Rechtsprechung
BGH, 20.12.1989 - 2 StR 377/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gesamtvorsatz - Untreue - Einzelakte - Tatentschluss - Handlungsziel - Voraussetzungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung - Ausdehnung eines bestehenden Vorsatzes bis zur Beendigung der letzten vom Täter ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB Vor § 52
Papierfundstellen
- wistra 1990, 148
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.07.1984 - 2 StR 322/84
Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall - …
Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 2 StR 377/89
Vielmehr kann auch ein bestehender Vorsatz bis zur Beendigung der letzten vom Täter ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausgedehnt und diese so in eine fortgesetzte Tat einbezogen werden (BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; 33, 4, 5; ständige Rechtsprechung).Diese zeitliche Überschneidung allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes (BGHSt 33, 4, 5;… BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 8).
- BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64
Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung
Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 2 StR 377/89
Vielmehr kann auch ein bestehender Vorsatz bis zur Beendigung der letzten vom Täter ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausgedehnt und diese so in eine fortgesetzte Tat einbezogen werden (BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; 33, 4, 5; ständige Rechtsprechung). - BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69
Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die …
Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 2 StR 377/89
Vielmehr kann auch ein bestehender Vorsatz bis zur Beendigung der letzten vom Täter ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausgedehnt und diese so in eine fortgesetzte Tat einbezogen werden (BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; 33, 4, 5; ständige Rechtsprechung). - BGH, 09.10.1974 - 2 StR 485/73
Strafbarkeit wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in …
Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 2 StR 377/89
Vielmehr kann auch ein bestehender Vorsatz bis zur Beendigung der letzten vom Täter ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausgedehnt und diese so in eine fortgesetzte Tat einbezogen werden (BGHSt 19, 323; 23, 33, 35; 26, 4, 7; 33, 4, 5; ständige Rechtsprechung). - BGH, 22.09.1987 - 1 StR 324/87
Rechtmäßigkeit der Vernehmung eines sachferneren anstelle des sachnäheren Zeugen …
Auszug aus BGH, 20.12.1989 - 2 StR 377/89
Diese zeitliche Überschneidung allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme eines (erweiterten) Gesamtvorsatzes (BGHSt 33, 4, 5; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 8).
- BGH, 15.11.2001 - 1 StR 185/01
Untreue durch Kreditvergabe
und Prüfungspflicht begründen aber eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB (vgl. auch BGH wistra 1985, 190; wistra 1990, 148). - LG Düsseldorf, 22.07.2004 - XIV 5/03
Freispruch der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Mannesmann AG vom …
Nicht jede gesellschafts- bzw. zivilrechtliche Pflichtverletzung stellt eine strafbewehrte Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB dar (BGH NJW 2002, 1585; BGH StV 2002, 193; BGH StV 2000, 483; BGH wistra 1990, 148; Rönnau/Hohn, Die Festsetzung (zu) hoher Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat, NStZ 2004, 113 (118);… Hefermehl/Spindler, in: MüKo Bd. 3, 2. Aufl., § 87 Rn. 24; Golandi, Die Untreue von Bankverantwortlichen im Kreditgeschäft, wistra 2001, 281 (282 ff.);… Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 266 Rn. 20; Tiedemann, in: FS-Tröndle, 1989, Untreue bei Interessenkonflikten, 319 (328);… Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 266 Rn. 44, 46c; Wessing, BGH EWiR § 266 StGB 1/02, 305). - BGH, 03.07.1991 - 5 StR 241/91
Fortgesetzte Handlung bei Sexualdelikten - Überschneidung fortgesetzter …
Dabei hat das Landgericht nicht bedacht, daß ein Gesamtvorsatz auch dann vorliegen kann, wenn der Täter bis zur Beendigung der ersten Tat seinen Vorsatz auf weitere Handlungen ausdehnt (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 11 m.w.N.).