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   BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91   

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BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91 (https://dejure.org/1991,631)
BGH, Entscheidung vom 01.10.1991 - 5 StR 390/91 (https://dejure.org/1991,631)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 1991 - 5 StR 390/91 (https://dejure.org/1991,631)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel - Anführerwillen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1518
  • MDR 1991, 1181
  • NStZ 1992, 82
  • StV 1992, 14
  • wistra 1992, 23
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).

    aa) Die Vorschrift soll die erhöhte kriminelle Intensität erfassen, die in einer festgefügten Organisation ihren Ausdruck findet, die kraft der ihr innewohnenden Eigendynamik eine erhöhte Gefährlichkeit für wichtige Rechtsgüter der Gemeinschaft mit sich bringt (BGHSt 31, 202, 207).

    Erforderlich ist ein durch die Art der Organisation gewährleisteter Gesamtwille, dem sich die einzelnen Mitglieder als für sie maßgeblich unterordnen, nämlich der für die Beteiligten verbindlich übergeordnete Gruppenwille (vgl. BGHSt 31, 202, 206).

  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).

    Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre spezifische Gefährlichkeit darin, daß sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (vgl. BGHSt 28, 147, 148) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S].

    Die für eine organisierte Vereinigung typische besondere Gefährlichkeit, die gerade in der Bildung eines von der individuellen Einzelmeinung losgelösten Gruppenwillens liegt, ist hier noch nicht erreicht (vgl. BGHSt 28, 147, 149) [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S].

  • BGH, 11.06.1980 - 3 StR 9/80

    Das Verbot paralleler strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bzw. die (zeitlich

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 21.10.1961 - 2 StE 2/61

    Die vom Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) geschaffene Westorganisation

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 12.02.1975 - 3 StR 7/74

    Verurteilung aller Teilnehmer wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs und

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 27.10.1976 - 3 StR 267/76

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    Die Erfassung krimineller Erscheinungsformen dieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen (BGH, Beschl. vom 27. Oktober 1976 - 3 StR 267/76 - bei Holtz MDR 1977, 282).
  • BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81

    Begriff der Vereinigung

    Auszug aus BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
    a) Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfallen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 16, 298; BGH NJW 1975, 985 [BGH 12.02.1975 - 3 StR 7/74 I]; BGH NJW 1978, 433 [BGH 21.12.1977 - 3 StR 427/77 S]; BGHSt 28, 147, 148 f [BGH 11.10.1978 - 3 StR 105/78 S]; 29, 288, 294; 30, 328, 329 [BGH 05.01.1982 - StB 53/81]; 31, 202, 204 f; 31, 239).
  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils für sich der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass diese vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGH NJW 1992, 1518; StV 1999, 424, 425).
  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Erforderlich ist dabei ein mitgliedschaftliches Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck mit verteilten Rollen und einer abgestimmten, koordinierten Aufgabenverteilung (BGH NJW 1992, 1518).

    Die Annahme einer Vereinigung scheidet indes aus, wenn die Mitglieder einer Gruppierung sich nur jeweils der autoritären Führung einer Person unterwerfen, ohne dass dies vom Gruppenwillen abgeleitet wird (BGHSt 31, 239, 240; 45, 26, 35; BGH NJW 1992, 1518; 2009, 3448, 3460, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Der Bundesgerichtshof hat in Anwendung dieser Grundsätze in mehreren, vor allem im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ergangenen Entscheidungen hohe Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens des Gruppenwillens in einer Vereinigung gestellt und auf dieser Grundlage den jeweiligen Urteilsgründen ausreichende Tatsachen, die das voluntative Element einer Vereinigung belegen, nicht zu entnehmen vermocht (vgl. etwa BGHSt 31, 202; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 3; BGH NJW 1992, 1518; NStZ 2004, 574; 2007, 31).

    Diese für größere Personenzusammenschlüsse typische Eigendynamik hat ihre besondere Gefährlichkeit darin, dass sie geeignet ist, dem einzelnen Beteiligten die Begehung von Straftaten zu erleichtern und bei ihm das Gefühl persönlicher Verantwortung zurückzudrängen (BGHSt 28, 147, 148 f.; BGH NJW 1992, 1518).

  • LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15

    Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

    Der Gruppenwille konnte dabei auch darauf gerichtet sein, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen, mit der Folge, dass die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordneten (BGH, Urt. 5 StR 390/91 v. 01.10.1991, NJW 1992, 1518 f.).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Der Gruppenwille konnte dabei - wie hier - darauf gerichtet sein, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen mit der Folge, dass die anderen Mitglieder sich dessen Willen unterordneten (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 37 mwN; vom 1. Oktober 1991 - 5 StR 390/91, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 27 ff.; s. ferner BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 13).
  • KG, 22.12.2003 - 3 StE 2/02

    Landser (Band)

    Eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.1995 - 3 StR 583/94

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Notwendigkeit der Begehung von Straftaten

    Auf die zu beanstandenden Erwägungen kommt es an, weil das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - weitere Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung nach § 129 Abs. 1 StGB, insbesondere die Frage, ob der Kreisverband W. der Nationalen Offensive die begrifflichen Anforderungen zur Annahme einer "Vereinigung" erfüllte (vgl. BGHSt 31, 204, 205; BGH NJW 1975, 985; NJW 1992, 1518 m.w.N.), nicht ausdrücklich geprüft hat und der festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht ergibt, daß die Anwendung dieser Strafvorschrift aus anderen als den vom Landgericht als maßgeblich erachteten Gründen offensichtlich ausscheidet.
  • OLG Hamburg, 19.08.2005 - 2 BJs 88/01

    Sieben Jahre Haft für al Motassadeq

    Voraussetzung für die Annahme des organisatorischen Elements einer terroristischen Vereinigung ist dabei, dass sich die Durchsetzung der Ziele nach bestimmten Gruppenregeln vollzieht und die Straftaten und Aktionen aus einer fest organisierten Gruppierung heraus geplant beziehungsweise begangen werden, in einem mitgliedschaftlichen Zusammenwirken zu einem gemeinsamen Zweck, mit verteilten Rollen und einer abgestimmten Aufgabenverteilung sowie in dem Bewusstsein der Mitglieder, einem organisatorisch fest gefügten Verband anzugehören (vgl. BGHSt 31, 202, 206; 31, 239, 242; BGH NJW 1992, 1518; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399).
  • BGH, 26.02.2003 - 5 StR 423/02

    Unzulässige Erhebung von Verfahrensrügen (pauschale Beanstandung der Verwertung

    Jedenfalls angesichts der Größenordnung der anders nicht zu bewerkstelligenden Schmuggeltätigkeit rechtfertigte sich hier der Verdacht, es habe ein in sich einheitlicher Verband gehandelt, dessen Gruppenwille (vgl. dazu BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1) darauf gerichtet war, Zigaretten in erheblichem Ausmaß nach Deutschland zu schmuggeln.
  • LG Köln, 09.11.2020 - 101 Qs 72/20

    Kriminelle Vereinigung, Begriff, Abgrenzung zur Bande

    Letzteres wiesen nämlich weder hierarchisch strukturierte Organisationen (z.B. Mafia- oder Rocker-Gruppierungen) auf, bei denen sich die Mitglieder nicht dem in der Gruppe entwickelten Willen, sondern dem autoritären Willen eines Anführers unterordnen (BGH, StV 1991, 14; NJW 1992, 1518; BT-Drucks. 18/11275, S. 7), noch netzwerkartige Zusammenschlüsse, bei denen der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt ( Dessecker , NStZ 2009, 184).
  • BGH, 06.04.2001 - 2 StR 356/00

    Bildung einer kriminellen Vereinigung; Bodenverunreinigung; Unerlaubter Umgang

    Dieser kann zwar auch dann gegeben sein, wenn die Mitglieder der Vereinigung einem anderen Mitglied die Entscheidungsbefugnisse zuweisen und sich dessen Willen unterordnen (BGH NJW 1992, 1518; NStZ 1999, 571; BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1).
  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

  • BGH, 14.04.2010 - StB 5/10

    Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord oder

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2010 - 3 K 380/10

    Verbot der Gruppierung "Blue White Street Elite" aufgehoben

  • BGH, 16.03.2004 - 5 StR 364/03

    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung); Zulässigkeit der Aufklärungsrüge

  • BGH, 12.07.2001 - 2 BJs 79/00

    Voraussetzung für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate; Verdacht der

