweisung auf einen durch Umschulung erlangten Beruf im

    Dies bedeutet v.a. eine detaillierte Gegenüberstellung des ursprünglichen mit dem nunmehrigen Gesundheitszustand bzw. berufskundlichen Sachverhalt, also die Nachvollziehbarkeit der Änderung der Umstände (zu allem BGH 21.8.2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023; BGH 3.11.1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171; BGH 17.2.1993 - IV ZR 162/91, VersR 1993, 559).

    So ist mit der Verweisung eines "Gelernten" auf eine Tätigkeit in einem Beruf, der keine Ausbildung voraussetzt, nicht von vornherein ein Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherungsnehmers verbunden (BGH 21.4.2010 - IV ZR 8/08, r+s 2010, 294; OLG Hamm 4.7.2016 - 6 U 222/15, VersR 2016, 1361).

    Erforderliche Fähigkeiten, Verdienstmöglichkeiten und berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, wie sie sich real darstellen, sind also allesamt im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der Wahrung der Lebensstellung zu würdigen (BGH 23.11.2016 - IV ZR 502/15, r+s 2017, 202; BGH 21.4.2010 - IV ZR 8/08, r+s 2010, 294).

    Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (BGH 21.4.2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023).

  • BGH, 20.12.2017 - IV ZR 11/16

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Zumutbarkeitsprüfung bei Verweisung eines

    Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf (Senatsurteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, NJW-RR 2003, 383 unter II 1 [juris Rn. 13]; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b [juris Rn. 29]).
  • OLG Oldenburg, 07.12.2016 - 5 U 84/16

    Ermittlung des maßgeblichen Verdienstes bei Verweisung des Versicherungsnehmers

    Eine Vergleichstätigkeit ist demgemäß dann gefunden, wenn die aufgezeigte Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, S. 906, 907, Tz. 11; 1997, S. 529, 531, jeweils m. w. N.).

    Die bisherige Lebensstellung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 B-BUZ wird durch den vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf in seiner konkreten Gestalt geprägt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, S. 906, 907, Tz. 11).

  • KG, 10.01.2017 - 6 U 89/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Nachweis des Wegfalls der Berufsunfähigkeit

    Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, juris: Rdnr. 15 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 - IV ZR 302/01, r+s 2003, 164 unter II 1; vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436 unter II 3 b m.w.N.).

    Da die Berufsausübung in gesunden Tagen vor Eintritt des Versicherungsfalles die Vergleichsmaßstäbe dafür liefert, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, muss bekannt sein, wie sie konkret ausgestaltet war, welche Anforderungen sie an den Versicherten stellte, welche Fähigkeiten sie voraussetzte, welches Einkommen sie ihm sicherte und wie sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real darstellten (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2016 - IV ZR 434/15 -, zitiert nach juris: Rdnr. 16 unter Hinweis auf die Urteile vom 21. April 2010 aaO; vom 11. Dezember 2002 aaO).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH, aaO unter Hinweis auf Urteil vom 21. April 2010 aaO; Beschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, VersR 2008, 521 Rn. 3; jeweils m.w.N.).

    Dies gilt auch für den Vergleich der vor dem Leistungsanerkenntnis zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit der anderen, nach dem Anerkenntnis ausgeübten Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll (vgl. BGH, aaO unter Hinweis auf den Beschluss vom 30. Januar 2008 aaO; Urteil vom 21. April 2010 aaO Rn. 11 a.E.).

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2018 - 24 U 4/18

    Begriff des Berufs i.S. der BB-BUZ

    Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - IV ZR 11/16, Rz. 10 mwN; vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (BGH, Urteil vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, Rz. 11 mwN; Beschluss vom 30. Januar 2008 - IV ZR 48/06, Rz. 3).

    Dies gilt auch bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2010 - IV ZR 8/08, Rz. 11 mwN und Beschluss vom 30. Januar 2008, aaO, mwN).

  • OLG Nürnberg, 15.12.2023 - 8 U 1646/23

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung,

    aa) Hinsichtlich der Ausbildung und Erfahrung ist auf den zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf abzustellen und danach zu fragen, welche Qualifikation die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung dieser Tätigkeit voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08, NJW-RR 2010, 906 Rn. 11).

    Die Verweisung auf eine Tätigkeit in einem Beruf, der keine Ausbildung voraussetzt, stellt nicht von vornherein einen Abstieg in der sozialen Wertschätzung des Versicherungsnehmers dar (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08, NJW-RR 2010, 906 Rn. 17).

  • OLG Dresden, 21.03.2022 - 4 U 2062/21

    1. Von einem Anerkenntnis der Berufsunfähigkeit kann sich ein Versicherer nur

    Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf (so BGH, Urteil vom 20.12.2017 - IV ZR 11/16 - juris; BGH, Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08 - juris).

    Die vom Versicherer zu treffende Entscheidung, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann, erfordert einen Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis zugrunde liegt, wie dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08).

    Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (so BGH, Urteil vom 21.04.2010 - IV ZR 8/08).

    Eine Verweisung ist aber nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beruf, auf den der Versicherer den Versicherten verwiesen hat, kein Ausbildungsberuf ist (vgl. BGH, Urteil v. 21.04.2010 - IV ZR 8/08 - juris).

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2011 - 12 U 140/11

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisung auf eine andere Tätigkeit

    Sie entspricht auch der von der Beklagten selbst in erster Instanz zunächst vertretenen Rechtsauffassung, die sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2010 (NJW-RR 2010, 906) stützt.

    a) Zu Recht verweist das Landgericht allerdings darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21.4. 2010 - IV ZR 8/08, NJW-RR 2010, 906, Rn. 17) eine Verweisung auf der Grundlage einer konkreten Verweisungsklausel nicht bereits grundsätzlich deshalb ausgeschlossen ist, weil der Beruf, auf den die versicherte Person verwiesen werden soll, kein Ausbildungsberuf ist.

  • OLG Jena, 21.12.2017 - 4 U 699/13

    Beufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Kriterien zur Festestellung der

  • OLG Nürnberg, 01.02.2022 - 8 U 2196/21

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung; maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung

  • OLG Düsseldorf, 09.11.2010 - 4 U 51/10

    Verweisung des Versicherungsnehmers in der privaten Unfallversicherung auf eine

  • OLG Hamm, 04.07.2016 - 6 U 222/15

    Berufsunfähigkeit; konkrete Verweisung

  • OLG Rostock, 23.10.2023 - 4 U 90/23

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Vergleich der Tätigkeiten

  • BGH, 23.11.2016 - IV ZR 502/15

    Deckungsprozess gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Prüfung der

  • OLG Saarbrücken, 26.04.2017 - 5 U 27/15

    Begriff der Berufsunfähigkeit in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • OLG Saarbrücken, 19.12.2014 - 5 U 40/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähigkeit eines selbstständigen

  • OLG Brandenburg, 02.11.2023 - 11 U 75/22

    Rechtsfolgen Nichterscheinen Kläger zu medizinischer Begutachtung; Umfang

  • KG, 09.10.2018 - 6 U 64/18

    Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers bei Minderung der

  • LG Arnsberg, 12.01.2022 - 1 O 452/20

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Nachprüfungsverfahren - Verweisung

  • LG Arnsberg, 04.08.2021 - 1 O 452/20
  • LG Aurich, 31.05.2011 - 3 O 724/10

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Verweisung auf eine vergleichbare

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