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   BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04   

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https://dejure.org/2005,3731
BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04 (https://dejure.org/2005,3731)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 StR 328/04 (https://dejure.org/2005,3731)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04 (https://dejure.org/2005,3731)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 393 Abs. 1 AO; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Steuerhinterziehung bei der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen (nemo tenetur-Grundsatz; Zwangsverbot; kein Schutz für die Begehung neuen Unrechts); verbotene Vernehmungsmethoden (Täuschungsverbot; unzulässiger Zwang); kein Recht des Beschuldigten auf Lüge

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuern in einer Umsatzsteuerjahreserklärung; Verwertungsverbot nach bewusster Täuschung des Täters durch formularmäßige Erinnerung des Finanzamts; Verwertungsverbot wegen der Ausübung unzulässigen Zwangs; Mitwirkungspflichten und ...

  • Judicialis

    StPO § 136a; ; StPO § ... 154 Abs. 1; ; StPO § 154a; ; StPO § 264; ; StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2; ; AO § 333; ; AO § 370 Abs. 1; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; AO § 393 Abs. 1; ; AO § 393 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 53; ; StGB § 258 Abs. 5

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1
    Nemo-tenetur-Grundsatz bei Wiederholung unrichtiger Angaben in der Jahressteuererklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Nemo-tenetur-Grundsatz berechtigt nicht zur Wiederholung falscher Angaben

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 517
  • wistra 2005, 228
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    aa) Dem Steuerpflichtigen werden weitreichende, im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigte (vgl. BVerfG - Kammer - wistra 1988, 302; BGHSt 47, 8, 13) Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten auferlegt, die dieser selbst dann zu erfüllen hat, wenn er hierdurch eigene Straftaten aufdeckt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Zwangsmittelverbot zudem dazu, daß die Strafbarkeit wegen der Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung entfällt, wenn wegen der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Jahres ein Strafverfahren anhängig ist (BGHSt 47, 8).

    Denn aufgrund der engen Verzahnungen zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und zugehöriger Jahreserklärung, die sich auf dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen beziehen, wäre das Verbot der Anwendung von Zwangsmitteln der Abgabenordnung wirkungslos, wenn der Steuerpflichtige mit der Strafdrohung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Abgabe einer selbstbelastenden Umsatzsteuerjahreserklärung gezwungen wäre (vgl. BGHSt 47, 8, 15).

    bb) In der Wiederholung der falschen Angaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung liegt indes die Begehung neuen Unrechts, wozu weder das Recht auf Selbstschutz (vgl. BGHSt 3, 18, 19; BGH wistra 1993, 66, 68) noch das Zwangsmittelverbot (vgl. BGHSt 47, 8, 15; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04) berechtigen.

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    Bei der Abgabe falscher Umsatzsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung für dasselbe Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 UStG) handelt es sich materiellrechtlich um jeweils selbständige Taten im Sinne von § 53 StGB (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 13; BGH NJW 2005, 836; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04).

    Denn die Umsatzsteuerhinterziehungen durch falsche Voranmeldungen eines Jahres und die anschließende Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres bilden eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO (BGH NJW 2005, 836, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

  • BGH, 24.10.1974 - 4 StR 453/74

    Versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr -

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    Daß die Staatsanwaltschaft hier das Verfahren hinsichtlich der Voranmeldungen des Jahres 1995 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt hat, statt die Verfolgung gemäß § 154a StPO auf die Jahreserklärung zu beschränken, ändert an der umfassenden Kognitionspflicht des Tatrichters auch bezüglich der falschen Voranmeldungen nichts (vgl. BGHSt 25, 388, 390).
  • BGH, 19.12.1962 - 2 StR 571/62

