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   BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10   

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https://dejure.org/2010,7526
BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10 (https://dejure.org/2010,7526)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10 (https://dejure.org/2010,7526)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10 (https://dejure.org/2010,7526)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 299 Abs. 1, Abs. 2 StGB
    Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (Angestelltenbestechung; Unrechtsvereinbarung; Versprechen bzw. Sich Versprechenlassen eines Vorteils mit Blick auf eine künftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 299 Abs 1 StGB, § 299 Abs 2 StGB, § 267 StPO
    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Erforderliche Feststellungen bei Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils für in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 299 Abs 1 StGB, § 299 Abs 2 StGB, § 267 StPO
    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Erforderliche Feststellungen bei Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils für in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen

  • Wolters Kluwer

    Festlegung und Erkennbarkeit der ins Auge gefassten Bevorzugung nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen i.R.d. Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung

  • rewis.io

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Erforderliche Feststellungen bei Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils für in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen

  • rewis.io

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Erforderliche Feststellungen bei Gewährung bzw. Annahme eines Vorteils für in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 299; StPO § 349 Abs. 4
    Festlegung und Erkennbarkeit der ins Auge gefassten Bevorzugung nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen i.R.d. Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 376 (Ls.)
  • wistra 2010, 447
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10
    Da oftmals noch keine genaue Vorstellung darüber besteht, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise die Unrechtsvereinbarung eingelöst werden soll, lässt der Bundesgerichtshof es in ständiger Rechtsprechung genügen, dass die ins Auge gefasste Bevorzugung nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (vgl. BGHSt 32, 290, 291).
  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10
    Feststellungsschwierigkeiten bei Serienstraftaten über einen längeren Zeitraum, die auch in Fällen immer wiederkehrender Bestechungstaten auftreten können, lässt sich entsprechend der hierzu bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen (vgl. nur BGHSt 42, 107 ff.; st. Rspr.; zur Möglichkeit der Schätzung des Schuldumfangs bei Vermögensstraftaten im Falle nicht möglicher Zuordnung von bestimmten strafbaren Einzelakten s. BGH wistra 2007, 143 f.).
  • BGH, 08.11.2006 - 2 StR 384/06

    Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10
    Feststellungsschwierigkeiten bei Serienstraftaten über einen längeren Zeitraum, die auch in Fällen immer wiederkehrender Bestechungstaten auftreten können, lässt sich entsprechend der hierzu bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung tragen (vgl. nur BGHSt 42, 107 ff.; st. Rspr.; zur Möglichkeit der Schätzung des Schuldumfangs bei Vermögensstraftaten im Falle nicht möglicher Zuordnung von bestimmten strafbaren Einzelakten s. BGH wistra 2007, 143 f.).
  • BGH, 13.10.1994 - 1 StR 614/93

    Untreue - Selbständige Taten - Vermögensbetreuungspflicht - Bestechungsdelikte -

    Auszug aus BGH, 14.07.2010 - 2 StR 200/10
    Für diese Tat, die dann, wenn wie hier der Vorteil in der Unrechtsvereinbarung nicht genau festgelegt ist, auch bei späterer Vorteilsgewährung bestehen bleibt (vgl. BGH NStZ 1995, 92), bedarf es nicht der konkreten Feststellung der ins Auge gefassten späteren Bevorzugung.
  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Die Vorschrift des § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447).
  • BGH, 10.07.2013 - 1 StR 532/12

    BGH hebt Verurteilungen wegen Untreue zu Lasten von sog. Publikumsgesellschaften

    b) § 299 Abs. 1 StGB setzt jedoch grundsätzlich eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen wird (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447).

    c) Die Annahme eines Vorteils für derartige in der Vergangenheit liegende Bevorzugungen wird nur dann ausnahmsweise von § 299 Abs. 1 StGB erfasst, wenn diese Bevorzugungen bereits Gegenstand einer Unrechtsvereinbarung waren (Fischer, aaO, § 299 Rn. 13; Rogall, aaO, § 299 Rn. 61; Momsen in BeckOK/StGB, § 299 Rn. 13; Bannenberg, in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Aufl., 10. Kap. Rn. 100; zu den konkurrenzrechtlichen Verhältnissen vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447, 449; Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 641/93, wistra 1995, 61).

  • BGH, 22.01.2020 - 5 StR 385/19

    Unrechtsvereinbarung bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    a) Voraussetzung einer solchen Unrechtsvereinbarung ist, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.; Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447).
  • OLG Stuttgart, 29.06.2015 - 4 Ws 232/15

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Strafbarkeit eine

    Die Straferwartung mit Hinblick auf § 299 StGB hätte nicht allein Art und Umfang des Vorteils, sondern - zumindest bei erfolgter Bevorzugung - auch Art und Ausmaß der unlauteren Bevorzugung einzubeziehen (vgl. BGH, wistra 2010, 447, 449).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 25/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18, m.w.N.).
  • BGH, 06.07.2022 - 2 StR 50/21

    Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (abstraktes

    Er bestraft nicht eine bloße Belohnung von bereits ausgeführten Leistungen, sondern nur ein Handeln aufgrund einer ausdrücklich oder konkludent geschlossenen Unrechtsvereinbarung zwischen einem Angestellten oder Beauftragten des Geschäftsherrn und dem Vorteilsgeber dahin, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung ("dafür") dienen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.).

    Zur Annahme einer Unrechtsvereinbarung reicht es aus, wenn die Übereinkunft der Beteiligten darauf zielt, dass der Vorteilsgeber innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447; Urteil vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 160/12, NStZ 2014, 323).

    Da dann oft noch keine genaue Vorstellung darüber besteht, wann, bei welcher Gelegenheit und in welcher Weise die Vereinbarung eingelöst werden soll, genügt es, wenn die ins Auge gefasste künftige Bevorzugung nach ihrem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 200/10, wistra 2010, 447, 448; Urteil vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 160/12, NStZ 2014, 323, 324; Matt/Renzikowski/Sinner, StGB, 2. Aufl., § 299 Rn. 21; LK/Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 299 Rn. 29; a.A. SK-StGB/Rogall, 9. Aufl., § 299 Rn. 59).

  • BFH, 15.04.2021 - IV R 27/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18, m.w.N.).
  • BFH, 15.04.2021 - IV R 26/18

    Voraussetzungen des Verbots des Abzugs von sog. Bestechungsgeldern nach § 4 Abs.

    § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung gefordert, angeboten, versprochen oder angenommen wird (z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14.07.2010 - 2 StR 200/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 447, unter 2.a; BGH-Urteil vom 22.01.2020 - 5 StR 385/19, Rz 18, m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 03.05.2012 - 5 V 294/11

    (Ernstliche Zweifel - Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG

    Die tatsächlichen Feststellungen legen auch nicht nahe, dass MN den Antragsteller dauerhaft in der Weise beraten und unterstützt hätte, dass er regelmäßig über Angebote von Mitkonkurrenten informiert und somit in der Lage war, günstigere Vertragsbedingungen als seine möglichen Mitbewerber anzubieten (vgl. hierzu BGH-Beschluss vom 14.07.2010, Az. 2 StR 200/10, wistra 2010, 447).
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