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Rechtsprechung
   BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91   

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BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91 (https://dejure.org/1991,1201)
BGH, Entscheidung vom 30.07.1991 - 5 StR 250/91 (https://dejure.org/1991,1201)
BGH, Entscheidung vom 30. Juli 1991 - 5 StR 250/91 (https://dejure.org/1991,1201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    GVG § 36
    Unzulässige Übernahme einer Zufallsliste zur Schöffenwahl

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 47
  • NJW 1991, 3043
  • MDR 1992, 66
  • NStZ 1992, 92
  • StV 1991, 452
  • wistra 1992, 30
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.12.1958 - 1 StR 375/58

    Aufstellung einer Schöffenvorschlagsliste aufgrund von Fraktionsvorschlägen;

    Auszug aus BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91
    Werde die Liste in anderer Weise gebildet, "etwa dadurch, daß die Wahlkartei der Gemeinde herangezogen und aus ihr Namen herausgegriffen werden", so trete "an die Stelle des Willens der politischen Parteien entweder der blinde Zufall oder das Ermessen des oder der damit befaßten Beamten" (BGHSt 12, 197, 201).

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gebieten es, daß die Gemeindevertretung durch eine individuelle Vorauswahl die Gewähr für die Heranziehung erfahrener und urteilsfähiger Personen als Schöffinnen und Schöffen bietet (BGHSt 12, 197, 200; K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. Rd. 2 zu § 36 GVG; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz 1981, Rd. 2 zu § 36 GVG).

    Dies kann beispielsweise dadurch erfolgen, daß auf Vorschlagsliste der Fraktionen des Gemeinderats zurückgegriffen wird (wie im Fall BGHSt 12, 197, 200) oder zusätzlich auch Vorschläge von anderen Vereinigungen, wie von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden, Bürgervereinen und Organisationen aus der kirchlichen und sozialen Arbeit, Berücksichtigung finden; auch für Selbstbewerbungen ist Raum.

    Der Gefahr, daß die Parteien bei einer solchen individuellen Vorauswahl der Schöffen durch politische Entscheidungsträger ihr Benennungsrecht mißbrauchen und einseitig auf die Zusammenstellung der Schöffenliste Einfluß nehmen, wird durch das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit in § 36 Abs. 1 Satz 2 GVG hinreichend Rechnung getragen (BGHSt 12, 197, 201).

  • BGH, 13.08.1985 - 1 StR 330/85

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - Aussetzung der Strafe zur

    Auszug aus BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91
    Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall nicht mit dem der Entscheidung BGHSt 33, 290 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar.

    Deshalb war ihr Verfahren nicht so fehlerhaft, daß es als unverständlich, unhaltbar und auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene (vgl. BGHSt 33, 290, 294).

  • BGH, 03.11.1981 - 5 StR 566/81

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    Auszug aus BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91
    Bedenken gegen das Verfahren bei der Aufstellung der Vorschlagsliste könnten schon deshalb bestehen, weil die Bezirksverordnetenversammlung Wedding dabei einer AV des Senats von Berlin gefolgt ist, der keine Befugnis hat, das Wahlverfahren zu beeinflussen (BGHSt 30, 255, 256 mit Anm. Katholnigg SV 1982, 7).
  • BGH, 30.04.1968 - 1 StR 87/68

    Verurteilung wegen Mordes, Mordversuchs und vollendeten Totschlags -

    Auszug aus BGH, 30.07.1991 - 5 StR 250/91
    Der Mangel des Auswahlverfahrens kann die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts grundsätzlich nicht in Frage stellen und die Revision nach § 338 Nr. 1 StPO nicht begründen, denn er liegt außerhalb des Bereichs, auf den die Gerichte unmittelbar einwirken können (BGHSt 22, 122, 124).
  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Die vom Wahlausschuß begangenen Fehler können die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts hier nicht in Frage stellen; denn sie liegen außerhalb des Bereichs, auf den die Gerichte unmittelbar einwirken können (BGHSt 22, 122, 124; 38, 47, 51).

    Willkür liegt nicht vor; denn die Verfahrensweise des Wahlausschusses war nicht derart fehlerhaft, daß sie als unverständlich, unhaltbar, auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene (vgl. BGHSt 33, 290, 293; 38, 47, 51).

    Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß nach der Ehrenrichterwahlordnung den politischen Parteien bei der Gewinnung der ehrenamtlichen Richter ein größeres Gewicht zukommt als nach den entsprechenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. dazu auch BGHSt 12, 197, 201; 38, 47, 50).

