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   BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97   

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BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97 (https://dejure.org/1998,4301)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1998 - 5 StR 624/97 (https://dejure.org/1998,4301)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1998 - 5 StR 624/97 (https://dejure.org/1998,4301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen der Ausweisung der Umsatzsteuer nach Ausstellung von Scheinrechnungen - Subjektive Kenntnis der Pflicht zur Ausweisung von Umsatzsteuer bei Erstellung von Scheinrechnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 185
  • wistra 1998, 225
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.12.1997 - 5 StR 404/97

    Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung und Betrug bei Zurverfügungstellung von

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97
    Dieser Verpflichtung ist er nach den Feststellungen nicht nachgekommen, so daß objektiv der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist (vgl. auch BGHSt 40, 109, BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97 -).

    Daß insoweit materiellrechtlich keine Tateinheit vorliegt, steht der Beurteilung des geschichtlichen Vorgangs als verfahrensrechtliche Einheit nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97 - m.N.).

  • BGH, 10.12.1991 - 5 StR 536/91

    Fortsetzungszusammenhang bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung;

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97
    Dieser Verpflichtung ist er nach den Feststellungen nicht nachgekommen, so daß objektiv der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt ist (vgl. auch BGHSt 40, 109, BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - 5 StR 404/97 -).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97
    Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHSt 34, 29, 34).
  • BGH, 29.04.1997 - 5 StR 168/97

    Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung -

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 22.10.1997 - 5 StR 223/97

    Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (Besetzung der Schöffen bei der

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97
    Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen (BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 5 StR 223/97 -).
  • BGH, 24.01.1990 - 3 StR 290/89

    Steuerhinterziehung: Körperschaftssteuer - Hinzurechnung der auf die

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97
    Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit nicht; es genügt, wenn der Täter den jeweils bestehenden Steueranspruch dem Grunde nach kennt und auch der Höhe nach für möglich hält (BGH wistra 1990, 193).
  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

    Auszug aus BGH, 17.02.1998 - 5 StR 624/97
    Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262).
  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Er muss in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht existieren und er durch die fehlende Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte (vgl. zu § 370 AO BGH, Urteil vom 17. Februar 1998 - 5 StR 624/97 Rn. 7).
  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

    Stellt das Gericht jedoch fest, daß der Angeklagte von Anfang an beabsichtigt hat, keine zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben und es mit seinen Hinterziehungshandlungen vielmehr darauf angelegt hat, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, darf es den gesamten jeweils monatlich erlangten Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ-RR 1998, 148; 1998, 185, 186; Harms NStZ-RR 1998, 97, 1007 1999, 130, 131; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.10.2002 - 5 StR 600/01

    Entziehen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus einem

    Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus, daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kennt und dessen Höhe zumindest für möglich hält (BGH wistra 1989, 263; 1990, 193, 194; 1995, 191; 1998, 225, 226).

    Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit nicht (BGH wistra 1998, 225, 226).

    Vielmehr muß der Tatrichter auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (BGHSt 34, 29, 34; BGH wistra 1998, 225, 226).

    Dies gilt im besonderen Maße bei der Behauptung eines dem Angeklagten günstigen inneren Vorgangs, ohne daß objektivierbare Tatsachen, in denen die angebliche innere Einstellung einen erkennbaren Niederschlag gefunden hätte, deutlich würden (BGH wistra 1998, 225, 226; BGH, Urt. vom 7. September 1993 - 1 StR 325/93).

    Das Landgericht war nicht gehalten, diese entlastenden Angaben des Angeklagten, für die es keinerlei Beweise gibt, den Urteilsfeststellungen ohne weiteres als unwiderlegbar zugrundezulegen (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH wistra 1998, 225, 226).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2020 - 23 U 46/19

    Schadenersatz wegen Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben

    Er muss in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben, dass er selbst möglicherweise Arbeitgeber ist, dass eine Abführungspflicht existieren und er durch die fehlende Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise vermeiden könnte (vgl. zu § 370 AO BGH, Urteil vom 17. Februar 1998 - 5 StR 624/97 Rn. 7).
  • FG Hamburg, 26.02.2020 - 5 K 95/17

    Festsetzungsfristen im Falle von Nacherklärungen durch die Erben

    In Bezug auf die Höhe der Verkürzung im Einzelnen genügt es für § 370 AO allgemein und nach Auffassung des Senats auch für § 153 AO, dass sie - wie dargelegt - den groben Rahmen kannten und die letztlich eingetretene tatsächliche Höhe der Verkürzung für möglich hielten (vgl. zu dem Vorsatz i.S.v. § 370 AO BGH Urteil vom 17.02.1998 5 StR 624/97, wistra 1998, 225; vgl. Ransiek in: Kohlmann § 370 AO Lfg.
  • BGH, 27.11.2002 - 5 StR 127/02

    Gewerbsmäßiger Schmuggel; Steuerhinterziehung (Verkürzungsvorsatz; Urteilsgründe;

    Damit setzt auch die innere Tatseite der Steuerhinterziehung voraus, daß der Täter den angegriffenen Steueranspruch dem Grunde nach kennt und dessen Höhe zumindest für möglich hält (BGH wistra 1989, 263; 1990, 193, 194; 1998, 225, 226; BGH, Urt. vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01).

