Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.03.2011

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   BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10   

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https://dejure.org/2011,6021
BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10 (https://dejure.org/2011,6021)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - 3 StR 420/10 (https://dejure.org/2011,6021)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10 (https://dejure.org/2011,6021)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 257 StGB; § 27 StGB; § 16 StGB
    Begünstigung (Beteiligung an der Vortat; Schutzzweck; Surrogat eines Beutegegenstands); Beihilfe (Vorsatz; Konkretisierung; Einzelheiten der Haupttat)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 StGB, § 257 Abs 1 StGB, § 263 Abs 1 StGB
    Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz; Tatbestandsvoraussetzungen einer Begünstigung

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Beihilfe zur Begünstigung bei Betrug des Haupttäters zwecks Erlangung von Telefonkapazitäten

  • rewis.io

    Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz; Tatbestandsvoraussetzungen einer Begünstigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Beihilfe zum Betrug: Anforderungen an den Gehilfenvorsatz; Tatbestandsvoraussetzungen einer Begünstigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung von Beihilfe zur Begünstigung bei Betrug des Haupttäters zwecks Erlangung von Telefonkapazitäten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Für den Gehilfenvorsatz müssen keine Einzelheiten gekannt werden - Es reicht für die Beihilfe aus, dass der Teilnehmer die Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat für möglich hält und diese billigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 399
  • NStZ-RR 2011, 177
  • K&R 2011, 395
  • wistra 2011, 228
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.06.1991 - 1 StR 164/91

    Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe hingegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7).

    Dass der Angeklagte auch eine andere, ebenfalls strafbare Erlangung der Telefonkapazitäten für möglich hielt, steht einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug nicht entgegen; selbst eine ausschließlich andere rechtliche Einordnung der Haupttat - etwa als Untreue - wäre unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; BGH, Urteil vom 12. November 1957 - 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66, 67).

  • BGH, 16.11.1993 - 3 StR 458/93

    Differenzierung zwischen Teilnahme an der Vortat und Begünstigung -

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Damit handelte der Angeklagte aber nicht in der von § 257 Abs. 1 StGB geforderten Absicht, dem Vortäter den bereits erlangten Vorteil vor dem Zugriff des Geschädigten oder des Staates zu sichern, da es hierzu erforderlich ist, dass der Vorteil im Augenblick der Hilfeleistung - bereits oder noch - beim Vortäter vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 1993 - 3 StR 458/93, NStZ 1994, 187; NK-StGB/Altenhain, 3. Aufl., § 257 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 148/08

    Begünstigung (Erfassung nur unmittelbarer Vorteile aus der Tat;

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Diese Vorteile rührten indes nicht mehr unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her, sondern stellten lediglich ein durch Veräußerung erzieltes, gegenüber dem ursprünglich Erlangten nicht stoffgleiches Surrogat dar, dessen Sicherung nicht vom Schutzzweck des § 257 Abs. 1 StGB erfasst ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 148/08, NStZ 2008, 516; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86, NStZ 1987, 22; S/S - Stree/Hecker, StGB, 28. Aufl., § 257 Rn. 18; Cramer in MünchKomm StGB, § 257 Rn. 11).
  • BGH, 12.11.1957 - 5 StR 505/57

    Bestrafung eines Gehilfen bei Unkenntnis über die Drohung durch den Täter i.R.e.

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Dass der Angeklagte auch eine andere, ebenfalls strafbare Erlangung der Telefonkapazitäten für möglich hielt, steht einer Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug nicht entgegen; selbst eine ausschließlich andere rechtliche Einordnung der Haupttat - etwa als Untreue - wäre unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt (BGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; BGH, Urteil vom 12. November 1957 - 5 StR 505/57, BGHSt 11, 66, 67).
  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 245/84

    Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit im Bereich

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    aa) In subjektiver Hinsicht genügt für eine Strafbarkeit als Gehilfe bedingter Vorsatz, d.h. der Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Urteil vom 12. September 1984 - 3 StR 245/84, StV 1985, 100; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 9b je weils mwN).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 256/86

    Begünstigung durch mehrfache Einzahlung und Umbuchung eines durch den

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - 3 StR 420/10
    Diese Vorteile rührten indes nicht mehr unmittelbar aus der rechtswidrigen Vortat her, sondern stellten lediglich ein durch Veräußerung erzieltes, gegenüber dem ursprünglich Erlangten nicht stoffgleiches Surrogat dar, dessen Sicherung nicht vom Schutzzweck des § 257 Abs. 1 StGB erfasst ist (BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 148/08, NStZ 2008, 516; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 256/86, NStZ 1987, 22; S/S - Stree/Hecker, StGB, 28. Aufl., § 257 Rn. 18; Cramer in MünchKomm StGB, § 257 Rn. 11).
  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1990 - 3 StR 448/89, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 28. November 2017 - 3 StR 272/17, juris Rn. 34 f.).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Zwar braucht der Beihilfevorsatz die Haupttat nicht in ihren Einzelheiten zu umfassen; der Teilnehmer muss keine bestimmte Vorstellung von ihr haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Urteile vom 1. August 2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137 f.; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 27 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29).