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Schließlich wäre der gerügte Mangel, wenn er vorläge, nicht revisibel, weil er außerhalb des Gerichtsbereichs lag (vgl. BGHSt 22, 122, 124; 33, 290, 292; 37, 245, 247; BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 4; GVG § 36 Abs. 3 Bekanntmachung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 338 Rdn. 9).
  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98

    Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit

    aa) Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709 = MDR 1992, 66, 67; v. 15.12.1994 - VII ZR 140/93, NJW-RR 1995, 722 u. v. 1.2.1995 - IV ZR 265/93, NJW-RR 1995, 724).
  • BGH, 26.04.2005 - X ZB 17/04

    Rechtsfolgen fehlerhafter Auswahl der richterlichen Mitglieder des

    Ein bloßer Mangel des Auswahlverfahrens, wie er hier geltend gemacht ist, entzieht damit grundsätzlich niemand seinem gesetzlichen Richter (BGH, Beschl. v. 16.09.2004 - III ZR 201/03, NJW 2004, 3784; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.10.1996 - 2 BvR 1375/96; BGHSt 38, 47).
  • BGH, 15.10.1999 - 2 BJs 20/97

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung;

    c) Die angefochtene Durchsuchungsanordnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1992, 92; NJW 1994, 2079).
  • BGH, 26.04.2005 - X ZB 19/04

    Anforderungen an den gesetzlichen Richter

    Ein bloßer Mangel des Auswahlverfahrens, wie er hier geltend gemacht ist, entzieht damit grundsätzlich niemand seinem gesetzlichen Richter (BGH, Beschl. v. 16.9.2004 - III ZR 201/03, NJW 2004, 3784; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.10.1996 - 2 BvR 1375/96; BGHSt 38, 47).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Eine Ergänzung der Vorschlagsliste gemäß § 36 GVG nach "individueller Vorauswahl" (BGHSt 38, 47) durch eine nach dem Zufallsprinzip erstellte Liste ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1995 - 5 StR 178/95 -).
  • BGH, 13.08.1991 - 5 StR 263/91

    Rüge der nicht wirksamen Wahl der Schöffen - Voraussetzungen für die Ungültigkeit

    Jedoch würde dies die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichtes nicht in Frage stellen; denn die beschriebene Verfahrensweise wäre nicht derart fehlerhaft, daß sie als unverständlich, unhaltbar und auf sachfremden Erwägungen beruhend erschiene (Senatsurteil vom 30. Juli 1991 - 5 StR 250/91 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • VG Gießen, 30.08.2023 - 8 L 1974/23

    Keine Antragsbefugnis zur Anfechtung eines

    Sie kann dabei auf Vorschlagslisten der Fraktionen des Gemeinderats zurückgreifen oder Vorschläge von anderen Vereinigungen wie beispielsweise Ortsbeiträte oder Selbstbewerbungen berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 StR 250/91 -, juris, Rdnr. 16; Goers, in: BeckOK, GVG, Stand: Mai 2023, § 36, Rdnr. 7).

    Der Gefahr, dass die Parteien bei einer solchen individuellen Vorauswahl der Schöffen durch politische Entscheidungsträger ihr Benennungsrecht missbrauchen und einseitig auf die Zusammenstellung der Schöffenliste Einfluss nehmen, wird durch das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit ausreichend Rechnung getragen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 StR 250/91 -, juris, Rdnr. 18; Urteil vom 2. Dezember 1958 - 1 StR 375/58 -, NJW 1959, 349).

  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 635/92

    Anstiftung zu Veruntreuung von Parteigeldern (PDS) - Unrechtmäßige Beschränkung

    Dies hat der Senat bereits zweimal - ebenfalls in Berliner Sachen - ausgesprochen (BGHSt 38, 47 und BGH NStZ 1991, 546).
  • VerfG Brandenburg, 20.02.1997 - VfGBbg 30/96

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde - hier: Nichtaufnahme eines

  • BGH, 30.01.2001 - 2 BJs 61/00

    Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung; Zulässigkeit; Art und Weise; Effektiver

  • BGH, 30.01.2001 - StB 1/01

    Ermittlungsverfahren - Mitgliedschaft in terroristischer Vereinigung -

  • BGH, 04.05.1995 - 5 StR 178/95

    Schöffe - Revision - Revisionsinstanz - Bezirksverordneter - Vorauswahl

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Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1991 - 5 StR 151/91   

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https://dejure.org/1991,3872
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BGH, Entscheidung vom 02.07.1991 - 5 StR 151/91 (https://dejure.org/1991,3872)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1991 - 5 StR 151/91 (https://dejure.org/1991,3872)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verlesung des Protokolls der Vernehmung eines Zeugens im Ausland in der Verhandlung - Einführung des Inhalts der richterlichen Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen in die Hauptverhandlung - Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf Grund einer nicht in die ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • wistra 1992, 30
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.1990 - 2 StR 29/89

    Protokollierung der Erörterung gerichtskundiger Tatsachen

    Auszug aus BGH, 02.07.1991 - 5 StR 151/91
    Damit ist für das Revisionsverfahren (vgl. BGHSt 36, 354, 358) [BGH 06.02.1990 - 2 StR 29/89] bewiesen, daß die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen nicht verlesen wurde (§ 274 StPO).

