Weitere Entscheidung unten: BGH, 31.07.2012

Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2012 - 1 StR 238/12   

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https://dejure.org/2012,24676
BGH, 27.07.2012 - 1 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,24676)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2012 - 1 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,24676)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12 (https://dejure.org/2012,24676)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 345 Abs. 1 StPO; § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 269 StGB
    Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (Zustellung des Urteils auch an Wahlverteidiger); Missbrauch von Berufsbezeichnungen; Urkundenunterdrückung; Fälschung beweiserheblicher Daten (Einreichung der Steuererklärung über ELSTER; Steuerhinterziehung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132a Abs 1 Nr 2 StGB, § 133 StGB, § 269 StGB, § 274 Abs 1 Nr 1 StGB
    Strafbarkeit bei Nichtrückgabe von Ermittlungsakten an Gericht und Staatsanwaltschaft

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung der Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen durch einen nicht zugelassenen Rechtsanwalt

  • rewis.io

    Strafbarkeit bei Nichtrückgabe von Ermittlungsakten an Gericht und Staatsanwaltschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschränkung der Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen durch einen nicht zugelassenen Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Tatbestand der Urkundenunterdrückung bei Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs (Prof. Dr. Frank Zieschang; HRRS 2013, 49)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 343
  • NStZ-RR 2015, 66
  • wistra 2012, 435
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Auszug aus BGH, 27.07.2012 - 1 StR 238/12
    Die zuvor erfolgte formlose Übersendung von Kopien des Urteils und des Protokolls (Bd. XIII, Bl. 3006 Rücks.) ist keine Zustellung, die gemäß § 37 Abs. 2 StPO (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristbeginn 4) die Revisionsbegründungsfrist hätte verlängern können.
  • BGH, 17.09.2008 - 1 StR 436/08

    Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Zustellung des

    Auszug aus BGH, 27.07.2012 - 1 StR 238/12
    Die Zustellung des angefochtenen Urteils an die Wahlverteidigerin ist erst am 6. Februar 2012 verfügt und sodann bewirkt worden (Band XIII, Bl. 3010 Rücks.), mithin nach Ablauf der durch wirksame Zustellung an den Pflichtverteidiger am 5. Januar 2012 (Band XIII. Bl. 2986) in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist, und konnte daher eine neue Frist nicht in Gang setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 1 StR 436/08, StraFo 2008, 509).
  • BGH, 15.07.2010 - 4 StR 164/10

    Unterschlagung (keine Zueignung bei Absicht, den Eigentümer ärgern zu wollen);

    Auszug aus BGH, 27.07.2012 - 1 StR 238/12
    Ob sich der Angeklagte wegen dieses Sachverhalts darüber hinaus schon deswegen der Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht hat, weil (entgegen BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10, NStZ-RR 2011, 276 mwN) die Absicht der Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs von dieser Vorschrift erfasst ist (vgl. mit beachtlichen Argumenten bereits Schneider NStZ 1993, 16, 18 f.; auch Puppe in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., § 274 Rn. 12 ff.), bedarf mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung wie die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten in diesen Fällen auch einen Verwahrungsbruch (§ 133 StGB) darstellt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführt (vgl. aber Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., § 133 Rn. 14).
  • BGH, 27.01.2016 - 5 StR 328/15

    Verwahrungsbruch: Ausdruck einer elektronisch geführten Verfahrensakte und

    Denn die Intention der Angeklagten, den staatlichen Bußgeldanspruch zu vereiteln, begründet keine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne von § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1990 - 5 StR 101/90, BGHR StGB § 274 Nachteil 2; vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10, NStZ-RR 2011, 276; offengelassen von BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, NStZ-RR 2012, 343; aA Schneider NStZ 1993, 16; Zieschang, HRRS 2013, 49).
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Denn insoweit ist keine "andere" Person benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - 5 StR 328/15 Rn. 17; Beschluss vom 15. Juli 2010 - 4 StR 164/10 Rn. 7; offen BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 01.06.2015 - 4 StR 21/15

