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BGH, 03.05.2000 - 2 StR 629/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 63 StGB; § 21 StGB
Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (insbesondere Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Revision - Rechtsfolgenausspruch - Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Maßregelanordnung - Schuldfähigkeit - Steuerungsfähigkeit
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 20; ; StGB § 21
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
StGB § 21
Bedeutung der Einordnung unter ICD 10
Papierfundstellen
- wistra 2000, 339
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 13.11.2003 - 5 StR 327/03
Freispruch Brandenburger Klinikärzte aufgehoben
Einen solchen zu begründen, erscheint die vom Amtsgericht Brandenburg festgestellte narzißtische Persönlichkeitsstörung grundsätzlich geeignet, weil sie die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten herabsetzen kann (…vgl. Venzlaff in Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 2. Aufl. S. 296 f.), auch wenn im Einzelfall eine Schuldrelevanz im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit des § 20 StGB nicht erreicht wird (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 34;… Tröndle/Fischer aaO § 20 Rdn. 41 f.). - BGH, 27.08.2003 - 2 StR 267/03
Vergewaltigung; Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch; …
Es kommt daher für die rechtliche Bewertung darauf an, welche konkreten Auswirkungen die Störung auf das Einsichts- oder Hemmungsvermögen des Beschuldigten gerade bei der ihm zur Last gelegten Tat hatte (vgl. zur "narzißtischen Persönlichkeitsstörung" BGH wistra 2000, 339, 340; NStZ 2002, 427, 428;… vgl. auch Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 20 Rn. 42 m.w.N.). - BGH, 26.07.2000 - 2 StR 278/00
Verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Art und Schweregrad der Störung müssen auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und dessen Entwicklung bewertet werden, wobei auch Vorgeschichte, unmittelbarer Anlaß und Ausführung der Tat sowie das Verhalten nach der Tat von Bedeutung sind (st. Rspr. vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 1997, 485; BGH, Beschl. v. 18. Januar 2000 - 4 StR 583/99, v. 3. Mai 2000 - 2 StR 629/99 und v. 9. Mai 2000 - 4 StR 59/00).