    Vorliegen einer falschen Anschuldigung des wirklichen Namensträgers bei Angabe

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    Verletzt der Beschuldigte im Rahmen seiner Vernehmung durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze, kann er deswegen bestraft werden (vgl. BGHSt 18, 204; Boujong aaO).
  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    Nach dem in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten nemo-tenetur-Grundsatz (vgl. BVerfGE 56, 37, 41 f.), ist es jedoch unzulässig, eine strafrechtliche Verurteilung auf eine zuvor erzwungene Selbstbelastung zu stützen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 352).
  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 535/95

    Steuerhinterziehung, Verhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    Bei der Abgabe falscher Umsatzsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 UStG) und der Abgabe einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung für dasselbe Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 UStG) handelt es sich materiellrechtlich um jeweils selbständige Taten im Sinne von § 53 StGB (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 13; BGH NJW 2005, 836; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04).
  • BVerfG, 21.04.1988 - 2 BvR 330/88

    Steuerwahrheit und Schutz vor Selbstbezichtigung

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    aa) Dem Steuerpflichtigen werden weitreichende, im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigte (vgl. BVerfG - Kammer - wistra 1988, 302; BGHSt 47, 8, 13) Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten auferlegt, die dieser selbst dann zu erfüllen hat, wenn er hierdurch eigene Straftaten aufdeckt.
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    Nach dem in Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten nemo-tenetur-Grundsatz (vgl. BVerfGE 56, 37, 41 f.), ist es jedoch unzulässig, eine strafrechtliche Verurteilung auf eine zuvor erzwungene Selbstbelastung zu stützen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 352).
  • BGH, 22.06.1960 - 2 StR 192/60

    Unzulässigkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf einen Teil der Tat oder

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    Denn die Straflosigkeit des § 258 Abs. 5 StGB gilt nur für die Strafvereitelung als solche, nicht auch für andere mit ihr in Tateinheit stehende Delikte (vgl. BGHSt 15, 53, 54), wie die hier durch die falsche Umsatzsteuerjahreserklärung begangene (erneute) Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO.
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01

    Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der

    Auszug aus BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04
    bb) In der Wiederholung der falschen Angaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung liegt indes die Begehung neuen Unrechts, wozu weder das Recht auf Selbstschutz (vgl. BGHSt 3, 18, 19; BGH wistra 1993, 66, 68) noch das Zwangsmittelverbot (vgl. BGHSt 47, 8, 15; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04) berechtigen.
  • BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01

    Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04

    Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum

  • BGH, 07.06.1983 - 5 StR 409/81

    Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes auf Grund mangelnder Belehrung

  • BGH, 16.03.1989 - 1 StR 608/88

    Verdunklungsgefahr als Voraussetzungen für eine Inhaftierung des Angeklagten -

  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 271/04

    (Gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung (Verhältnis zwischen der Abgabe falscher

  • BGH, 19.07.1995 - 2 StR 758/94

    Verkehrsunfähige Weine - § 263 StGB, Irrtum; § 136a StPO, Aussage in der

  • BGH, 11.10.1951 - 4 StR 208/51
  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, lässt sich aus der einfachgesetzlichen Gewährleistung des Schweigerechts des Angeklagten in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO als Ausprägung der Selbstbelastungsfreiheit zwar keine Wahrheitspflicht aber auch kein "Recht zur Lüge" ableiten (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04, NStZ 2005, 517, 518 Rn. 10; siehe auch OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 2 Ws 480/10 Rn. 13, NStZ-RR 2011, 178 (nur Leitsätze); zum Meinungsstand bzgl. des "Rechts auf Lüge" Kölbel aaO S. 25 f.).
  • BGH, 17.03.2009 - 1 StR 627/08

    Hinterziehungsumfang bei der Umsatzsteuer (Steuerhinterziehung "auf Zeit";

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, stehen Steuerhinterziehungen wegen der Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen und solche, bezogen auf die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung, auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH wistra 2005, 66; 2005, 145, 146; 2005, 228, 229).
  • BGH, 08.03.2022 - 1 StR 360/21

