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   BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87   

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BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87 (https://dejure.org/1987,1411)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1987 - 3 StR 37/87 (https://dejure.org/1987,1411)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1987 - 3 StR 37/87 (https://dejure.org/1987,1411)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts - Abgabe falscher Jahressteuererklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 464
  • StV 1987, 487
  • wistra 1987, 293
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 23.01.1985 - RReg. 4 St 309/84
    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO, wie die Revision hervorhebt, bei einer steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) allein nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung richtet (vgl. BayObLG wistra 1985, 117, 118; 1987, 77; LG Verden wistra 1986, 228; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 371 Rdn. 28; Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 82) oder ob sie sich bei unmittelbarem Sachzusammenhang, insbesondere bei Fortsetzungszusammenhang, auch auf Steuerarten und Veranlagungszeiträume beziehen kann, auf die sich die Prüfungsanordnung nicht erstreckt (vgl. Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 371 Anm. 6; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 371 AO Rdn. 85 ff.).
  • BayObLG, 17.09.1986 - RReg. 4 St 155/86
    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO, wie die Revision hervorhebt, bei einer steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) allein nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung richtet (vgl. BayObLG wistra 1985, 117, 118; 1987, 77; LG Verden wistra 1986, 228; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 371 Rdn. 28; Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 82) oder ob sie sich bei unmittelbarem Sachzusammenhang, insbesondere bei Fortsetzungszusammenhang, auch auf Steuerarten und Veranlagungszeiträume beziehen kann, auf die sich die Prüfungsanordnung nicht erstreckt (vgl. Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 371 Anm. 6; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 371 AO Rdn. 85 ff.).
  • BGH, 05.09.1974 - 4 StR 369/74

    Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerdelikten - Ziel des Instituts der

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87
    Der Bundesgerichtshof hat zu § 395 AO a.F. ausgesprochen, daß bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung der Steuerpflichtige durch Selbstanzeige Straffreiheit auch für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen kann (BGH NJW 1974, 2293).
  • BGH, 19.04.1983 - 1 StR 859/82

    Keine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige einer Umsatzsteuerhinterziehung -

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87
    Eine Unterscheidung nach dem Tatverdacht kommt wegen engen sachlichen Zusammenhangs jedenfalls bei demselben Sachverhalt (hier: Vortäuschen von Betriebsausgaben durch Goldeinkäufe) innerhalb eines und desselben Einzelaktes der fortgesetzten Handlung (hier: der Abgabe einer Jahressteuererklärung) nicht in Betracht, so daß die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion vom 4. Oktober 1982 im Feingoldkomplex grundsätzlich Straffreiheit auch hinsichtlich der Käufe von der Firma C. et Metaux nicht mehr zuläßt, soweit sie schon Gegenstand abgegebener Steuererklärungen waren (vgl. zum Umfang der Sperrwirkung bei einer Durchsuchung im Strafverfahren BGH MDR 1983, 679).
  • BGH, 13.05.1983 - 3 StR 82/83

    Rücktritt vom Versuch der Steuerhinterziehung oder strafbefreiende Wirkung gemäß

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87
    Das setzt aber voraus, daß bereits durch seine Kenntnis von der Tat eine Lage geschaffen wird, nach der bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist (vgl. Senat wistra 1983, 197; 1985, 74).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87
    Die Einwände, welche die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1976, 1735 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]; 1977, 1489, 1490) [BVerfG 24.05.1977 - 2 BvR 988/75]gegen die Wirksamkeit des dem Vorgehen der Steuerfahndung zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschlusses vom 27. September 1982 erhebt, ist für die Beurteilung der Wirkung der Selbstanzeige unerheblich.
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - 3 StR 37/87
    Die Einwände, welche die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1976, 1735 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]; 1977, 1489, 1490) [BVerfG 24.05.1977 - 2 BvR 988/75]gegen die Wirksamkeit des dem Vorgehen der Steuerfahndung zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschlusses vom 27. September 1982 erhebt, ist für die Beurteilung der Wirkung der Selbstanzeige unerheblich.
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Bedarf es der Übermittlung der erlangten Kenntnisse von der Tat im Wege internationaler Rechtshilfe, ist für die Beurteilung, ob mit einer Weitergabe der Informationen zu rechnen ist, die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1987 - 3 StR 37/87, wistra 1987, 293; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 371 Rn. 167).

    Sie kann vielmehr mit dem Erlangen der Informationen über die Straftat zusammentreffen, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die Rechtshilfegewährung wahrscheinlich ist (vgl. BGH aaO, wistra 1987, 293; Peters in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, Rn. 11.59; Rolletschke/Roth aaO).

  • BGH, 05.04.2000 - 5 StR 226/99

    BGH hebt Urteil gegen Mannheimer Konzertveranstalter teilweise auf

    Der Bundesgerichtshof hat noch zur fortgesetzten Handlung ausgesprochen, daß auch für einzelne Teile der Tat eine Selbstanzeige möglich ist (BGHR AO § 371 Abs. 1 - Fortsetzungszusammenhang 1), wobei er allerdings ausdrücklich offen gelassen hat, wie weit die Ausschlußgründe des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO in die Vergangenheit oder in die Zukunft wirken.