    Der Gehilfe muss aber die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechtsgehalt und Angriffsrichtung, erkennen oder diese in seinen bedingten Vorsatz aufgenommen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2023 - 2 StR 119/22, NStZ-RR 2023, 185, 186; Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 31; Beschluss vom 15. März 2022 - 2 StR 302/21, BGHR StGB § 227 Beihilfe 1 Rn. 19 f.; Urteile vom 31. Oktober 2019 - 3 StR 322/19, juris Rn. 10; vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 27 Rn. 22; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 27 Rn. 29; aA in Bezug auf deliktisches Handeln der hier in Rede stehenden Art LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 27 Rn. 65 f.; Greco, ZIS 2019, 435, 445 f.).

    Zwar genügt für einen Beihilfevorsatz (grundsätzlich - vgl. zu den in § 10 Satz 1 TMG normierten besonderen Vorsatzanforderungen oben II. 2. b) cc) (6)) auch dolus eventualis; dieser muss sich aber gleichfalls auf eine hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts und der Angriffsrichtung konkretisierte Haupttat beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, BGHSt 64, 10 Rn. 96; Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302 Rn. 4; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400).

  • LG Detmold, 17.06.2016 - 4 Ks 9/15

    Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen durch eine

    Welche Tatumstände dabei als wesentliche Merkmale anzusehen sind, richtet sich nach der jeweiligen Haupttat [BGHSt 42, 135, 137]. Eine Bestrafung wegen Teilnahme am Mord setzt insofern voraus, dass der Gehilfe zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages um die Tötung und das Vorliegen der Mordqualifikation beim Täter weiß [BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434]. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe dagegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Beschluss vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/, NStZ 2011, 399, 400].
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Rechtsprechung
   BGH, 02.03.2011 - 2 StR 275/10   

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https://dejure.org/2011,16457
BGH, 02.03.2011 - 2 StR 275/10 (https://dejure.org/2011,16457)
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BGH, Entscheidung vom 02. März 2011 - 2 StR 275/10 (https://dejure.org/2011,16457)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 StGB, § 78a StGB, § 78c Abs 1 Nr 3 StGB
    Strafverfolgungsverjährung: Ersuchen um technische Unterstützung bei der Wiederherstellung gelöschter Computerdateien als verjährungsunterbrechender Gutachtenauftrag

  • Wolters Kluwer

    Unterbrechung der Verjährung einer Tat durch Beauftragung eines privaten Unternehmens mit der technischen Unterstützung bei der Wiederherstellung gelöschter Computerdaten

  • rewis.io

    Strafverfolgungsverjährung: Ersuchen um technische Unterstützung bei der Wiederherstellung gelöschter Computerdateien als verjährungsunterbrechender Gutachtenauftrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafverfolgungsverjährung: Ersuchen um technische Unterstützung bei der Wiederherstellung gelöschter Computerdateien als verjährungsunterbrechender Gutachtenauftrag

  • rechtsportal.de

    StGB § 78c Abs. 1 Nr. 3
    Unterbrechung der Verjährung einer Tat durch Beauftragung eines privaten Unternehmens mit der technischen Unterstützung bei der Wiederherstellung gelöschter Computerdaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2011, 483
  • wistra 2011, 228
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.04.1979 - 4 StR 127/79

    Verjährung eines fortgesetzten Betruges - Verjährungsunterbrechung durch

    Auszug aus BGH, 02.03.2011 - 2 StR 275/10
    Diese muss den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden können (vgl. BGHSt 28, 381, 382; BGH NStZ 1984, 215).
  • BGH, 20.12.1983 - 5 StR 763/82

    Wirtschaftsreferent - Beauftragter - Gutachten - Unterbrechung der Verjährung -

    Auszug aus BGH, 02.03.2011 - 2 StR 275/10
    Diese muss den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung auf das Verfahren abgeschätzt werden können (vgl. BGHSt 28, 381, 382; BGH NStZ 1984, 215).
  • RG, 04.05.1931 - II 523/30

    1. Sind auf die Verjährung der nach § 59 Nr. 9 und 11 TabakStG. zu vermutenden

    Auszug aus BGH, 02.03.2011 - 2 StR 275/10
    Da der Tag des für den Fristbeginn maßgeblichen Ereignisses einzubeziehen ist, endet die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Tages, der nach seiner Bezeichnung dem Anfangstag vorangeht (vgl. RGSt 65, 287, 290; Fischer, StGB 58. Aufl. § 78a Rn. 6; LK/Schmid, StGB 12. Aufl. § 78 Rn. 7; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. § 78 Rn. 12).
  • OLG Schleswig, 10.01.2017 - 2 Ws 441/16

