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Rechtsprechung
   BGH, 22.08.2001 - 3 StR 287/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5112
BGH, 22.08.2001 - 3 StR 287/01 (https://dejure.org/2001,5112)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2001 - 3 StR 287/01 (https://dejure.org/2001,5112)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2001 - 3 StR 287/01 (https://dejure.org/2001,5112)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Betrug - Gewerbsmäßiger Bandenbetrug - Begriff der Bande - Aufhebung des Strafausspruchs - Vermögensschaden - Spätere Schadenswiedergutmachung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 263 Abs. 5; ; StGB § 264; ; StGB § 267; ; StGB § 268; ; StGB § 269

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 5
    Bandenbegriff beim Betrug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 2002, 21
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 16.05.2002 - 3 StR 124/02

    Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungen zum Schuldspruch auch

    Der Senat hat dieses Urteil mit Beschluß vom 22. August 2001 - 3 StR 287/01 - im Schuldspruch insoweit bestätigt, als der Angeklagte wegen Betrugs in sieben Fällen verurteilt worden ist, jedoch im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Da sein Vorgehen darauf gerichtet war, die beschafften Fahrzeuge den Eigentümern endgültig zu entziehen und sie der jugoslawischen Tätergruppe zum Verschieben ins Ausland zu übergeben, bestand der Vermögensschaden im Gesamtwert der Leihfahrzeuge, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 2001 .- 3 StR 287/01 - zum Ausdruck gebracht hat.

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Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01   

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https://dejure.org/2001,7924
BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01 (https://dejure.org/2001,7924)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2001 - 1 StR 266/01 (https://dejure.org/2001,7924)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01 (https://dejure.org/2001,7924)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • wistra 2002, 21
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: kommunikativer Prozess zwischen Täter und

    a) § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Tat; solche sind auch bei Vermögensdelikten denkbar (BGH, Urteil vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 9 Rn. 17; Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01, wistra 2002, 21).

    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich' einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung' sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ-RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten erforderlich).

  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Solche immateriellen Folgen sind grundsätzlich auch bei Vermögensdelikten denkbar (BGH NStZ 1995, 492; wistra 2002, 21), so dass insoweit auch der Anwendungsbereich des § 46a Nr. 1 StGB eröffnet sein kann.
  • LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris).

    § 46a Nr. 1 StGB erfordert über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hinaus einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris).

  • BVerfG, 30.10.2002 - 2 BvR 2182/01

    Teils mangels hinreichender Begründung unzulässige, teils unbegründete

    Das Oberlandesgericht folgt bei seiner Auffassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Nr. 1 der Vorschrift vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat anzuwenden ist, während sich Nr. 2 auf den materiellen Schadensausgleich bezieht (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 492 f.; StV 2001, S. 448 f.; NStZ 2002, S. 29; wistra 2002, S. 21; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 46a Rn. 4, 5 m.w.N.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 46a Rn. 2 bis 5).
  • BGH, 28.04.2009 - 4 StR 591/08

    Anwendung und Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB bei

    Sie setzt jedoch, wie sich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt, einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss (BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 2006, 275, 276 m.w.N.) und in dessen Verlauf der Angeklagte die Übernahme der Verantwortung für seine Taten zum Ausdruck bringt (BGHSt 48, 134, 141).
  • LG Münster, 22.10.2013 - 7 KLs 7/13
    Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001, 1 StR 266/01 - juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01   

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https://dejure.org/2001,8407
BGH, 26.09.2001 - 2 StR 383/01 (https://dejure.org/2001,8407)
BGH, Entscheidung vom 26.09.2001 - 2 StR 383/01 (https://dejure.org/2001,8407)
BGH, Entscheidung vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 (https://dejure.org/2001,8407)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • wistra 2002, 21
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Hamm, 15.01.2015 - 2 Ws 1/15

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei gewerbsmäßigen Betrugstaten

    Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Taten verübt werden (vgl. zur strafschärfenden Berücksichtigung weiterer Straftaten schon bei der Bestimmung der Höhe einer Einzelstrafe BGH, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, juris, m.w.N.).
  • BGH, 09.11.2006 - 5 StR 338/06

    Steuerhinterziehung (unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen:

    Dies wäre zwar dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn diese Straftat nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe (vgl. BGH wistra 2002, 21).
  • LG Düsseldorf, 08.02.2010 - 14 KLs 8/09

    Verwirklichung des mittäterschaftlichen Betrugs durch das Unterlegen eines

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch weitere Taten manifestierte Rechtsfeindschaft eines Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann (BGH wistra 2002, 21, 21; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 389 m. w. N.).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch weitere Taten manifestierte Rechtsfeindschaft eines Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden kann (BGH wistra 2002, 21, 21; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 4. Auflage 2008, Rn. 389 m. w. N.).

  • BGH, 16.09.2009 - 5 StR 348/09

    Strafzumessung (Berücksichtigung nach der verfahrensgegenständlichen Tat

    Dies wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließen (vgl. BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 1998, 404).
  • BGH, 28.05.2015 - 2 StR 32/15

    Strafzumessung (Berücksichtigung später begangener Straftaten)

    Dabei hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass die straferschwerende Berücksichtigung der später begangenen Straftaten rechtlich nur dann unbedenklich ist, wenn der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt zur Begehung weiterer Straftaten entschlossen war oder wenn die spätere Tatbegehung auf seine besondere Rechtsfeindlichkeit schließen ließe (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2001 - 2 StR 383/01 -, wistra 2002, 21; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR 338/06 -, NStZ 2007, 150; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09 -, NStZ-RR 2010, 40; Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 46 Rn. 37b).
  • OLG Dresden, 28.02.2007 - 3 Ss 645/06

    Strafzumessung/Bewährung - Sind andere Straftaten stets zu berücksichtigen?

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 34, 209; BGH wistra 02, 21) hindert die rechtsstaatliche Unschuldsvermutung (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK) nicht, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Straftaten bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen.
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