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   OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04   

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https://dejure.org/2004,7073
OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04 (https://dejure.org/2004,7073)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.2004 - 1 Ws 216/04 (https://dejure.org/2004,7073)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2004 - 1 Ws 216/04 (https://dejure.org/2004,7073)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StPO § 111b Abs. 2; ; StPO § 111b Abs. 5; ; StPO § 111d; ; StPO § 111e Abs. 1; ; StGB § 73 Abs. 1; ; StGB § 73 Abs. 3; ; StGB § 73a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfall oder Arrest gegen Drittbeteiligte bei Vermischung des Taterlöses in Verschiebungsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Transfer von Teilen der Taterlöse als Verschiebungsfall; Abgrenzung zwischen Verschiebungsfall und Erfüllungsfall; Unterscheidung nach legalem und illegalem Vermögen; Sinn und Zweck der Prüfung der Zahlungsflüsse in wirtschaftsstrafrechtlichen Großverfahren; ...

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1383
  • NStZ 2005, 584
  • wistra 2005, 157
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04
    Der Verfall oder Arrest beim Drittbeteiligten ( § 73 Abs. 3 StGB) ist in einem Verschiebungsfall (BGHSt 45, 235, 246f) auch dann möglich, wenn sich der Taterlös im Verlauf der für die Verschiebung typischerweise notwendigen Rechtsgeschäfte mit legalen Vermögensbestandteilen vermischt und erst nach einer solchen Vermischung an den Dritten weitergeleitet wird.

    Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Transfer von Teilen der Taterlöse als Verschiebungsfall und nicht als Erfüllungsfall (BGHSt 45, 235, 246f) einzuordnen ist, so dass im Hauptsacheverfahren gemäß § 73 Abs. 3 StGB der Verfall oder der Verfall von Wertersatz bei der Nebenbeteiligten angeordnet werden kann.

    Für wirtschaftsstrafrechtliche Großverfahren, wozu auch das vorliegende Verfahren gehört, ist es typisch, dass von den Tätern ein komplexer, schwer zu durchschauender Geldkreislauf in Gang gesetzt wird, um den Tatumfang und den Verbleib der Tatbeute zu verschleiern ( so auch: BGHSt 45, 235, 246).

    Sinn und Zweck der Prüfung der Zahlungsflüsse ist es einzig, im Wege einer Gesamtschau festzustellen, ob zwischen dem ursprünglichen Taterlös und dem bei dem Dritten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB zu sichernden Betrag der vom BGH (BGHSt 45, 235, 244) geforderte Bereicherungszusammenhang - wie oben dargestellt - besteht, oder ob durch nicht bemakelte Forderungen eine Zäsurwirkung zugunsten des Dritten eingetreten ist, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04
    Die Verfallsanordnung ist demgegenüber aber gerade keine Strafe, die unter Berücksichtigung des Schuldgrundsatzes zu finden ist (BVerfG NJW 2004, 2073; BGHSt 47, 369, 373).
  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 47, 260, 269) ist zunächst in einem ersten Schritt der aus der Tat erlangte Vorteil, dem spiegelbildlich der Schaden entspricht, festzustellen.
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04
    Die Verfallsanordnung ist demgegenüber aber gerade keine Strafe, die unter Berücksichtigung des Schuldgrundsatzes zu finden ist (BVerfG NJW 2004, 2073; BGHSt 47, 369, 373).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Zwar kann solches unter Umständen auch dann angenommen werden, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist (vgl. OLG Hamburg, wistra 2005, 157) oder wenn es - wie hier - lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2009 - 1 Ws 119/09).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Zwar kann solches unter Umständen auch dann angenommen werden, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist (vgl. OLG Hamburg wistra 2005, 157) oder wenn es - wie hier - lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 2.4. 2009 - 1 Ws 119/09).

    Eine Entziehung des "unmittelbar begünstigten Vermögens des Täters" setzt(e) dabei jedoch nicht wie vom Landgericht verlangt voraus, dass es möglich ist, einen konkreten Vermögenswert über eine Kette von Transaktionen hinweg vom Anfang bis zum Endpunkt der Verfügungskette nachzuverfolgen (OLG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2004 -1 Ws 216/04 = NJW 2005, 1383, 1385, beck-online).

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Vielmehr ist in Fällen vermittelnder Rechtsgeschäfte, in denen der Täter oder ein bösgläubig unmittelbar begünstigter Dritter den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz an eine (bös- oder gutgläubige) andere Person weitergibt, für die Zurechnung ein zwischen den Taten und dem Zufluss beim Drittbegünstigten bestehender Bereicherungszusammenhang ausreichend und erforderlich (vgl. BGHSt 45, 235, 244; 52, 227, 242; BGH wistra 2014, 219, 221 f.; HansOLG Hamburg wistra 2005, 157, 159;Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 32 mit krit. Anm. Rdn. 37 f.).

    Ebenso ist unschädlich, dass das Erlangte in ersparten Aufwendungen bestand und dass es vor der Weiterleitung an die Fu B.V. mit legalem Vermögen vermischt worden sein könnte (vgl. BGH NStZ 2014, 89, 94; HansOLG Hamburg wistra 2005, 157, 159;Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35).

  • OLG Frankfurt, 21.01.2005 - 3 Ws 42/05

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Zurückgewinnungshilfe und Arrestgrund

    § 111 b Abs. 5 StPO sieht indes die Anordnung eines dinglichen Arrests - als vorläufige Sicherung - gerade auch für den Fall vor, daß tatbedingte Ansprüche des Verletzten vorliegen, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Wertverfallsanordnung grundsätzlich entgegenstehen (vgl. BGH wistra 2003, 228; OLG Zweibrücken NStZ 2003, 446; OLG Köln NJW 2003, 2546; OLG Schleswig SchlHA 2002, 145; OLG Hamburg, Beschluß vom 10.12.2004 - 1 Ws 216/04 - OLG München wistra 2004, 353, 354; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 173; Tröndle/Fischer, 51. Auflage, § 73 StGB, Rdnr. 14).
  • OLG Köln, 25.09.2007 - 2 Ws 469/07

    Anordnung von Wertverfall gegen einen Dritten; Verschiebefall und mittelbarer

    Die Staatsanwaltschaft geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Verfallsanordnung in einem Verschiebungsfall auch dann möglich sein kann, wenn der Taterlös mit legalem Vermögen vermischt und erst dann an den Dritten weitergeleitet wird (vgl dazu Tröndle/Fischer a.a.O. Randnr. 23 b; OLG Hamburg wistra 05, 157).
  • LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07

    Arrestanordnung; Arrestbefehl; Arrestgrund; Aufhebung; dinglicher Arrest;

    Hierbei sind als die drei maßgeblichen Fallgruppen die Vertretungs-, Verschiebungs- und Erfüllungsfälle zu unterscheiden (BGHSt 45, 235, 245ff.; OLG Hamburg, wistra 2005, 157ff.).
  • LG Hildesheim, 05.09.2006 - 25 Qs 6/06

    Arrestanordnung; Beschuldigter; deliktisches Vermögen; dinglicher Arrest;

    Hierbei sind als die drei maßgeblichen Fallgruppen die Vertretungs-, Verschiebungs- und Erfüllungsfälle zu unterscheiden (BGHSt 45, 235, 245ff.; OLG Hamburg, wistra 2005, 157ff.).
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