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   LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08   

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LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08 (https://dejure.org/2008,36316)
LG Halle, Entscheidung vom 20.08.2008 - 22 Qs 15/08 (https://dejure.org/2008,36316)
LG Halle, Entscheidung vom 20. August 2008 - 22 Qs 15/08 (https://dejure.org/2008,36316)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2009, 39
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    Wird durch die Sicherungsmaßnahmen nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffen entzogen, so erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung ( BVerfG, Beschluss vom 29.5.2006, 2 BvR 820/06 , wistra 2006, 337; LG Halle, Beschluss vom 26.09.2006, 28 KLs 25/06 , wistra 2007, 120).
  • LG Halle, 26.09.2006 - 28 KLs 25/06
    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    Wird durch die Sicherungsmaßnahmen nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Betroffen entzogen, so erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz deshalb eine besonders sorgfältige Prüfung und eine eingehende Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Anordnung ( BVerfG, Beschluss vom 29.5.2006, 2 BvR 820/06 , wistra 2006, 337; LG Halle, Beschluss vom 26.09.2006, 28 KLs 25/06 , wistra 2007, 120).
  • BFH, 02.02.2005 - V B 4/04

    Dinglicher Arrest

    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    Das komplexe Geflecht bestehender Scheinrechnungen, die einerseits zur Begründung vorgeblicher umsatzsteuerrechtlicher Ansprüche gegen die Finanzverwaltung verwendet wurden, andererseits als sogenannte Abdeckrechnungen den Einsatz von sogenannten Schwarzarbeitern verschleiern bzw erleichtern sollten, begründen somit Handlungen, die für die Annahme eines Arrestgrundes bereits ausreichend sind ( FG Saarland, Urt. v 3.12.2003, 1 K 35/03 , EFG 2004, 242, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 2.2.2005, V B 4/04 , zitiert nach juris; vgl. auch LG Leipzig, Beschluss v. 7.5.2001, 11 Qs 37/01, n.v.).
  • LG Kiel, 16.07.2004 - 37 Qs 44/04
    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    In Literatur und Rechtsprechung ist dabei nunmehr aber umstritten, ob bereits allein die Begehung eines sogenannten Vermögensdeliktes einen Arrestgrund darstellen kann, Insoweit schließt sich die Kammer der wohl herrschenden Meinung an, wonach die Begehung einer gegen den Gläubiger gerichteten Vermögensstraftat bereits dem Grunde nach die Gefahr einer wesentlichen Vollstreckungserschwerung oder Vereitelung indiziert und somit einen Arrestgrund schafft ( LG Kiel, Beschluss vom 16.07.2004, 37 Qs 44/04 , wistra 2004, 440; Webel, wistra 2004, 250 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 13.04.2004 - 620 Qs 13/04

    Anordnung des dinglichen Arrests: Rückgewinnungshilfe zugunsten des Steuerfiskus

    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    Vielmehr bestehen die Möglichkeiten eines Vorgehens nach den §§ 111b ff. StPO und den §§ 324 ff. AO grundsätzlich nebeneinander (wohl h.M.; vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26.2.1990, 505 Qs 27/89 , NStZ 1991, 437; LG Hamburg, Beschluss vom 13.4.2004, 620 Qs 13/04 , NStZ-RR 2004, 215).
  • OLG Oldenburg, 26.11.2007 - 1 Ws 554/07

