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   BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15   

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https://dejure.org/2016,15701
BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15 (https://dejure.org/2016,15701)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2016 - VI ZR 467/15 (https://dejure.org/2016,15701)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2016 - VI ZR 467/15 (https://dejure.org/2016,15701)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens: Voraussetzungen einer stillschweigenden Vereinbarung über einen Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit im nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnis

  • IWW

    § 823 Abs. 1 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, §§ 521, 599, 690 BGB, § 242 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung; Schadensentstehung bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn (hier: Bewässern des Gartens); Künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Haftpflichtversicherung bei Nachbarschaftshilfe, § 823 I BGB

  • rabüro.de

    Zur Haftung im Zusammenhang mit Nachbarschaftshilfe (hier: Wasserschaden)

  • rewis.io

    Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens: Voraussetzungen einer stillschweigenden Vereinbarung über einen Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit im nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnis

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 242
    Keine konkludente Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeit unter Nachbarn ohne nicht hinnehmbares Haftungsrisiko (hier: Gartenbewässerung)

  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gefälligkeit unter Nachbarn und Haftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 Ha; BGB § 242 Ba
    Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung; Schadensentstehung bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn (hier: Bewässern des Gartens); Künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung; Schadensentstehung bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn (hier: Bewässern des Gartens); Künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion

  • datenbank.nwb.de

    Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens: Voraussetzungen einer stillschweigenden Vereinbarung über einen Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit im nachbarschaftlichen Gefälligkeitsverhältnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflanzen gießen während der Urlaubszeit: Nachbar haftet für Wasserschaden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die Annahme einer Abrede über eine Haftungsbeschränkung bei einem Gefälligkeitserweis unter Nachbarn

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Keine Regressbeschränkung bei Gefälligkeit und Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Haftung für Wasserschaden im Zusammenhang mit der Bewässerung des Nachbargartens

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Nachbar haftet für Schaden beim Blumengießen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Haftungsbeschränkung bei Tätigkeiten aus Gefälligkeit

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Jeder wissen muss, der aus Gefälligkeit Nachbarschaftshilfe leistet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigene Versicherung zahlt nicht - Nachbarschaftshilfe kann teuer werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gefährliche Nachbarschaftshilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlt meine Haftpflichtversicherung auch bei Schäden durch Gefälligkeiten unter Nachbarn?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wasserschlauch vergessen abzudrehen - Streit um Haftung

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    Zahlt meine Haftpflichtversicherung auch bei Schäden durch Gefälligkeiten unter Nachbarn?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit sowie Abdeckung des Schadens durch Versicherung des Geschädigten begründet keine Haftungsbeschränkung - Nachbar haftet für fahrlässig verursachten Wasserschaden

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zu den Anforderungen an die Annahme eines Haftungsverzichts

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verschuldensmodifikation 2 (Gefälligkeitsverhältnis)

  • steinbeckundpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Haftung bei Gefälligkeit

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Haftung bei Gefälligkeiten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 272
  • MDR 2016, 1018
  • MDR 2016, 12
  • NZM 2017, 303
  • VersR 2016, 1224
  • VersR 2016, 1264
  • r+s 2016, 424
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.06.1992 - VI ZR 49/91

    Tierhalterhaftung bei Gefälligkeit

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Für den bei der Ausführung der Gefälligkeit entstandenen Schaden kommen daher keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, VersR 1992, 1145, 1147).

    Dagegen spricht neben den grundsätzlichen Bedenken, dass es an einer echten Anspruchskonkurrenz zwischen deliktischen und vertraglichen Ansprüchen fehlt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147), schon die Tatsache, dass es für den ebenfalls unentgeltlichen Auftrag als vertragliche Entsprechung zur Hilfe unter Nachbarn eine gesetzliche Haftungsbeschränkung nicht gibt.

    a) Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet (Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine solche Beschränkung aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat (Senatsurteile vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, VersR 1993, 1092, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147).

    Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, aaO, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147).

    Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen (Senatsurteile vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 76 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78, BGHZ 76, 32, 34 f.; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16).

