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   BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06   

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https://dejure.org/2006,6761
BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06 (https://dejure.org/2006,6761)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2006 - 2 StR 42/06 (https://dejure.org/2006,6761)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2006 - 2 StR 42/06 (https://dejure.org/2006,6761)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessungskriterien; Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsfehlers im Strafausspruch; Zulässigkeit eines Eingriffs in die Entscheidung der Vorinstanz über die Strafzumessung durch das Revisionsgericht

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 337 Abs. 1
    Überprüfung des Strafausspruchs in der Revision (hier: Revision der Staatsanwaltschaft)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 2006, 343
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung - Revision aufgrund Strafzumessung des

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • BGH, 07.07.1999 - 2 StR 90/99

    Überprüfbarkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht, beamtenrechtliche

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Die außerordentliche Höhe der von der Angeklagten vereinnahmten Gelder wird somit durch die Besonderheiten des Falles in einem solchen Maße relativiert, dass die verhängte Freiheitsstrafe vom Revisionsgericht nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann (vgl. BGH wistra 1999, 417).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • BGH, 20.07.2005 - 2 StR 168/05

    Strafzumessung (Untreue; Folgen der Tat; angemessene Rechtsfolge im Sinne des §

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Diese Wendung ist wiederum bedenklich, weil nachteilige Folgen der Tat für den Täter nicht schlechthin strafmildernd zu berücksichtigen sind, worauf der Senat schon in seiner ersten aufhebenden Entscheidung Seite 5 unten/Seite 6 oben hingewiesen hat (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05 - vgl. auch Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 46 Rdn. 55).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • OLG Celle, 31.08.2016 - 2 Ss 93/16

    Vorliegen eines Computerbetruges beim Betreiber eines Card-Sharing-Servers und

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383).
  • BGH, 15.06.2016 - 1 StR 72/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Art des Rauschgifts und seiner

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319 mwN; vom 4. Februar 2004 - 5 StR 511/03, wistra 2004, 262 (263); vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568; vom 7. Juni 2006 - 2 StR 42/06, wistra 2006, 343 (344); vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, wistra 2008, 58 f. und vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 349).
  • OLG Celle, 07.10.2016 - 2 Ss 113/16

    Strafbarkeit des unbefugten Einsatzes einer Tankkarte an einer automatisierten

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383 ) .
  • OLG Celle, 13.12.2016 - 2 Ss 136/16

    Besitz kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen, in Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383).
  • OLG Celle, 29.11.2016 - 2 Ss 124/16

    Berücksichtigung künftig zu erwartender Bagatellstraftaten bei der

    Im Zweifelsfall ist die Bewertung des Tatrichters zu respektieren ist (vgl. BGH NStZ 1982, 114; StraFo 2006, 383; Senat, Urteil vom 28. Juni 2016, 2 Ss 70/16).
  • OLG Celle, 17.05.2019 - 2 Ss 59/19

    Selbständige Prüfungspflicht bei gewerbsmäßigem Betrug

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen, in Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden (vgl. BGHSt 34, 345; 29, 319; StraFo 2006, 383).
  • OLG Celle, 19.05.2011 - 32 Ss 32/11

    Auswirkungen des Fehlens von Feststellungen zum Wirkstoffgehalt eines

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt; eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGH StraFo 2006, 383 -juris).
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