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   BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00   

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https://dejure.org/2000,1248
BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00 (https://dejure.org/2000,1248)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2000 - 5 StR 399/00 (https://dejure.org/2000,1248)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 (https://dejure.org/2000,1248)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 266a Abs. 1 StGB; § 46a StGB
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von Beiträgen zur Sozialversicherung (Berechnungsdarstellung); Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung

  • HRR Strafrecht

    § 266a StGB; § 370 AO; § 46a Nr. 1 StGB; § 46a Nr. 2 StGB
    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (von Sozialversicherung); Steuerhinterziehung; Darstellung; Berechnungsdarstellung (Entbehrlichkeit bei Geständnis); Schätzung; Durchschnittssteuersätze; Die Nachzahlung; Wiedergutmachung; Täter-Opfer-Ausgleich

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung - Vorenthalten von Arbeitsentgelt - Lohnsteueranmeldung - Sozialversicherung - Doppelbesteuerungsabkommen - Portugal - Besteuerungsgrundlage - Wiedergutmachung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; AO § 370; ; StGB § 266a Abs. 1; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 46a Nr. 1; ; StGB § 46a Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1; StGB § 46 a
    Anforderungen an ein Urteil bei Steuerhinterziehung; § 46 a StGB bei Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Strafzumessung - Hinterziehung von Sozialabgaben und Lohnsteuer

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 200
  • wistra 2001, 22
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.11.1999 - 4 StR 435/99

    Untreue; Strafzumessung; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung;

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Diese Vorschrift bezieht sich vor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei Vermögensdelikten denkbar sind (BGHR StGB § 46a Nr. 1 - Ausgleich 1; BGH NStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (BGH NStZ aaO).

    Verlangt wird, damit die Schadenswiedergutmachung ihre friedensstiftende Wirkung entfalten kann, daß der Täter einen über die rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringt (BGH wistra 2000, 176, 177; NStZ 2000, 205, 206).

  • BayObLG, 29.04.1997 - 4St RR 35/97

    Konkurrenz von Steuerhinterziehungen durch Finanzbeamte mittels fiktiver

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs ist (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5), kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. BayObLG NJW 1996, 2806 und wistra 1997, 313, 314).
  • BGH, 03.01.1990 - 3 StR 399/89

    Steuerhinterziehung - Urteilsgründe

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Eine Berechnungsdarstellung ist jedoch ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern bzw. der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 2, 4, 8).
  • BGH, 22.09.1993 - 5 StR 554/93

    Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern bei Geständnis des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Eine Berechnungsdarstellung ist jedoch ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern bzw. der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 - Berechnungsdarstellung 2, 4, 8).
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs ist (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5), kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. BayObLG NJW 1996, 2806 und wistra 1997, 313, 314).
  • BGH, 25.01.1995 - 5 StR 491/94

    Steuerliche Gestellungspflicht nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist kein besonderes

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs ist (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5), kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. BayObLG NJW 1996, 2806 und wistra 1997, 313, 314).
  • BayObLG, 28.02.1996 - 4St RR 33/96

    Revision gegen den Straffolgenausspruch in einem strafgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs ist (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5), kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. BayObLG NJW 1996, 2806 und wistra 1997, 313, 314).
  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Hierbei hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß bei Lohnsteuerhinterziehung für die Bemessung der Strafe auf den dem Staat dauerhaft entstandenen Schaden abzustellen ist, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen der Arbeitnehmer richtet (vgl. BGHSt 38, 285, 290).
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Bei Steuerdelikten, deren geschütztes Rechtsgut allein die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs ist (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109; 41, 1, 5), kommt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht (vgl. BayObLG NJW 1996, 2806 und wistra 1997, 313, 314).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 156/95

    Schadenausgleich - Materieller Ausgleich - Immaterieller Ausgleich - Folgern

    Auszug aus BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00
    Diese Vorschrift bezieht sich vor allem auf die immateriellen Folgen einer Straftat, die zwar auch bei Vermögensdelikten denkbar sind (BGHR StGB § 46a Nr. 1 - Ausgleich 1; BGH NStZ 2000, 205); erforderlich ist aber jedenfalls ein kommunikativer Prozeß zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muß (BGH NStZ aaO).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 55/88

    Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung - Hinterziehung

  • BGH, 18.01.2000 - 1 StR 661/99

    Strafzumessung; Erforderliche Prüfung des Täteropferausgleichs; Wiedergutmachung

  • BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach

    Die Schadenshöhe ist jedoch Ergebnis einer Berechnung und damit Ergebnis von Rechtsanwendung, nicht aber von Tatsachenfeststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 -, juris, Rn. 20 f.).

    Denn der Beschwerdeführer dürfte entgegen der Auffassung des Revisionsgerichts nach Maßgabe ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als ausreichend sachkundig anzusehen sein, um sich zur Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens äußern zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 -, juris, Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. September 2022 - 1 StR 229/22 -, juris, Rn. 10 ff.).

    Als "sachkundig" erachtet der Bundesgerichtshof einen Angeklagten, der zur Berechnung der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung in der Lage ist und verantwortlich die Bücher führte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 -, juris, Rn. 6).

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 213/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen; Anwendbarkeit auf Delikte, die

    Hiermit steht in Einklang, dass der Bundesgerichtshof einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB sowohl bei der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB (Urteil vom 4. April 2001 - 5 StR 68/01, BGHR StGB § 339 DDR-Richter 2, nicht tragend entschieden), als auch bei Steuerdelikten (Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200, 201; Beschluss vom 18. Mai 2011 - 1 StR 209/11, wistra 2011, 346) für ausgeschlossen erachtet hat, weil diese Delikte nur Gemeinschaftsrechtsgüter schützen und - im Fall der Rechtsbeugung - Individualinteressen allenfalls mittelbar geschützt werden.
  • BGH, 19.12.2002 - 1 StR 405/02

    Täter-Opfer-Ausgleich (sexuelle Selbstbestimmung; Gewaltdelikte; Strafmilderung;

    bb) Dem entspricht, daß der Bundesgerichtshof für den kommunikativen Prozeß verlangt, daß das Verhalten des Täters im Verfahren "Ausdruck der Übernahme von Verantwortung" ist, um die friedensstiftende Wirkung der Schadenswiedergutmachung zu entfalten (Senat, Beschl. vom 25. Juli 1995 - 1 StR 205/95 -, NStZ 1995, 492, 493; BGH, Beschl. vom 20. Februar 2001 - 4 StR 551/00 - , StV 2001, 346; BGH, Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 - , NStZ 2001, 200; kritisch zu dieser Wortwahl Schöch aaO S. 326; König, Anm. zu BGH, Urt. vom 25. Mai 2001 - 2 StR 78/01, JR 2002, 251, 252).
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