Weitere Entscheidung unten: BGH, 23.06.2010

Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10   

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https://dejure.org/2010,11254
BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10 (https://dejure.org/2010,11254)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2010 - 1 StR 239/10 (https://dejure.org/2010,11254)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 (https://dejure.org/2010,11254)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73a StGB, § 71 AO, § 73 AO
    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Anordnung des Wertersatzverfalls in so genannten Verschiebungsfällen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73a StGB, § 71 AO, § 73 AO
    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Anordnung des Wertersatzverfalls in so genannten Verschiebungsfällen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verhältnis von Ansprüchen des Steuerfiskus als Verletztem mit der Anordnung eines Verfalls hinsichtlich einer Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Anordnung des Wertersatzverfalls in so genannten Verschiebungsfällen

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Anordnung des Wertersatzverfalls in so genannten Verschiebungsfällen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 71; AO § 370; StGB § 73 Abs. 3; StGB § 73a
    Verhältnis von Ansprüchen des Steuerfiskus als Verletztem mit der Anordnung eines Verfalls hinsichtlich einer Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerstrafrecht - Aus eins mach zwei - Verfallsanordnung im Steuerstrafrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2010, 406
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10
    Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10
    Bei dieser Fallgestaltung lässt der Täter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 245f.).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Ein solcher ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH, aaO, und Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum altem Recht war zwar in Verschiebungsfällen die Anordnung eines Wertersatzverfalls gegenüber einem Drittbegünstigten zulässig, setzte jedoch neben einer ununterbrochenen Bereicherungskette einschränkend einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraus, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 5 Rn. 56; Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, juris; Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 246; s. zum Ganzen LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 25 f., 33 mwN).
  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Anders als bei § 822 BGB (vgl. dazu Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 822 Rn. 8; Wendehorst in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 822 Rn. 9; Schwab in MüKo-BGB, 6. Aufl., Rn. 16) ist es deshalb für die Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 3 StGB unbeachtlich, ob der Primäranspruch gegen den zunächst Bereicherten durch die Zuwendung weggefallen ist oder nicht (vgl. BGHSt aaO S. 246; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406) und ob gegen diesen eine Verfallsanordnung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Zwar können auch ersparte Aufwendungen an Dritte verschoben werden (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10; Urteile vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 Rn. 57 (insoweit in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 BGHR StGB § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 21, jeweils zu §§ 73 ff. StGB aF; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667).
  • LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18

    Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg

    Nach §§ 73, 73b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 StGB ordnet das Gericht die Einziehung (auch) gegenüber einen Dritten an, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn ihm ein Gegenstand im Wert des Erlangten übertragen wurde und er erkannt hat, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührte (zur Einziehung von Wertersatz bei Verschiebungsfällen vgl. BT-Drs. 18/9525, Seite 67, unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - 1 StR 239/10).
  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

    Nach früherer Gesetzeslage zeichnete sich der Verschiebungsfall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mithin dadurch aus, dass der Täter oder Teilnehmer zuvor strafbewährt etwas erlangt hat und dem Dritten, der in die Nähe der Tatbeteiligung geraten kann, die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen ließ, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH aaO Rn. 45, BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 -, juris, BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 -, BGHSt 59, 45-56, Rn. 56).

    Darin findet sich explizit auch das von der Rechtsprechung verlangte Kriterium einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten, wobei es nicht drauf ankomme, den deliktisch erlangten Gegenstand selbst zu verschieben, sondern auch die Zuwendung des Wertersatzes taugliches Ziel einer Abschöpfung sein könne (unter Verweis auf BGH wistra 2010, 406; OLG Hamburg NJW 2005, 1383 ff.).

  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Mit Blick auf das Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten ist insoweit hervorzuheben, dass das Erlangte i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB im Fall der Steuerhinterziehung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der verkürzten Steuer besteht, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18.12.2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 04.07.2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11.05.2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13.07.2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28.11.2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).

    Darin findet sich explizit auch das von der Rechtsprechung verlangte Kriterium einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten, wobei es nicht darauf ankomme, den deliktisch erlangten Gegenstand selbst zu verschieben, sondern auch die Zuwendung des Wertersatzes taugliches Ziel einer Abschöpfung sein könne (unter Verweis auf BGH wistra 2010, 406; OLG Hamburg NJW 2005, 1383 ff.).

    (1) "Ein solcher [ein die Verfallsanordnung rechtfertigender Verschiebungsfall] ist gegeben, wenn der Täter dem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH aaO, und Beschl. v. 13.7. 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406).