    Der Bundesgerichtshof hat aber jedenfalls auf den Einzelakt (BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 1 - Sperrwirkung 1; AO § 371 Abs. 2 Nr. 2 - Tatentdeckung 2; BGH wistra 1988, 308) oder auf die einzelne Handlung und die Zuordnung zu den einzelnen Steuerabschnitten abgestellt (BGHSt 35, 36, 37).

  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

    Insbesondere ist Verfolgungsverjährung selbst dann nicht eingetreten, wenn es sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht um eine einzige fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung von 1978 bis 1984 gehandelt haben, sondern der Fortsetzungszusammenhang durch die Strafverfolgungsmaßnahmen in den Jahren 1982 oder 1983 unterbrochen worden sein sollte (vgl. BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH bei Dallinger MDR 1966, 558; BGH StV 1984, 367).
  • BGH, 13.10.1998 - 5 StR 392/98

    Steuerhinterziehung; Gewährung des letzten Wortes nach Schluss der Beweisaufnahme

    Eine Teilbarkeit war innerhalb der fortgesetzten Handlung stets anerkannt (vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGHR AO § 371 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 1; Unvollständigkeit 1).

    Sowohl nach Sinn und Zweck des § 371 AO, bisher unerkannte Steuerquellen aus fiskalischen Gründen aufzudecken (BGHSt 35, 36, 37), als auch nach dem Gesetzeswortlaut, der eine Strafbefreiung "insoweit" zuläßt, als berichtigt und nachgezahlt worden ist, gilt dies aber auch innerhalb einer einzigen Hinterziehungshandlung (so schon der 3. Senat nicht tragend in: BGHR AO § 371 Abs. 1 Fortsetzungszusammenhang 1).

  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 55/88

    Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung - Hinterziehung

    Ein Steuerdelikt ist im Sinne von § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO entdeckt, wenn durch die Kenntnis von der Tat eine solche Lage geschaffen wird, die bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Betroffenen wahrscheinlich macht (BGH NStZ 1983, 415; NStZ 1985, 126; BGHR AO § 371 II Nr. 2 Tatentdeckung 1; Fortsetzungszusammenhang 1 insoweit in BGHSt 35, 36 [BGH 12.08.1987 - 3 StR 10/87] nicht abgedruckt).

    Dies ist dann der Fall, wenn damit zu rechnen ist, daß dieser seine Kenntnis an die zuständigen Behörden weiterreicht (BGHR AO § 371 II Nr. 2 Tatentdeckung 1 = NStZ 1987, 464 = wistra 1987, 293 mit Anmerkung von Franzen wistra 1987, 341; BGHR AO § 371 II Nr. 2 Fortsetzungszusammenhang 1 insoweit in BGHSt 35, 36 [BGH 12.08.1987 - 3 StR 10/87] nicht abgedruckt).

  • BGH, 12.08.1987 - 3 StR 10/87

    Wirkung der Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung

    Eine derart beschränkte Selbstanzeige ist bei fortgesetzter Tat grundsätzlich möglich (BGH NJW 1974, 2293, 2294; Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - 3 StR 37/87).
  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89

    Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum

    Zwar wird es im Regelfall so liegen, daß der Gesamtvorsatz durch derartige Strafverfolgungsmaßnahmen unterbrochen wird (vgl. BGHR AO § 370, I, Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteil vom 19. April 1966 - 5 StR 112/66 - bei Dallinger, MDR 1966, 558).
  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 415/90

    Strafprozessrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Dies geschah jedoch auf Grund einer wesentlich veränderten Sachlage, die darauf hindeutet, daß seinem weiteren Handeln ein neuer, den Fortsetzungszusammenhang unterbrechender Tatentschluß zugrundelag (vgl. zur Unterbrechung des Gesamtvorsatzes: BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 14 und Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteile vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89, insoweit in BGHR StGB vor § 1 fH Gesamtvorsatz 20 nicht abgedruckt, vom 13. September 1990 - 4 StR 253/90).
  • BGH, 10.05.1990 - 4 StR 679/89

    Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen gewährtem Vorteil und

    Darin kann eine Unterbrechung des vom Landgericht bejahten Fortsetzungszusammenhangs liegen, weil sich der Angeklagte möglicherweise endgültig zur Aufgabe seines Vorhabens entschlossen hatte und erst, als sich die Erfolglosigkeit seiner Bewerbung herausstellte, einen neuen Tatentschluß faßte (vgl. zur Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs: BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 14 und Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; Stree in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. vor §§ 52 ff Rdn. 50).
  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 32/92

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids

    Der Senat läßt offen, ob die Tat bereits durch die Betriebsprüfung bei der GmbH durch ein möglicherweise für die Kläger nicht zuständiges FA entdeckt war (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 13. Mai 1987 3 StR 37/87, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Abgabenordnung, § 371, Rechtsspruch 16, Ziff. 2 der Gründe; Engelhardt, a.a.O., § 371 Tz. 248, 250, und Koch/Scholtz, Abgabenordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 371 Tz. 34/1).
  • BayObLG, 07.05.1991 - RReg. 4 St 204/90
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   BGH, 03.06.1987 - 3 StR 146/87   

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    Bestimmung der Strafbarkeitsnorm wegen Hinterziehung von Eingangsabgaben

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   BGH, 13.05.1987 - 3 StR 32/87   

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  • wistra 1987, 293
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