    Einer genauen Kenntnis der steuerlichen Vorschriften bedarf es insoweit freilich nicht (BGH wistra 1998, 225, 226).

  • BFH, 05.08.2010 - V R 13/09

    Haftung des Lieferers in einem Umsatzsteuerkarussell gemäß § 71 AO -

    Zu den Erklärungsverpflichteten gehört unter anderem auch der Verfügungsberechtigte i.S. des § 35 AO (BFH-Entscheidungen vom 16. März 1995 VII R 38/94, BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859; vom 7. April 1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213; aus steuerstrafrechtlicher Sicht BGH-Entscheidungen vom 8. November 1989  3 StR 249/89, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1990, 97; vom 17. Februar 1998  5 StR 624/97, wistra 1998, 225; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rz 118.1 und 118.3).

    Die nicht angemeldeten nominalen Steuerbeträge sind "auf Dauer" verkürzt, wenn der Täter --wie hier der Kläger-- von vornherein weder Voranmeldungen noch die Jahreserklärung abgeben will (BGH-Urteile vom 21. Januar 1998  5 StR 686/97, wistra 1998, 146; in wistra 1998, 225; vom 20. April 1999  5 StR 54/99, wistra 1999, 298).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Das Landgericht durfte daher den gesamten jeweils monatlich erlangten Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungziel bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen (st. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 43, 270, 276; BGH NStZ-RR 1998, 148; 1998, 185, 186; Harms NStZ-RR 1998, 97, 100 m.w.N.; 1999, 130, 131).
  • BGH, 15.01.2014 - 1 StR 648/13

    Umsatzsteuerhinterziehung (Scheinrechnungen: Zeitpunkt der Voranmeldepflicht bei

    aa) Nachdem der Angeklagte für angebliche Lieferungen von Altgold, die er nicht ausgeführt hatte, zum Schein mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellte Rechnungen unterschrieben oder entsprechende Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) quittiert hatte, war er gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 18 Abs. 4a, 4b UStG verpflichtet, die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt anzumelden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1998 - 5 StR 624/97, wistra 1998, 225; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 579/13 mwN).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.11.2009 - 2 K 85/08

    Umfang der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO

    Er muss es nur für möglich halten, dass der Sachverhalt steuerliche Folgen auslöst und einen Steueranspruch begründet (vgl. beispielsweise BGH vom 17. Februar 1998, 5 StR 624/97, Wistra 1998, 225; BFH vom 31. Juli 1996, XI R 74/95, BStBl II 1997, 157; Finanzgericht München vom 28. Juni 2000, 1 K 137/99, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 1169; Praxis-Kommentar AO Schwarz zu § 370 AO Rn. 125).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.04.1998 - 1 StR 127/98   

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BGH, Entscheidung vom 07. April 1998 - 1 StR 127/98 (https://dejure.org/1998,5562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 235
  • wistra 1998, 225
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.05.1999 - 4 StR 718/98

    Verfolgungsverjährung; Versicherungsbetrug; Versicherungsmißbrauch, Lex mitior;

    Die Herabstufung des Versicherungsmißbrauchs wird durch die Aufwertung des Betruges in Form eines Regelbeispiels zum besonders schweren Fall ausgeglichen (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33 und NStZ-RR 1998, 235).
  • BGH, 05.04.2000 - 3 StR 58/00

    Unzulässige Bezugnahme auf Erkenntisquelle außerhalb der Urteilsgründe

    Diese Umgestaltung des Straftatbestandes des § 265 StGB ist hier von Bedeutung, da keine Verurteilung wegen Betruges gemäß § 263 StGB erfolgt ist, der durch das Regelbeispiel in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB das mindere Gewicht des § 265 StGB n.F. auffängt (st. Rspr., vgl. BGH NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; 243, 244; BGH, Urt. vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98 - zum Abdruck in BGHSt 45, 211 bestimmt).
  • BGH, 02.02.2000 - 1 StR 672/99

    Brandversicherer - Schätzgutachten - 6. Strafrechtsreformgesetz - Strafzumessung

    Die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz geänderten Bestimmungen erweisen sich bei der hier gegebenen Fallgestaltung nicht als das mildere Recht (siehe dazu BGH NStZ-RR 1998, 235; NStZ 1999, 32, 33; BGH, Beschl. vom 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98).
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