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   OLG Hamm, 22.06.1998 - (2) 4 Ausl. 419/97 (30/98)   

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https://dejure.org/1998,3417
OLG Hamm, 22.06.1998 - (2) 4 Ausl. 419/97 (30/98) (https://dejure.org/1998,3417)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.06.1998 - (2) 4 Ausl. 419/97 (30/98) (https://dejure.org/1998,3417)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juni 1998 - (2) 4 Ausl. 419/97 (30/98) (https://dejure.org/1998,3417)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer befristeten Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs eines Anschlussinhabers; Anwendbarkeit strafprozessrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen i.R.e. Auslieferungsverfahrens

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 350
  • wistra 1999, 37
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Bremen, 09.11.2018 - 1 AuslA 33/18

    Zur Zulässigkeit der Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung

    Es entspricht einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung, dass es eines gesonderten auf die die Vornahme von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung gerichteten Rechtshilfeersuchens des ausländischen Staates nicht bedarf, wenn diese Maßnahmen im ersuchten Staat zum Zweck der Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten zur Sicherung der beantragten Auslieferung angeordnet werden (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1998 - (2) 4 Ausl 419/97 (30/98), juris Ls., NStZ-RR 1998, 350; Beschluss vom 11.02.2000 - (2) 4 Ausl 67/00, juris Rn. 6, NStZ 2000, 666).

    Auch im Interesse der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe erschiene es nicht sachgerecht, auf einem gesonderten Rechtshilfeersuchen der Behörden des ersuchenden Staates zu bestehen: Dies würde gegebenenfalls einen weiteren zeitraubenden Schriftwechsel zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat erfordern, der in der Sache wenig neue Erkenntnisse liefern würde, gegebenenfalls aber durch den Zeitverlust den Erfolg der Fahndungsmaßnahme in Frage stellen könnte (siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1998 - (2) 4 Ausl 419/97 (30/98), juris (Ls.), NStZ-RR 1998, 350, auf S. 351).

  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 4 AuslA 22/08

    Auslieferungsverfahren; längerfristige Observation; Anordnung; Zuständigkeit

    419/97 30/98 , NStZ-RR 1998, 350, 351).
  • OLG Hamm, 11.02.2000 - 4 Ausl 67/00

    Anordnung von Fahndungsmaßnahmen im Auslieferungsverfahren

    Ist im Auslieferungsverfahren zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten der Einsatz technischer Mittel erforderlich, ist das Oberlandesgericht für die Anordnung des Einsatzes sachlich zuständig (Fortführung von Senat in NStZ-RR 1998, 350 = wistra 1999, 37).

    Der Senat hat - für eine Telefonüberwachung - bereits entschieden, dass, wenn im Auslieferungsverfahren zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten die Überwachung des Telefonverkehrs des Verfolgten erforderlich ist, das Oberlandesgericht für die Anordnung der Telefonüberwachung sachlich zuständig ist, da es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren handelt; insoweit bedarf es dann auch keines darauf besonders gerichteten Rechtshilfeersuchens des ersuchenden ausländischen Staates (Senat in NStZ-RR 1998, 350 = wistra 1999, 37).

  • OLG Hamm, 24.02.2009 - 4. AuslA 22/08

    Anordnung der längerfristigen Observation und des Einsatzes technischer Mittel

    419/97 (30/98), NStZ-RR 1998, 350, 351).
  • OLG Hamm, 11.02.2000 - 2 Ausl 7/00

    Sachliche Zuständigkeit; Oberlandesgericht; Auslieferungsverfahren;

    Ist im Auslieferungsverfahren zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten der Einsatz technischer Mittel erforderlich, ist das Oberlandesgericht für die Anordnung des Einsatzes sachlich zuständig (Fortführung von Senat in NStZ-RR 1998, 350 = wistra 1999, 37).

    Der Senat hat - für eine Telefonüberwachung - bereits entschieden, dass, wenn im Auslieferungsverfahren zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten die Überwachung des Telefonverkehrs des Verfolgten erforderlich ist, das Oberlandesgericht für die Anordnung der Telefonüberwachung sachlich zuständig ist, da es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren handelt; insoweit bedarf es dann auch keines darauf besonders gerichteten Rechtshilfeersuchens des ersuchenden ausländischen Staates (Senat in NStZ-RR 1998, 350 = wistra 1999, 37).

  • OLG Hamm, 15.12.2003 - 4 AuslA 32/03

    Auslieferungsverfahren, längerfristige Observation; Anordnung; Zuständigkeit

    419/97, NStZ-RR 1998, 350 = wistra 1999, 37 betreffend die Anordnung einer Telefonüberwachung bzw. vom 11. Februar 2000, 4 Ausl 67/2000 (7/2000), StV 2000, 352 [Ls.] = wistra 2000, 278 = NStZ 2000, 666 betreffend des Einsatzes technischer Mittel.
  • OLG Hamm, 15.12.2003 - 4 AuslA 157/03

    Auslieferungsverfahren - Zuständigkeit für Anordnung einer längerfristigen

    419/97, NStZ-RR 1998, 350 = wistra 1999, 37 betreffend die Anordnung einer Telefonüberwachung bzw. vom 11. Februar 2000, 4 Ausl 67/2000 (7/2000), StV 2000, 352 [Ls.] = wistra 2000, 278 = NStZ 2000, 666 betreffend des Einsatzes technischer Mittel.
  • OLG Köln, 31.01.2001 - Ausl 27/01

    Örtliche Zuständigkeit; Telefonüberwachung

    Bei der Anordnung der Telefonüberwachung handelt es sich um eine Annexentscheidung zum Auslieferungsverfahren, so dass die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts die gleiche ist wie für das Auslieferungsverfahren selbst und sich somit nach § 14 Abs. 1 IRG bestimmt (OLG Hamm NStZ-RR 98, 350, 351).
  • OLG Hamm, 09.02.2010 - 4 AuslA 268/09
    A 32/03 (118, 121 - 123 u. 126/03) unter Bezugnahme auf Senat in NStZ-RR 1998, 350 = wistra 1999, 37 sowie Senat in NStZ 2000, 666 = wistra 2000, 278 [OLG Köln 15.10.1999 - 3 Ws 1/99] ).
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