    Ausreichende konkrete Verdachtsumstände und Abwägung des Eigentumsrechts des

    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    Das Sicherungsbedürfnis des Steuerfiskus kann nur dann der Anordnung eines dinglichen Arrestes im Steuerstrafverfahren gemäß den §§ 111b ff. StPO vorgehen, wenn das zuständige Finanzamt bereits einen dinglichen Arrestes nach § 324 AO erlassen und diesen auch vollzogen hat bzw. wenn die Steuerfahndung die strafrechtlichen Ermittlungen bereits abgeschlossen hat ( OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.11.2007, 1 Ws 554/07 , StV 2008, 241).
  • LG Berlin, 06.03.2006 - 526 Qs 47/06
    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    Soweit in diesem Zusammenhang nunmehr die Auffassung vertreten wird, dass den Geschädigten (Steuerfiskus) nach den §§ 324 ff. AO ein originäres Recht zustehen würde und dies der von der AO vorgesehene adäquate Weg sei und dementsprechend ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung gemäß eines dinglichen Arrestes gemäß den §§ 111b ff. StPO entfallen würde (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 6.3.2006, 526 Qs 47-49/06, wistra 2006, 359) vermag die Kammer dieser Begründung nicht zu folgen.
  • OLG Hamm, 21.03.2006 - 3 Ws 102/06

    Einstellung des Verfahrens; Kostenentscheidung; Auferlegung der Kosten auf die

    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    Soweit in diesem Zusammenhang nunmehr die Auffassung vertreten wird, dass den Geschädigten (Steuerfiskus) nach den §§ 324 ff. AO ein originäres Recht zustehen würde und dies der von der AO vorgesehene adäquate Weg sei und dementsprechend ein weitergehendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung gemäß eines dinglichen Arrestes gemäß den §§ 111b ff. StPO entfallen würde (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 6.3.2006, 526 Qs 47-49/06, wistra 2006, 359) vermag die Kammer dieser Begründung nicht zu folgen.
  • LG Berlin, 26.02.1990 - 505 Qs 27/89
    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    Vielmehr bestehen die Möglichkeiten eines Vorgehens nach den §§ 111b ff. StPO und den §§ 324 ff. AO grundsätzlich nebeneinander (wohl h.M.; vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26.2.1990, 505 Qs 27/89 , NStZ 1991, 437; LG Hamburg, Beschluss vom 13.4.2004, 620 Qs 13/04 , NStZ-RR 2004, 215).
  • FG Saarland, 03.12.2003 - 1 K 35/03

    Dinglicher Arrest wegen Scheinrechnungen (§§ 324 AO, 15 UStG)

    Auszug aus LG Halle, 20.08.2008 - 22 Qs 15/08
    Das komplexe Geflecht bestehender Scheinrechnungen, die einerseits zur Begründung vorgeblicher umsatzsteuerrechtlicher Ansprüche gegen die Finanzverwaltung verwendet wurden, andererseits als sogenannte Abdeckrechnungen den Einsatz von sogenannten Schwarzarbeitern verschleiern bzw erleichtern sollten, begründen somit Handlungen, die für die Annahme eines Arrestgrundes bereits ausreichend sind ( FG Saarland, Urt. v 3.12.2003, 1 K 35/03 , EFG 2004, 242, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 2.2.2005, V B 4/04 , zitiert nach juris; vgl. auch LG Leipzig, Beschluss v. 7.5.2001, 11 Qs 37/01, n.v.).
  • OLG Nürnberg, 16.04.2013 - 2 Ws 533/12

    Vermögensabschöpfung: Arrestgrund für einen der Rückgewinnungshilfe dienenden

    Dies soll jedenfalls regelmäßig (indiziell) zur Bejahung eines Arrestgrundes führen (vgl. BGH WM 1983, 614, Rdn. 14 nach juris; KG NStZ-RR 2010, 179, Rdn. 4 nach juris; OLG Dresden MDR 1998, 795, Rdn. 3 nach juris; OLG Hamburg StV 2009, 122, Rdn. 33 nach juris; LG Halle wistra 2009, 39, Rdn. 8 nach juris; Bittmann/Kühn wistra 2002, 248, 250; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 917 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 917 Rdn. 11), was letztlich bedeutet, dass beim Vorliegen einer vermögensrechtlichen Straftat zwar grundsätzlich ein Arrestgrund angenommen wird, dieser aber durch entgegenstehende Umstände widerlegt werden kann.
  • KG, 03.05.2017 - 4 Ws 61/17

    Strafprozessualer Arrest zugunsten des Steuerfiskus: Prüfung des Arrestgrundes im