    Das Protokoll weist insbesondere keine offensichtlichen Widersprüche oder Lücken auf (vgl. BGHSt 36, 354, 358) [BGH 06.02.1990 - 2 StR 29/89].

  • OLG Köln, 04.12.1998 - Ss 410/98

    Erfolg der Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 Strafprozessordnung (StPO)

    Dazu ist der Inhalt der Urkunde wiederzugeben und darüber hinaus nicht nur darzutun, daß die Urkunde ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht verlesen worden, sondern auch, daß sie auch nicht in sonst zulässiger Form in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. Senatsentscheidung StV 1998, 364; BGH wistra 1990, 197; 1992, 30).

    Ausweislich des Sitzungsprotokolls der Hauptverhandlung, dem gem. § 2674 StPO im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Verlesung einer Urkunde auch eine negative Beweiskraft zukommt (BGH wistra 1992, 30; OLG Schleswig StV 1998, 365), ist angesichts der fehlenden Beurkundung belegt, daß eine Verlesung der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht erfolgt ist.

  • OLG Jena, 17.10.2007 - 1 Ss 252/07

    Eichbescheinigung - Eichung

    Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 20.04.2007, dem gemäß § 274 StPO i.V.m. § 71 OWiG im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Verlesung einer Urkunde und der Augenscheinseinnahmen auch eine negative Beweiskraft zukommt (vgl. BGH wistra 1992, 30), ist - in Übereinstimmung mit dem Urteil vom 20.04.2007 - belegt, dass der Eichschein und das Messbild (Bl. 5 d.A.) in Augenschein genommen worden sind; eine Verlesung des Eichscheins sowie der maßgeblichen Angaben zur Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Messbild jedoch nicht erfolgte.
  • OLG Saarbrücken, 21.02.2011 - Ss (B) 117/10

    Anforderungen an eine nachträgliche Protokollberichtigung

    Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 53-59 d.A.) vom 30.06.2010, dem gemäß § 274 StPO im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Verlesung einer Urkunde und der Augenscheineinnahmen auch eine negative Beweiskraft zukommt (BGH, wistra 1992, 30 ) ist belegt, dass der OWi-Beleg, die Messskizze, der Eichschein, das Messprotokoll und das Kontrollblatt in Augenschein genommen worden sind; eine Verlesung des Eichscheins sowie der maßgeblichen Angaben zur Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Kontrollblatt Nr. 1 zum Messprotokoll jedoch nicht erfolgte.
  • BGH, 18.03.1992 - 3 StR 63/92

    Anforderungen an Verlesung einer Urkunde - Fehlerhaftes Sitzungsprotokoll als

    Schweigt das Protokoll über die Verlesung, so gilt diese entsprechend der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (vgl. BGH wistra 1992, 30 zur Verlesung einer Aussage; ebenso BGH bei Dallinger MDR 1974, 548 zur Durchführung einer Vereidigungsanordnung).
  • KG, 24.06.2009 - 1 Ss 211/09

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Einführung von Schriftstücken in die

    Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, dem im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Verlesung einer Urkunde und der Augenscheinseinnahme auch eine negative Beweiskraft zukommt (vgl. BGH wistra 1992, 30; KG, Beschluss vom 8. August 1998 - 3 Ws (B) 423/98 - und OLG Celle, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 322 SsRs 284/08 [bei juris]), ist belegt, dass eine Verlesung der Lohnbescheinigungen nicht erfolgt ist.
  • KG, 21.02.2018 - 3 Ws (B) 314/17

    Einführung von Urkunden in die Hauptverhandlung

    "Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls (Blatt 108-111 d. A.) vom 21. September 2017, dem gemäß § 274 StPO im Hinblick auf die wesentlichen Förmlichkeiten der Verlesung einer Urkunde und der Augenscheinseinnahmen auch eine negative Beweiskraft zukommt (vgl. BGH wistra 1992, 30; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2009 - (4) 1 Ss 211/09 (148/09) -, [juris] m.w.N.), ist belegt, dass der Eichschein und die Schulungsurkunde (nur) in Augenschein genommen worden sind (Bl. 109 d. A.); eine Verlesung des Eichscheins sowie der Schulungsurkunde ist - entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen (UA S. 4) - jedoch nicht erfolgt.
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