  • BGH, 10.02.2009 - VI ZR 28/08

    Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschränkung im Wege ergänzender

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Eine Haftungsbeschränkung kann sich allerdings im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB ergeben (Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, VersR 2009, 558 Rn. 13 mwN).

    Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16 mwN; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78, VersR 1980, 426, 427; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77, VersR 1979, 136, 137).

    Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, aaO, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147).

    Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen (Senatsurteile vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 76 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78, BGHZ 76, 32, 34 f.; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16).

    Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, aaO, 1093).

    Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110, 115).

  • BGH, 13.07.1993 - VI ZR 278/92

    Einstandspflicht für bösgläubigen Teilnehmer einer "Schwarzfahrt"

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann eine solche Beschränkung aber nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden; denn sie stellt eine künstliche Rechtskonstruktion aufgrund einer Willensfiktion dar, da sie von einem Haftungsverzicht ausgeht, an den beim Abschluss der Abrede niemand gedacht hat (Senatsurteile vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, VersR 1993, 1092, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147).

    Denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, aaO, 1093; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147).

    Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92, aaO, 1093).

  • BGH, 30.04.1959 - II ZR 126/57

    Schadensersatzpflicht des beauftragten Fahrers eines fremden Kfz bei leichter

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass der Schaden durch die Gebäudeversicherung bei der Klägerin abgedeckt ist, nicht den Schluss auf eine Haftungsbeschränkung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1959 - II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 48; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, § 276 Rn. 37).
  • BGH, 30.03.1990 - V ZR 113/89

    Vollstreckung eines Grundstückskaufvertrages betreffend ein landwirtschaftliches

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Dies gehört grundsätzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Ergänzungsregeln oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 17; BGH, Urteil vom 30. März 1990 - V ZR 113/89, BGHZ 111, 110, 115).
  • BGH, 08.01.1965 - VI ZR 234/63

    Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers bei Schädigung von Familienangehörigen

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen (Senatsurteile vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 76 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78, BGHZ 76, 32, 34 f.; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16).
  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 267/78

    Gefälligkeitsflug

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen (Senatsurteile vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 76 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78, BGHZ 76, 32, 34 f.; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16).
  • BGH, 18.12.1979 - VI ZR 52/78

    Haftungsausschluß im Verhältnis zu Halter und probefahrendem Fahrer eines Kfz

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16 mwN; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78, VersR 1980, 426, 427; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77, VersR 1979, 136, 137).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 178/77

    Ansprüche des Kfz-Halters gegen den Fahrer wegen einer fahrlässig verursachten

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (Senatsurteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16 mwN; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78, VersR 1980, 426, 427; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77, VersR 1979, 136, 137).
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 191/78

    Erledigungserklärung - Rechtliches Interesse - Haftungsausschluß - Kfz-Halter -

    Auszug aus BGH, 26.04.2016 - VI ZR 467/15
    Für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es ferner nicht, dass der Schaden bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist und zwischen Schädiger und Geschädigtem enge persönliche Beziehungen bestehen (Senatsurteile vom 8. Januar 1965 - VI ZR 234/63, BGHZ 43, 72, 76 f.; vom 27. November 1979 - VI ZR 267/78, BGHZ 76, 32, 34 f.; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78, VersR 1980, 384, 385; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91, aaO, 1147; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08, aaO, Rn. 16).
  • OLG Nürnberg, 29.03.2017 - 4 U 1162/13

    Pferdehalter haftet auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle, welche durch das

    Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung oder die Überlassung des Pferdes gefälligkeitshalber rechtfertigt im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (BGH, Urteil vom 09.06.1992, NJW 1992, 2474 m. v. N.; BGH, Urteil vom 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig, Urteil vom 29.02.2012, BeckRS 2013, 02597).

    Bei den hierbei anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 26.04.2016, r+s 2016, 424).

  • LG Coburg, 08.09.2020 - 22 O 718/19

    Gefährliche Gefälligkeit: Zur Tierhalterhaftung beim Gefälligkeitsverhältnis

    Deliktische Ansprüche, die im Zusammenhang mit Gefälligkeiten stehen, bleiben dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unberührt (BGH, NJW 1959, 1221; BGH, NJW 1965, 907, BGH, VersR 1980, 384; NJW 2010, 3087; BGH NJW-RR 2017, 272).
  • OLG Hamm, 28.06.2019 - 11 U 82/18

    Zur Tierhalterhaftung bei einem Gefälligkeitsverhältnis sowie zum Mitverschulden

    Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung oder die Überlassung eines Pferdes gefälligkeitshalber rechtfertigt im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig, Urt. v. 29.02.2012, Az. 7 U 115/11, Tz.4, juris).

