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   OLG Düsseldorf, 23.07.1998 - 5 Ss 101/98 - 37/98 I   

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https://dejure.org/1998,5857
OLG Düsseldorf, 23.07.1998 - 5 Ss 101/98 - 37/98 I (https://dejure.org/1998,5857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.07.1998 - 5 Ss 101/98 - 37/98 I (https://dejure.org/1998,5857)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - 5 Ss 101/98 - 37/98 I (https://dejure.org/1998,5857)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Strafbarkeit eines GmbH-Geschäftsführers wegen Konkursverschleppung

Papierfundstellen

  • StV 1999, 28
  • BB 1999, 149
  • DB 1998, 1856
  • wistra 1998, 360
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.12.1991 - 1 StR 496/91

    Verletzung der Bilanzierungspflicht - Steuerberater - Straftat - Steuerstrafrecht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.1998 - 5 Ss 101/98
    In diesen Fällen scheidet eine Verurteilung aus oder käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Angeklagte vor der Zahlungseinstellung keine hinreichenden Vorbereitungen zur Bilanzaufstellung getroffen hätte (BGH NStZ 1992, 182 ; LK-Tiedemann, StGB , 10. Aufl., § 283 Rn 149 m.w.N.; abl. Tröndle, StGB , 48. Aufl., § 283 Rn 30).

    Schließlich ist folgendes zu beachten: Muß sich der Täter zur Erstellung der Buchführung und der Bilanzen oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn der Täter die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden darf (BGHSt 28, 231, 233; NStZ 1992, 182 ; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b - Bilanz 1 und 2).

  • BGH, 19.08.1986 - 4 StR 358/86

    Anforderungen an die ausreichende Feststellung des Tatbestands der Überschuldung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.1998 - 5 Ss 101/98
    Um die Überschuldung festzustellen, bedarf es eines sog. Überschuldungsstatus (BGH wistra 1987, 28 ; LK-Tiedemann, StGB 10. Aufl., vor § 283 Rn 141; BGHR StGB , § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2), in dem für die Passivseite allein die echten Verbindlichkeiten maßgebend und die Vermögensaktiva nach dem wirklichen Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Verwertungsmöglichkeiten in Ansatz zu bringen sind.

    Um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob sämtliche Passiva und Aktiva bei dem Überschuldungsstatus berücksichtigt worden sind und ob der von der Strafkammer hinzugezogene Sachverständige bei deren Bewertung die anerkannten Bewertungsmaßstäbe berücksichtigt hat, muß der Tatrichter den Überschuldungsstatus mit allen Passiva und Aktiva und deren Bewertung darlegen (BGH wistra 1987, 28 ).

  • BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.1998 - 5 Ss 101/98
    Schließlich ist folgendes zu beachten: Muß sich der Täter zur Erstellung der Buchführung und der Bilanzen oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn der Täter die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden darf (BGHSt 28, 231, 233; NStZ 1992, 182 ; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b - Bilanz 1 und 2).
  • BGH, 05.11.1997 - 2 StR 462/97

    Verstoß gegen die Konkursantragspflicht wegen des Nichterstellens von Bilanzen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 23.07.1998 - 5 Ss 101/98
    Schließlich ist folgendes zu beachten: Muß sich der Täter zur Erstellung der Buchführung und der Bilanzen oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Straftat wegen Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, wenn der Täter die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann, da niemandem Unmögliches abverlangt werden darf (BGHSt 28, 231, 233; NStZ 1992, 182 ; BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b - Bilanz 1 und 2).
  • BGH, 06.05.2008 - 5 StR 34/08

    Untreue zulasten einer GmbH durch Herbeiführung der Überschuldung und Auszahlung

    (2) Ob der Geschäftsführer durch die Darlehensrückzahlung in das Stammkapital eingegriffen oder sogar eine darüber hinaus bestehende Überschuldung vertieft hat, lässt sich hier - anders als in den Fällen einer "Aushöhlung" der Gesellschaft (vgl. dazu BGHSt 35, 333, 338; BGH wistra 2006, 265) - nur anhand eines Überschuldungsstatus feststellen (vgl. zu dessen Inhalt BGHSt 15, 306, 309; BGH wistra 2003, 301, 302; 1987, 28; OLG Düsseldorf wistra 1998, 360, 361; 1997, 113; Richter GmbHR 1984, 137, 139; Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 4. Aufl. § 76 Rdn. 7 ff.).
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