  • OLG Düsseldorf, 18.10.1993 - 4 Ws 244/93

    Kriminelle Vereinigung; Rechtsextremistische Vereinigung; Plakatierungsaktionen;

  • OLG Hamm, 03.12.2003 - 3 Ss 435/03

    Geständnis; Angeklagter; Erklärung des Verteidigers; Verlesung; Schweigerecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.09.2009 - 3 K 436/08

    Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Sachen "Blue White Street Elite"

  • LG Köln, 15.10.2020 - 101 Qs 64/20
  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ws 26/17

    Fortbestehen der Zuständigkeit der Staatsschutzkammer beim Landgericht im

  • OLG Dresden, 14.03.2006 - 3 Ws 12/06

    Begriff der kriminellen Vereinigung

  • BGH, 12.07.2001 - AK 12/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 9/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 11/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • BGH, 12.07.2001 - AK 10/01

    Fortdauer der Untersuchungshaft - Terroristische Vereinigung - Mudjahedin -

  • KG, 21.12.1999 - 1 HEs 63/99

    Betäubungsmittel: Beihilfe zum Bandenhandel; kriminelle Vereinigung: Begriff

  • KG, 15.12.1999 - 1 HEs 63/99

    Betäubungsmittelstrafrecht: Händlerbande als kriminelle Vereinigung iS von § 129

  • KG, 25.08.1999 - 1 HEs 63/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei

  • OLG Celle, 22.04.2002 - 2 StE 6/01

    Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung - PKK

  • BGH, 17.12.1992 - StB 21/92
  • BGH, 10.03.1992 - 5 StR 22/92

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße gerichtlichen Begründung der Erwartung

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Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1991 - 2 StR 315/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,5867
BGH, 27.09.1991 - 2 StR 315/91 (https://dejure.org/1991,5867)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1991 - 2 StR 315/91 (https://dejure.org/1991,5867)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 (https://dejure.org/1991,5867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    §§ 266a, 78a StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Sozialversicherung im Sinne eines echten Unterlassungsdelikts - Bestimmung des Beginns der Strafverfolgungsverjährung auf den Zeitpunkt des Erlöschens der Pflicht zur Beitragsentrichtung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1992, 23
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 13.11.2019 - 1 StR 58/19

    Anfrage- und Vorlageverfahren; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt bei Taten nach § 266a Abs. 1 StGB Beendigung erst ein, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 11; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 374/13 Rn. 17; vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 Rn. 19; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08 Rn. 41 und vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 341/16 Rn. 5).

    Zur Begründung der Anknüpfung an das Erlöschen der Beitragspflicht verweist der Bundesgerichthof auf den Charakter von § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB als echte Unterlassungsdelikte (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 11; Beschlüsse vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08 Rn. 41 und vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 Rn. 6), was bedeutet, dass sich das tatbestandsmäßige Verhalten in der bloßen Nichterfüllung eines Handlungsgebots erschöpft, ohne dass ein darüberhinausgehender Erfolg eintreten muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 233/11, BGHSt 57, 28 Rn. 13 mwN).

    - 2. Strafsenat: Beschluss vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 Rn. 6 (tragend); - 4. Strafsenat: Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 374/13 Rn. 17 (tragend); vgl. zudem Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 341/16 Rn. 5 (nicht tragend); - 5. Strafsenat: Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08 Rn. 41 (nicht tragend).

  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 58/19

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Verjährungsbeginn: Beendigung der Tat mit

    An ihrer bisherigen Rechtsprechung, stattdessen an das Erlöschen der Beitragspflicht anzuknüpfen (so noch zu Abs. 1: BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 StR 444/18 Rn. 11; Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 - 4 StR 374/13 Rn. 17; vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 Rn. 19; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08 Rn. 41 und vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91 Rn. 6; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. September 2016 - 4 StR 341/16 Rn. 5; zu Abs. 2 Nr. 2: Beschluss vom 7. März 2012 - 1 StR 662/11 Rn. 4; Nachweise zu dieser Auffassung in der obergerichtlichen Rspr. und Literatur im Anfragebeschluss des Senats vom 13. November 2019 Rn. 10), halten der Senat und auch die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs nicht länger fest.
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