    Bei den anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig a.a.O.).Im vorliegenden Fall hatte nicht nur die geschädigte Zeugin L ein Interesse an der Überlassung des Pferdes.

  • OLG Koblenz, 18.01.2017 - 5 U 102/16

    Haftung Huforthopäde - unzulängliche Behandlung Fäulnisherd an Pferdehuf

    Die deliktische Haftung besteht auch im Falle eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses (BGH, r+s 2016, 424).
  • KG, 22.09.2020 - 4 U 1064/20

    Haftung des Kletterpartners bei einem Kletterunfall: Haftungsverzicht für einfach

    Für den bei der Ausführung einer solchen Gefälligkeit entstandenen Schaden kommen daher mangels Rechtsbindungswillens keine vertraglichen, sondern nur deliktische Ansprüche in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 467/15 = NJW-RR 2017, 272, Rn. 8, juris).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 467/15 = NJW-RR 2017, 272, Rn. 9 - 10, juris; BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 = NJW 2009, 1482, Rn. 16, juris) kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des § 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden.

    Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz genießt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, Urteil vom 26. April 2016 - VI ZR 467/15 = NJW-RR 2017, 272, Rn. 9f, juris m.w.N. ebenso Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, juris-PK-BGB, 9. Auflage, § 276 (Stand 02.06.2020), Rn. 45).

  • LG Würzburg, 04.05.2020 - 14 O 1455/19

    Tierhalterhaftung nach Sturz von schreckendem Pferd

    Auch im Rahmen eines solchen Gefälligkeitsverhältnisses ist auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gerechtfertigt, wenn die Überlassung des Tiers im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (BGH, NJW 1992, 2474 m.w.N.; NJW-RR 2017, 272; OLG Schleswig, Urt. v. 29.2.2012 - 7 U 115/11, BeckRS 2013, 02597).

    Bei den hierbei anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, NJW-RR 2017, 272).

  • LG Ravensburg, 05.09.2023 - 5 O 26/23

    Haftung bei Unfall während eines Pferde-Proberitts

    Auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses ist auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gerechtfertigt, wenn die Überlassung des Tiers im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, NJW 1992, 2474, 2475 mit Nachw.; BGH NJW-RR 2017, 272 zu Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 U 115/11 -, Rn. 4 f., juris).

    Bei den hierbei anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, NJW-RR 2017, 272 zu Rn. 10; LG Würzburg, Urteil vom 4. Mai 2020 - 14 O 1455/19 -, Rn. 37, juris).

  • OLG Rostock, 18.12.2020 - 5 U 91/18

    Ertrinkungsunfall: Verkehrssichrungspflichten bei einem naturnahen Grundstück mit

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Geschädigte dem ausdrücklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billigerweise nicht hätte versagen dürfen (BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 467/15, Rn. 10 m.w.N., beck-online).
  • OLG Hamm, 04.02.2022 - 9 U 21/21

    Ansprüche nach einem Reitunfall; Typische Tiergefahr; Handeln auf eigene Gefahr;

    Ein vertraglicher - ausdrücklicher oder konkludenter - Haftungsausschluss (vgl. dazu allgemein nur BGH, VersR 2016, 1264, dort Rn. 7 ff.; OLG Nürnberg, VersR 2017, 1173, dort Rn. 30 ff. bei juris; auch Schleswig-Holst. OLG, RuS 2021, 420, dort Rn. 27 ff. bei juris; ferner Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 833, Rn. 11 m.w.Nachw.) ist jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin, die an irgendwelchen Vereinbarungen mit der Beklagten unstreitig überhaupt nicht beteiligt und dabei auch nicht anwesend war, schon nicht dargetan oder sonst ersichtlich (war zudem - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - in erster Instanz auch nicht unter Beweis gestellt).
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