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   OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02   

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OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02 (https://dejure.org/2002,3786)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.06.2002 - 2 Ws 107/02 (https://dejure.org/2002,3786)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - 2 Ws 107/02 (https://dejure.org/2002,3786)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung der Zwangsvollstreckung; Vorrangige Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest- und Pfändungsanordnung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung; Begriff der "Straftat"

  • Judicialis

    StPO § 111 g; ; StPO § 264

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111g § 264
    Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest, Glaubhaftmachung; Begriff der Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 586
  • wistra 2002, 398
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 25.02.1999 - 4 Ws 727/98

    Berechtigte, Geschädigte, Verletzte, Zugriffsmöglichkeit, Zurückgewinnungshilfe

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02
    Nach dem Regelungsgehalt der § 111 g Abs. 2 S. 3 StPO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Verletzte nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Anspruch aus der Straftat erwachsen ist, die Anlass für die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft war ( vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 111 g Rdnr. 2 , OLG Hamm, NStZ 1999, 583).
  • OLG Hamm, 25.01.2002 - 2 Ws 312/01

    Dinglicher Arrest - Verlängerung bei § 111d StPO?

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02
    Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2002 - 2 Ws 312/01 - sowohl den durch das Amtsgericht Bochum angeordneten dinglichen Arrest als auch die durch das Landgericht Bochum veranlasste Arrest- und Pfändungsanordnung gemäß § 111 i StPO für drei Monate ( bis zum 23. Februar 2002 ) verlängert.
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98

    Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

    Auszug aus OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02
    Diese Opferschutzvorschrift bezweckt vor allem - wie der gesamte Bereich der §§ 111 b ff. StPO - eine Privilegierung der aus der Straftat Verletzten, denen eine vorrangige Befriedigung vor anderen Gläubigern des Täters ermöglicht werden soll (vgl. BGH NJW 2000, 2027; Schmidt, NStZ 2002, 8 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2005 - 3 Ws 129/05

    Adhäsionsklage auf Zulassung des Rangrücktritts im Wege der Rückgewinnungshilfe ;

    Die wohl herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bejaht in diesen Fällen die Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 111 g Abs. 2 StPO und/oder des § 111h Abs. 2 StPO (vgl. nur OLG Stuttgart ZIP 2001, 484; OLG Hamm wistra 2002, 398; LG Kempen ZIP 2003, 548; Müller-Wüsten in ZIP 2003, 689; Schmid/Winter in NStZ 2002, 8, 11; Podolsky/Brenner, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, S. 148f).
  • OLG Hamm, 08.03.2016 - 2 Ws 269/15

    Höhe des in einem urteilsbegleitenden Beschluss aufrechterhaltenen dinglichen

    Der Begriff der Tat entspricht dabei dem des § 264 StPO (vgl. OLG Hamm, NStZ 1999, 583f; wistra 2002, 398ff; Beschluss vom 11.02.2015, III-2 Ws 228/14).

    Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Einstellung eines Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO nach teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Auffassung dann einer Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO nicht entgegensteht, wenn die Tat, die Gegenstand der Einstellung ist, vom dinglichen Arrest erfasst war, da andernfalls der mit den §§ 111 b ff StPO bezweckte Opferschutz durch eine Einstellung aus Gründen der Verfahrensökonomie unterlaufen zu werden droht (vgl. auch OLG Hamm, wistra 2002, 398, 400).

  • OLG Köln, 07.05.2003 - 2 Ws 170/03

    Übergang der Zuständigkeit für die Beschlagnahme nach § 111c Strafprozessordnung

    Während eine Auffassung aufgrund des Zweckes der Regelungen als Rückgewinnungshilfe die Vorschrift auch auf den dinglichen Arrest entsprechend anwendet (so neben den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts Bonn auch Schmid/Winter, NStZ 2002, 8, 11; Malitz, NStZ 2002, 337, 340; im Ergebnis ebenso OLG Hamm, wistra 2002, 398; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 484), gilt § 111 g StPO nach überwiegender Auffassung lediglich für nach § 111 c StPO zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte Gegenstände (insb. OLG Hamburg, Beschl. v. 21.02.2002 - 1 Ws 24/2001; Peglau, wistra 2002, 376, 378; im Ergebnis ebenso KK-Nack, aaO, § 111 g Rdnr. 1, § 111 h Rdnr. 1; SK-Rudolphi, StPO, § 111 g Rdnr. 1; Lemke, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Aufl., § 111 g Rdnr. 1; Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., § 111 g Rdnr. 2).

    Der Antrag auf Rangänderung nach § 111 h StPO kann nur solange gestellt werden, wie die Arrestanordnung noch wirksam ist (OLG Hamm, wistra 2002, 398, 399), mithin bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. dem Ablauf der Verlängerungsfrist nach § 111 i StPO.

  • OLG Hamm, 11.02.2015 - 2 Ws 228/14

    Beschwerderecht des Beschuldigten gegen die Nichtzulassung der

    Der Begriff der Tat entspricht dabei dem des §§ 264 StPO (vgl. OLG Hamm wistra 2002, 398, 400).

    Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO aus prozessökonomischen Gründen steht einer Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO zwar dann nicht entgegen, wenn die Tat, die Gegenstand der Einstellung ist, vom dinglichen Arrest erfasst war, weil andernfalls der mit den §§ 111b ff. StPO bezweckte Opferschutz durch eine Einstellung aus Gründen der Verfahrensökonomie unterlaufen zu werden droht (vgl. OLG Hamm wistra 2002, 398, 400).

  • OLG Hamburg, 10.02.2011 - 2 Ws 13/11

    Beschlagnahme: Verletzteneigenschaft bei Zulassung der Zwangsvollstreckung in

    Soweit dies hinsichtlich der absprachewidrigen Verwendung von betrügerisch erlangten "Kunden"-Geldern der Fall ist, darf eine den Verfahrensstoff aus prozessökonomischen Gründen beschränkende Verfahrenseinstellung nach den §§ 154, 154 a StPO nicht zu einer Schlechterstellung von Verletzten führen; eine solche - vom Gedanken des Opferschutzes losgelöste - Differenzierung innerhalb der Zahl der Opfer wäre mit dem vorbezeichneten Schutzzweck der §§ 111 b ff. StPO nicht vereinbar (zu allem OLG Hamm, wistra 1999, 278, 279 = NStZ 1999, 583 f.; wistra 2002, 398 ff.; Schäfer, a.a.O., § 111 g Rdn. 5; Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 g Rdn. 2; Rogall, a.a.O., § 111 g Rdn. 10; Mayer in KMR-StPO, § 111 g Rdn. 4; Schmidt in LK-StGB, 12, Aufl., § 73 Rdn. 40; Kiethe/Groeschke/Hohmann, wistra 2003, 92, 95).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03

    Strafverfahren: Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der

    Es gibt aber keinen Grund, dass ein solcher Rangrücktritt zwar dann stattfinden sollte, wenn der Staat eine Beschlagnahme bzw. Pfändung nach §§ 111 b, 111c StPO bewirkt hat, nicht aber dann, wenn er den dinglichen Arrest nach § 111 d StPO angeordnet hat (vgl. ähnlich BGH - IX. Zivilsenat - NJW 2000, 2027; OLG Hamm wistra 2002, 398; Schmid/Winter Vermögensabschöpfung in Wirtschaftsstrafverfahren -Rechtsfragen und Praktische Erfahrungen- NStZ 2002, 8, 11 [I 4. c] m.w.N.; a.A. - ohne nähere Begründung -KK-Nack StPO 5. Aufl. § 111 g Rdnr. 1).
  • OLG Karlsruhe, 05.07.2013 - 3 Ws 248/13

    Zulassung der Zwangsvollstreckung für den Verletzten im Strafverfahren: Fehlende

    Insoweit verkennt die Beschwerde, dass die von ihr zitierten Entscheidungen (OLG Hamm, NStZ 1999, 583; wistra 2002, 398; OLG Hamburg, wistra 2011, 197; wistra 2011, 279) stets Konstellationen betrafen, in denen - anders als vorliegend - sich der Titel des Geschädigten gegen den jeweiligen Arrestschuldner, dessen Vermögen von der Staatsanwaltschaft vorläufig gesicherten worden war, richtete.
  • LG Krefeld, 21.09.2015 - 21 Qs 138/15

    Beschlagnahme eines KFZ zur Sicherung eines Anspruches; Beendigung der

    Für die Zulassung einer Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO - die ja eine bestehende Beschlagnahme voraussetzt - besteht dann kein Raum mehr (OLG Hamm wistra 2002, 398; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 301).
  • KG, 15.01.2010 - 1 AR 2077/09

    Fortdauer eines Arrestes zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Verletzten

    Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber einwendet, dass im Hinblick auf den Opferschutzgedanken die Zulassung der Zwangsvollstreckung auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens dann noch zulässig sein müsse, wenn der Antrag auf Zulassung zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, als der Arrest noch wirksam war (vgl. OLG Hamm wistra 2002, 398 ), greift dies nicht durch.
  • OLG Hamm, 06.08.2003 - 2 Ws 182/03

    Zulassung der Zwangsvollstreckung; Aufrechterhaltung der Beschlagnahme; Vollzug

    In Kenntnis der von den Oberlandesgerichten Hamburg (Beschluss vom 21. Februar 2002 in 1 Ws 24/01) und Köln (Beschluss vom 07. Mai 2003 in 2 Ws 170 und 171/03) vertretenen Auffassungen hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass die Vorschriften des § 111 g StPO über die Zulassung der Zwangsvollstreckung und des § 111 i StPO über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nach § 111 c StPO für die Dauer von drei Monaten nach Erlass eines Urteils auf die Fälle analog anwendbar sind, in denen wie hier Vermögenswerte durch den Vollzug eines dinglichen Arrestes nach 111 d StPO zur Rückgewinnungshilfe gesichert worden sind (Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 2002 in 2 Ws 312/01 = wistra 2002, 234 sowie vom 06. Juni 2002 in 2 Ws 107/02 = wistra 2002, 398; vgl. auch Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 25. Februar 1999 in 4 Ws 7271/98 = wistra 1999, 278 und Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 10. Juli 2003 in 1 Ws 217/03).
  • KG, 15.01.2010 - 3 Ws 6/10

    Beschlagnahme: Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in beschlagnahmte

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