    Zu diesen Umständen können beispielsweise (vgl. Rogall aaO, Rn. 16 mwN) die Verschleierung der Vermögensverhältnisse, das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten oder Vorbereitungen dazu, Fluchtpläne oder ein gar bereits geschehenes Absetzen ins Ausland oder Untertauchen im Inland, die Transferierung von Geldbeträgen ins Ausland, das gezielte Begünstigen einzelner Gläubiger, anlassloses Veräußern von Geschäftsinventar, die Belastung von Vermögensgegenständen bis zur Wertgrenze sowie auffällige Gewinnausschüttungen (vgl. LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215) oder allgemein eine unklare Vermögenslage (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 111) zählen, während Kooperation des Betroffenen mit den Verfolgungsbehörden (vgl. etwa Rogall aaO, Rn. 14; Bittmann aaO, Rn. 5) insbesondere seine Bereitschaft, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, sowie die Absicht zur oder eine schon begonnene Schadenswiedergutmachung (vgl. KG NStZ-RR 2010, 179; LG Halle wistra 2009, 39) sich zu seinen Gunsten auswirken können.

    Denn auch soweit nicht die Auffassung vertreten wird, dass die in § 324 AO gegebene eigene Sicherungsmöglichkeit der Finanzbehörden bereits dem Arrestgrund entgegenstehe (so Bach JR 2010, 286, 289 mwN), oder dass dem steuerrechtlichen der generelle Vorrang vor dem strafprozessualen dinglichen Arrest zukomme (vgl. LG Mannheim StraFo 2007, 115; LG Berlin, Beschluss vom 6. März 2006 - 526 Qs 47-49/06 - [juris-Rn. 37] = wistra 2006, 358, 359), wird überwiegend mit Recht angenommen, dass ein strafprozessualer dinglicher Arrest zugunsten des Steuerfiskus nicht angeordnet werden - jedenfalls aber nicht über längere Zeit aufrechterhalten bleiben - darf, wenn der Steuerfiskus von der ihm zustehenden Möglichkeit, selbst einen dinglichen Arrest nach § 324 AO zu erlassen, ohne erkennbaren Grund keinen Gebrauch gemacht und dadurch ein fehlendes oder zumindest stark eingeschränktes Sicherungsbedürfnis in Bezug auf den strafprozessualen Arrest gezeigt hat (vgl. OLG Celle StV 2009, 120; OLG Oldenburg StraFo 2008, 25; LG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 284; LG Bochum wistra 2008, 237; HK/Gercke, StPO 5. Aufl., § 111b Rn. 20; Rogall aaO, § 111b Rn. 37; Graf/Huber, StPO 2. Aufl., § 111d Rn. 7; KMR/Mayer, StPO 80. EL, § 111b Rn. 25; s. auch OLG Zweibrücken StraFo 2009, 462; LG Landshut wistra 2003, 199; a.A. LG Hamburg [Entfallen des Rechtschutzbedürfnisses erst, wenn das zuständige Finanzamt bereits nach § 324 AO vorgegangen ist]; LG Halle wistra 2009, 39).

  • LG Hamburg, 19.12.2014 - 620 Qs 40/14

    Voraussetzungen einer der Rückgewinnungshilfe dienenden strafprozessualen

    Die Anordnung des dinglichen Arrestes nach §§ 111b, 111d StPO wird nicht durch § 324 AO ausgeschlossen; vielmehr bestehen beide Möglichkeiten grundsätzlich nebeneinander (OLG Zweibrücken StV 2011, 146; LG Halle wistra 2009, 39 LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.7.2008, 4 Qs 86/08; LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215).
  • LG Saarbrücken, 20.07.2010 - 2 Qs 17/10

    Höhe des zu arretierenden Vermögens bei einem nach bürgerlichem Recht

    Erforderlich für diese Prognose sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend, dass der von der Arrestanordnung Betroffene sein vorhandenes Vermögen dem Zugriff der Vollstreckung der strafrechtlichen Nebenfolgen entzieht oder entziehen wird (LG Halle, Beschluss vom 20.08.2008, 22 Qs 15/08 - zitiert nach juris).
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