    Steuerhinterziehung (Höhe der Steuerverkürzung: Zulässigkeit einer Schätzung,

    Umsatzsteuerjahreserklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres bilden zwar eine prozessuale Tat (§ 264 StPO; BGH, Beschlüsse vom 24. November 2004 - 5 StR 206/04, BGHSt 49, 359, 361 ff.; vom 25. Oktober 2018 - 1 StR 7/18 Rn. 10; vom 12. Juni 2013 - 1 StR 6/13 Rn. 22 f. und vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04 Rn. 19; Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 StR 271/04 Rn. 13; ungenau Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 31); dies gilt aber nicht ohne Weiteres für die Umsatzsteuervoranmeldungen untereinander, jedenfalls solange, wie der Täter keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben hat, wie hier die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der Jahreserklärung infolge der Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens vor Tatvollendung bekanntgegeben worden ist, oder wenn nur die Voranmeldungen angeklagt sind.
  • OLG Celle, 20.06.2018 - 2 Ss 56/18

    Strafbarkeit der jeweiligen Beantragung einer neuen Duldung unter wiederholter

    Hingegen berechtigt der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nicht zur Begehung neuen Unrechts (vgl. zur steuerrechtlichen Rechtsprechung: BGH wistra 2012, 482, 483 f., juris; NStZ 2005, 517-519, juris Rn. 13-15; NJW 2002, 1134-1135, juris Rn. 6; Jäger in: Klein, Abgabenordnung, 13. Auflage 2016, § 393 Rn. 29-30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2009 - 1 A 2084/07

    Zulässigkeit einer fristlosen Entlassung eines Soldaten wegen des Konsums von

    vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04 -, NStZ 2005, 517 = juris, dort Rn. 16; Keller, JR 1986, 30 f.; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, 52. Aufl. 2009, § 136 Rn. 18; Walther, in: Krekeler/Löffelmann, Anwaltskommentar StPO, 2007, § 136 Rn. 13, 27.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2012 - 1 A 2084/07

    Fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit innerhalb der ersten vier Jahre bei

    vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - 5 StR 328/04 -, NStZ 2005, 517 = juris, dort Rn. 16; Keller, JR 1986, 30 f.; Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 136 Rn. 18; Walther, in: Krekeler/Löffelmann/Sommer, AnwaltKommentar StPO, 2. Aufl. 2010, § 136 Rn. 13, 29.
  • OLG Koblenz, 06.12.2010 - 2 Ws 480/10

    Falsche Verdächtigung: Wiederholung einer in Selbstbegünstigungsabsicht erfolgten

    Verletzt ein Beschuldigter im Rahmen seiner Vernehmung durch unwahre Angaben die allgemeinen Strafgesetze, kann er deswegen durchaus bestraft werden (vgl. BGH NStZ 2005, 517 ff., zit. n. Juris Rdnr. 16).
  • FG Hessen, 13.02.2006 - 6 V 2275/05

    Zu den Belehrungspflichten und Verwertungsverboten bei Steuerstrafverfahren

    Wie der BGH bereits entschieden hat, reicht eine "unbewußte Irreführung" des Stpfl. nicht aus (BGH Beschluß vom 17. März 2005, 5 StR 328/04, wistra 2005, 228).
  • VG Hannover, 28.06.2012 - 5 B 2928/12

    Genehmigung; laufendes Ermittlungsverfahren; persönliche Zuverlässigkeit; schwere

    Dafür, dass die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen einen schweren Verstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 d PBZugV darstellen kann, spricht die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens (zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bei Angabe falscher Umsatzsteuervoranmeldung vgl. etwa: BGH, Beschl. v. 17.3. 2005 - 5 StR 328/04 -, NStZ 2005, 517).
  • LG Gera, 12.11.2007 - 110 Js 1215/07
    Zwar hat der jeweilige Beschuldigte keine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angaben, er hat jedoch auch kein Recht zur Lüge (vergleiche dazu BGH NSTZ 2005, 517).
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