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   OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ws 27/02   

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https://dejure.org/2002,2640
OLG Hamm, 06.02.2002 - 2 Ws 27/02 (https://dejure.org/2002,2640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 Ws 27/02 (https://dejure.org/2002,2640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Februar 2002 - 2 Ws 27/02 (https://dejure.org/2002,2640)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Untersuchungshaft - Verdunkelungsgefahr bei Steuerhinterziehung und/oder Wirtschaftsdelikt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 78
  • StV 2002, 205
  • wistra 2002, 236
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Hamm, 13.02.2002 - 2 BL 7/02

    Haftprüfung; verweigerte Akteneinsicht, Auswirkungen, wichtiger Grund

    Der Senat merkt in diesem Zusammenhang nur an, dass dieses nach seiner Rechtsprechung (vgl. 2 Ws 27/02) im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. NJW 1994, 3219) und des EGMR in der sogenannten "Lamy-Entscheidung" (vgl. dazu StV 1993, 283), insbesondere aber im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des EGMR zur Akteneinsicht in Haftsachen (vgl. dazu StV 2001, 201, 203, 205 mit zustimmender Anmerkung Kempf StV 2001, 206) ggf. möglicherweise für das Haftprüfungsverfahren zu einem (Beweisverwertungs-)Verbot führen kann (vgl. dazu auch Schlothauer StV 2001, 193 ff.).
  • OLG Hamm, 08.05.2008 - 2 Ws 124/08

    Haftbeschwerde; dringender Tatverdacht; Nachprüfung; Beschwerdegericht

    Nach Auffassung des Senats handelt es sich lediglich um Vermutungen, die aber die Annahme von Verdunkelungsgefahr nicht stützen (vgl. Senat in StV 2002, 205 = wistra 2002, 236; StraFo 2004, 134).
  • OLG Hamm, 12.01.2004 - 2 Ws 326/03

    Haftbeschwerde; Fluchtgefahr; hohe Strafe, Verdunkelungsgefahr; bestimmte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (StV 2002, 149 (Ls.) = wistra 2001, 238 = StraFo 2002, 140; PStR 2002, 76 = StV 2002, 205 = wistra 2002, 236) besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Tatverdacht begründet, dass er durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rn. 27; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 112 Rdnr. 44; KK-Boujong, § 112 Rdnr. 23).
  • OLG Hamm, 17.05.2004 - 2 OBL 36/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Verfahrensförderung; richterliche

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfGE 36, 264, 271 mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerfG NJW 1980; 1448; 1992, 1749 f. = StV 1991, 565; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie zuletzt Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Hamm, 24.01.2006 - 2 Ws 1/06

    Haftbefehl; Fluchtgefahr; Verdunkelungsgefahr; Außervollzugsetzung; Kaution

    In dem Zusammenhang weist der Senat allerdings darauf hin, dass diese nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht (allein) damit begründet werden kann, dass bereits die Taten des Beschuldigten von vornherein auf Verdunkelung angelegt waren (vgl. dAzu Senat in StV 2002, 205 = wistra 2002, 236 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 12.07.2004 - 2 OBL 51/04

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; verzögerte Ermittlungen

    Bei der insoweit erforderlichen Prüfung des Verfahrens(fort)gangs sind die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch eng auszulegen (vgl. u.a. BVerfG NStZ 1995, 295 mit weiteren Nachweisen; vgl. die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 121 StPO Rn. 18 ff.; zu allem auch Burhoff StraFo 2000, 109, 114, 116 sowie auch Senat in wistra 2002, 236 = StV 2002, 318 mit Anmerkung Deckers StV 2002, 319 = NStZ 2003, 386 mit Anmerkung Lange NStZ 2003, 348 und Senat in StraFo 2002, 367 = NStZ-RR 2002, 348 = StV 2003, 172) Die Fortdauer der Untersuchungshaft kommt danach u.a., dann nicht in Betracht, wenn ihre Dauer dadurch verursacht worden ist und wird, dass die Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte nicht alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens ergriffen haben.
  • OLG Hamm, 11.11.2002 - 2 Ws 421/02

    Haftbefehl, Außervollzugsetzung, neue Umstände, Fluchtgefahr, Kaution,

    Auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (zu den allgemeinen Voraussetzungen siehe Senat in StV 2002, 205; OLG Karlsruhe StraFo 2002, 15) setzt bestimmte Tatsachen voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigte auf Beweismittel einwirken wird und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren wird.
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