    Die Beendigungszeitpunkte für die Delikte nach § 266a StGB sind in den 20 Fällen, in denen der Angeklagte die Beitragsschulden nachträglich beglich, nicht ordnungsgemäß festgestellt: Da das Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Sozialversicherung ein echtes Unterlassungsdelikt darstellt, ist dieses Delikt beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (BGH wistra 1992, 23).
  • BGH, 18.05.2010 - 1 StR 111/10

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Tenorierung; Konkurrenzen;

    Denn Taten nach § 266a Abs. 1 StGB sind erst beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist (BGHSt 53, 24; wistra 1992, 23).
  • OLG Jena, 20.05.2005 - 1 Ss 252/04

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Bei einem unechten Unterlassungsdelikt wie § 266a StGB (vgl. BGHSt 47, 318, 320; wistra 1992, 23 ) ist dies nicht bereits dann der Fall, wenn die strafbewehrte Handlungspflicht erstmals hätte erfüllt werden müssen aber nicht erfüllt worden ist; dieser Zeitpunkt markiert vielmehr die Vollendung (vgl. BGHSt 28, 371, 379).

    Das Erlöschen der Beitragspflicht kann auf der nachträglichen Entrichtung der Beiträge oder auf dem Wegfall des Beitragsschuldners beruhen (vgl. BGH wistra 1992, 23 ).

    Diese Auffassung stünde nicht in Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 27.01.1991 (2 StR 315/91, wistra 1992, 23 ), da es in jener Sache ersichtlich nicht auf die Frage der Beendigung infolge Verjährung ankam.

  • BGH, 24.08.2017 - 1 StR 625/16

    Betrug (Prozessbetrug im Insolvenzeröffnungsverfahren; Konkurrenzen: Rechtsgut,

    Feststellungen hierzu fehlen bisher (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91, wistra 1992, 23 und vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08, BGHSt 53, 24 Rn. 41).
  • BGH, 07.03.2012 - 1 StR 662/11

    Verhältnis des Betruges zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Der vorliegende konkrete Einzelfall gibt dem Senat keinen Anlass von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen, dass bei echten Unterlassungsdelikten wie § 266a Abs. 1 StGB und § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB die Taten erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 11. August 2011 - 1 StR 295/11; Senatsbeschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10 mwN; BGH, Beschluss vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91).
  • LG Baden-Baden, 12.11.2018 - 6 Ns 305 Js 5919/16

    Beginn der Verjährung bei Taten nach § 266a StGB

    Nach Auffassung des BGH sind Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, Beschluss vom 27.09.1991 - 2 StR 315/91 - = wistra 1992, 23; BGHSt 53, 24, Rn 41; BGH Beschluss vom 26.07.2017 - 1 StR 180/17 -, wobei in dieser Entscheidung ausdrücklich auch § 266a Abs. 2 StGB genannt wird).

    Die Entscheidung des BGH vom 27.09.1991 (2 StR 315/91 - wistra 1992, 23) stellt ein reines obiter dictum dar, da das dortige Verfahren, soweit es § 266a StGB betraf, in der Revisionsinstanz gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden war.

  • BGH, 26.07.2017 - 1 StR 180/17

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Beendigung)

    Es hat aber übersehen, dass Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1991 - 2 StR 315/91, wistra 1992, 23 und vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 166/08, BGHSt 53, 24, 31).
  • OLG Dresden, 18.01.2010 - 3 Ss 603/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Beendigungszeitpunkt für das Vorenthalten

    Im Falle des § 266 a StGB entfällt die Handlungspflicht jedenfalls dann, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder durch Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, wistra 92, 23; BGHSt 53, 24 ff.).

    Nach Auffassung des Senats ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1991 (wistra 92, 23) nicht in diesem einengenden Sinne zu verstehen.

  • BGH, 15.07.2020 - 2 ARs 9/20

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Anknüpfungspunkt des

  • OLG Bamberg, 25.06.2018 - 3 OLG 110 Ss 41/18

    Einzelstrafenfestsetzung durch Revisionsgericht nach fehlerhafter nachträglicher

  • LG Halle, 10.05.2017 - 2a Ns 2/17

    Insolvenzverschleppung: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Fall des Verlust

  • OLG Celle, 22.02.2001 - 32 Ss 9/01

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt; Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ;

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