  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 118/16

    Einziehung (Voraussetzungen: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Einziehung von

    Zwar ist beim Delikt der Steuerhinterziehung auch ein Betrag in Höhe der verkürzten Steuern erlangtes "etwas' im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 1 StR 613/14, wistra 2015, 236, vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11, wistra 2011, 394 und vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 73 Rn. 9).
  • LG Hamburg, 21.03.2012 - 608 KLs 8/11

    Abofallen-Verfahren: Freiheits- und Geldstrafen verhängt

    Der gesamte Betrag unterliegt grundsätzlich dem Drittempfängerverfall nach § 73 Abs. 3 StGB, da ein sog. Verschiebungsfall vorliegt (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1999, Az. 5 StR 336/99; BGH, Urt. v. 13.07.2010, Az. 1 StR 239/10; jew. zit. nach Juris).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

    Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer "erlangtes Etwas' i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom 4. Juli 2018 - 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 - 1 StR 118/16 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415).
  • BGH, 20.08.2019 - 2 StR 101/18

    Urteil im S&K-Prozess gegen J. K. und M.-C. Sch. rechtskräftig

  • BGH, 29.11.2016 - 3 StR 291/16

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Tat als Ausfluss der Bandenabrede; Gewerbsmäßigkeit;

  • LG Krefeld, 30.09.2016 - 1 S 30/16

    Finanzagentenhaftung

  • BGH, 21.08.2019 - 1 StR 225/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei der Steuerhinterziehung; hier: Hinterziehung von

  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 208/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von

  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19

    Einziehung von Wertersatz beim Drittbeteiligten

  • BGH, 23.08.2016 - 1 StR 204/16

    Verfall des Wertersatzes (erlangtes etwas der Steuerhinterziehung; Behandlung

  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 613/14

    Steuerhehlerei; Verfall (Erlangtes bei Steuerhehlerei)

  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 679/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 25.03.2021 - 1 StR 28/21

    Einziehung (Einziehung des Werts hinterzogener Steuern als ersparte Aufwendungen:

  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 479/18

    Einziehung (Erlangtes Etwas bei der Hinterziehung von Tabaksteuer: erforderliches

  • BGH, 22.07.2014 - 1 StR 53/14

    Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

  • BGH, 29.02.2012 - 2 StR 639/11

    Auffangrechtserwerb (entgegenstehende Ansprüche Dritter; Wertersatzverfall

  • OLG Hamm, 26.02.2013 - 1 Ws 534/12

    Anordnung eines Arrests zur Sicherung von Wertersatzverfall bei

  • LG Essen, 08.05.2014 - 32 KLs 7/14

    Steuerhinterziehung mittels gefälschter Einkaufsrechnungen

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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2010 - 2 StR 243/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8766
BGH, 23.06.2010 - 2 StR 243/10 (https://dejure.org/2010,8766)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2010 - 2 StR 243/10 (https://dejure.org/2010,8766)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10 (https://dejure.org/2010,8766)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 152a StGB; § 263a StGB; § 52 StGB
    Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion als eine Tat im Sinne des § 152a StGB (natürliche Handlungseinheit; Gebrauchmachen); Tateinheit mit Computerbetrug

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 152a StGB, § 263a StGB
    Konkurrenzverhältnisse beim Herstellen von Zahlungskarten, Computerbetrug und Verschaffung von gefälschten Karten

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug

  • rewis.io

    Konkurrenzverhältnisse beim Herstellen von Zahlungskarten, Computerbetrug und Verschaffung von gefälschten Karten

  • rewis.io

    Konkurrenzverhältnisse beim Herstellen von Zahlungskarten, Computerbetrug und Verschaffung von gefälschten Karten

  • rechtsportal.de

    StGB § 152a; StPO § 265
    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    § 263a StGB
    Änderung der Konkurrenzen. Häufig: Ausgang wie beim "Horneberger Schießen”, oder?

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Herstellen von Zahlungskarten, Computerbetrug und Verschaffung von gefälschten Karten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2010, 406
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.2008 - 2 StR 44/08

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Beschaffung; Gebrauch);

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - 2 StR 243/10
    Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2005 - 3 StR 425/04

    Ausspähen von Daten; Computerbetrug (gewerbsmäßiges Handeln); Urteilsformel;

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - 2 StR 243/10
    Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt (BGH NStZ 2005, 566).
  • BGH, 13.10.2011 - 3 StR 239/11

    Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (Maestro-Karte); Tateinheit

    Damit läge auch nur eine Haupttat des Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug vor (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10, StraFo 2010, 391 f.).
  • BGH, 02.07.2020 - 2 StR 226/18

    Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln; Fälschung von Zahlungskarten

    Dann wären alle nachfolgenden Einsätze als Folgehandlungen des Sich-Verschaffens im Sinne einer deliktischen Einheit Teil einer Tat im Rechtssinne (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10, StraFo 2010, 391).
  • BGH, 25.08.2010 - 1 StR 305/10

    Schmuggel (Ausmaß der Erklärungspflichten bei der Überführung von Waren in den

    Sie führt lediglich dazu, dass hinsichtlich der einzelnen Taten nur die jeweils höchste Einzelstrafe bestehen bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10).
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