    Kosten im Strafprozess: Auswertung beschlagnahmter Datenträgern durch externe

    Hingegen wurde die von der Polizei von einem Privatunternehmen eingeholte technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien nicht als die Erstattung eines Sachverständigengutachtens angesehen (BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - 2 StR 275/10 - wistra 2011, 228; bei Juris Rn. 4 a. E.), sondern als bloße technische Dienstleistung.
  • BGH, 26.09.2023 - 5 StR 164/22

    Beitragsvorenthaltung - und ihre Verjährung

    Die Verfolgungsverjährungsfrist hat am Folgetag zu laufen begonnen und wäre mithin am 24. Februar 2016 abgelaufen (zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2011 - 2 StR 275/10, wistra 2011, 228).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Der Senat schließt sich insoweit der auch in jüngerer Zeit mitunter von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs sowie unter anderem bereits früher vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht an, wonach bei einer Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO eine Aufhebung der vorangegangenen Sachentscheidungen nicht erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13.2.2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, juris Rn. 2; vom 21.7.2020 - 2 StR 319/19, juris Rn. 2; vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 4; vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 5.8.1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426, juris Rn. 2; vom 24.5.2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, juris Rn. 2; vom 8.9.2020 - 4 StR 167/20, juris Rn. 2; vom 5.4.2016 - 5 StR 525/15, juris Rn. 2; vom 17.11.2020 - 6 StR 337/20, juris Rn. 3; vom 21.4.2021 - 6 StR 102/21, juris Rn. 4; …

    Die insoweit zu treffende Ermessensentscheidung hängt in erster Linie davon ab, ob das Verfahrenshindernis - wie hier - vor oder nach Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 1.3.1995 - 2 StR 331/94, juris Rn. 56 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 5).

  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 151/21

    Strafverfolgungsverjährung (Verjährungsbeginn: Betrug; Unterbrechung: Ermittlung

    Sie begann mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 2 StR 31/19, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212, jew. mwN), mithin hier mit dem vollständigen Zufluss der unter Nutzung einer falschen Personalie und mittels unzutreffenden Angaben gegenüber einem Finanzinstitut in F. erschlichenen Darlehnsvaluta am 9. Juli 2013; sie endete demnach spätestens am 8. Juli 2018 (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2011 - 2 StR 275/10, juris Rn. 3 mwN).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2018 - 4 Qs 69/18
    Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund besonderer Sachkunde eine Bewertung von Anknüpfungs- oder Befundtatsachen anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Erfahrungssätze vornehmen soll (vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.2011 - 2 StR 275/10 = StraFo 2011, 147).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn der Beauftragte der ermittelnden Polizeibehörde lediglich technische Unterstützung bei der Wiederherstellung von vermutlich gelöschten Computerdateien leisten soll (vgl. BGH, Beschl. v. 02.03.2011 - 2 StR 275/10 = StraFo 2011, 147) oder es sich um die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung wie die "technische Sichtbarmachung von Datenmaterial und eine technisch bedingte Vorsortierung von Datenmaterial handelt (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 10.01.2017 - 2 Ws 441/16 = NStZ-RR 2017, 127, 128), wobei dies nach Auffassung des OLG Schleswig selbst dann gelten soll, wenn hierfür umfangreiches Expertenwissen sowie der Einsatz einer spezifischen, allerdings auf dem Markt erhältlichen Software erforderlich ist.

  • BGH, 04.06.2019 - 2 StR 31/19

    Verfolgungsverjährung bei betrügerischer Inanspruchnahme einer Heilbehandlung

    Sie endete demnach spätestens am 30. Januar 2015 (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 2011 - 2 StR 275/10, juris Rn. 3 mwN).
  • OLG Köln, 28.06.2016 - 1 RBs 181/16

    Verbot der Doppelverfolgung bei Zusammentreffen von unerlaubtem Besitz von

    Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 46 OWiG, 206a StPO (BGH StV 2011, 483; BGH NStZ 2012, 225; SenE v. 20.05.2005 - 8 Ss 66/05 - SenE v. 18.09.2012 - III-1 RVs 159/12 - SenE v. 07.01.2014 - III-1 RVs 262/13 - vgl. zum Meinungsstand bzgl. der Anwendbarkeit der Bestimmung: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 206a Rz. 6), weil der Verfolgung des Tatgeschehens als Ordnungswidrigkeit das dauernde Verfahrenshindernis der Doppelverfolgung entgegensteht.
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