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   BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99   

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https://dejure.org/1999,4229
BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99 (https://dejure.org/1999,4229)
BGH, Entscheidung vom 26.10.1999 - 4 StR 393/99 (https://dejure.org/1999,4229)
BGH, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - 4 StR 393/99 (https://dejure.org/1999,4229)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 266 StGB; § 332 a.F. StGB
    Bestechlichkeit; Beihilfe zur Untreue; Unrechtsvereinbarung; Umfang der Urteilsaufhebung

  • Wolters Kluwer

    Bestechlichkeit - Vorteilsgewährung - Unrechtsvereinbarung - Amtsträger - Provision - Zahlungen - Konkrete Diensthandlungen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 331 bis 334; ; StGB § 332 Abs. 1; ; StGB § 332 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 332 a. F.
    Unrechtsvereinbarung bei der Bestechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 319
  • wistra 2000, 97
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.07.1963 - 4 StR 168/63

    Anfechtung einer Verurteilung auf Grund der nichtigen Vorschriften der §§ 49

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99
    Treffen mehrere Strafgesetze rechtlich zusammen, so erfaßt die Aufhebung - auch wenn nur die Anwendung eines der Strafgesetze rechtsfehlerhaft ist - regelmäßig (so auch hier) die Verurteilung wegen der Tat im ganzen (vgl. BGHSt 19, 46, 48; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10 m. Nachw.).
  • BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98

    Bestechlichkeit; Unrechtsvereinbarung; Bestechung; Vorteilsnahme;

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99
    aa) Die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F. setzen eine zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber - ausdrückliche oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung voraus, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird (std. Rspr.; vgl. BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; 1999, 561; zu der nunmehr geänderten Rechtslage vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 331 Rdn. 15 ff.).
  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 456/92

    Vorteilsnahme; Unrechtsvereinbarung zwischen einem Justizvollzugsbeamten und

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99
    aa) Die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F. setzen eine zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber - ausdrückliche oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung voraus, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird (std. Rspr.; vgl. BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; 1999, 561; zu der nunmehr geänderten Rechtslage vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 331 Rdn. 15 ff.).
  • BGH, 31.05.1983 - 1 StR 772/82

    Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99
    aa) Die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F. setzen eine zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber - ausdrückliche oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung voraus, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird (std. Rspr.; vgl. BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; 1999, 561; zu der nunmehr geänderten Rechtslage vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 331 Rdn. 15 ff.).
  • BGH, 05.10.1960 - 2 StR 427/60

    Versprechenlassen eines Geldbetrags für die Bearbeitung eines

    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99
    Dies gilt auch, soweit mögliche "Auseinandersetzungen mit dem Amt für Vermögensfragen und dem Grundbuchamt etc." angesprochen werden, zumal hier der für die Annahme einer dienstlichen Handlung erforderliche Bezug zum Aufgabenbereich des Angeklagten als Regierungsvizepräsident unklar bleibt (vgl. BGHSt 14, 124, 125; 16, 37, 38/39).
  • BGH, 30.04.1957 - 1 StR 287/56
    Auszug aus BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99
    Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift käme allerdings in Betracht, wenn der Angeklagte - sei es auch nur in versteckter Form - bei dieser Gelegenheit sein in Aussicht gestelltes dienstliches Verhalten von der Erbringung weiterer Zahlungen abhängig gemacht hat (vgl. hierzu BGHSt 10, 237, 241/242).
  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 52/20

    Bestechlichkeit (Diensthandlung: bloße Möglichkeit der Einflussnahme, Bestehen

    Dies erfüllt die Voraussetzungen an die Bestimmtheit der zu entgeltenden Diensthandlung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 1992 - 4 StR 456/92, BGHSt 39, 45, 46 f.; vom 9. November 1995 - 4 StR 411/95, NStZ 1996, 278, 279; Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 4 StR 393/99, NStZ 2000, 319).

    (b) Damit handelte es sich nicht lediglich um eine - für § 332 StGB nicht ausreichende - Zuwendung für die allgemeine Geneigtheit des Angeklagten oder die unbestimmte Zusage, er werde seinen Einfluss geltend machen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 4 StR 393/99, aaO 320).

  • VG Karlsruhe, 27.02.2013 - DL 11 K 572/10

    Aberkennung des Ruhegehalts - Tatsächliche Feststellungen des Strafgerichts -

    Über den von § 89 LBG a.F. geforderten allgemeinen Bezug zur Dienststellung oder dienstlichen Tätigkeit hinaus bestand damit auch eine strafrechtlich relevante Wechselbeziehung zwischen dem geforderten Vorteil und der Dienstausübung des Klägers, die dessen rechtskräftige Verurteilung wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB in der Fassung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 13.08.1997 (BGBl I S. 2038) nach sich gezogen hat (sog. Unrechtsvereinbarung, vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.1999 - 4 StR 393/99 -, NStZ 2000, 319 m. w. N.).

    Denn die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent getroffen werden (BGH, Beschluss vom 26.10.1999, a.a.O.).

  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 460/03

    Bestechung (Konkretisierung der pflichtwidrigen Diensthandlung); Vorteilsnahme;

    Es reicht vielmehr aus, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig geworden ist oder werden soll und die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ 2001, 425, 426; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2, 3 und 4; zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 1984, 24 f.; 1999, 561 f.; 2000, 319 f.).
  • OLG Hamm, 24.08.2001 - 2 Ss 1238/00

    Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Unrechtsvereinbarung

    (st. Rspr. vgl. BGHSt 15, 88, 97; 239, 242; 352, 355; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 3; BGH NStZ 1987, 326; 2000, 319).
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