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn der Frist bei Zustellung an mehrere

    Nur wenn die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen war, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436 mwN).
  • BGH, 12.09.2017 - 4 StR 233/17

    Revisionsbegründungsfrist (Fristbeginn: Zustellung bei mehrfacher Verteidigung)

    Ist aber die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540 und vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436, jeweils mwN).
  • LAG Hessen, 04.03.2020 - 18 Sa 1443/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer strafrechtlichen

    Das Urteil wurde nach einer teilweise erfolgreichen Revision des Klägers am 28. Juli 2012 rechtskräftig, ohne dass die Gesamtstrafe geändert wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2012, Az. 1 StR 238/12, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 24. November 2015, Bl. 340-347 d.A.).
  • BGH, 12.02.2014 - 4 StR 556/13

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn mit Zustellung: Zustellung an den Angeklagten

    Denn die formlose Übersendung des Urteils (per Telefax) an ihn stellt keine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436 mwN).
  • LG Deggendorf, 10.03.2021 - 2 Ns 2 Js 1426/20

    Bestimmtheitsgebot, Berufungshauptverhandlung, Vorbereitung der Hauptverhandlung,

    Dagegen wird zum Teil die Auffassung vertreten, auch die Vereitelung der staatlichen Strafverfolgung werde von der Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst, weil auch der Staat als "anderer" im Sinne der Vorschrift von der Beeinträchtigung des Beweisführungsrechts betroffen sein könne (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Puppe/Schumann, StGB, 5. Auflage 2017, § 274 Rn. 14; Münchener Kommentar/Freund, StGB, 3. Auflage 2019, § 274 Rn. 52 ff.; Schneider NStZ 1993, 16; Zieschang, HRRS 2013, 49); der 1. Strafsenat des BGH scheint der letztgenannten Auffassung zuzuneigen, hat die Frage jedoch im Ergebnis offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.07.2012, Az. 1 StR 238/12).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21964
BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12 (https://dejure.org/2012,21964)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2012 - 5 StR 188/12 (https://dejure.org/2012,21964)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12 (https://dejure.org/2012,21964)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 27 StGB
    Betrug; besonders schwerer Fall (Gewerbsmäßigkeit; Beihilfe; Notwendigkeit eines eigenen gewerbsmäßigen Handelns des Gehilfen)

  • lexetius.com
  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 342
  • wistra 2012, 435
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.09.1995 - 1 StR 316/95

    Gehilfe - Haupttäter - Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12
    Beim Gehilfen ist ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, Beschluss vom 21. September 1995 - 1 StR 316/95, StV 1996, 87).
  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07

    Beweiswürdigung (Beihilfe zum Betrug; nachvollziehbare Darstellung insbesondere

    Auszug aus BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12
    Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461).
  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

    Dies ist im Ansatz aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358 mwN; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • BGH, 24.03.2016 - 2 StR 36/15

    Betrug (Vermögenschaden; Schädigungsvorsatz: Gefährdungsschaden; Vorliegen eines

    Dabei hat es nicht beachtet, dass sich die Tat für den Gehilfen selbst als besonders schwerer Fall darstellen muss; dies ist anhand der Regelbeispiele des § 263 StGB in einer eigenen Gesamtwürdigung aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung festzustellen (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • LG Düsseldorf, 31.07.2014 - 14 KLs 10/12

    Mittäterschaftliche Begehung eines gewerbsmäßigen Bandenbetrugs im Rahmen einer

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).
  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 575/15

    Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206; vom 12. Oktober 1987 - 2 StR 499/87; vom 17. März 1989 - 2 StR 712/88; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4, Gehilfe 2; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NJW 2009, 690; vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461 und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342).
  • BGH, 19.12.2017 - 1 StR 56/17

    Beihilfe (Strafbarkeit berufstypischer Handlungen: objektive und subjektive

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und des zugrunde zu legenden Strafrahmens ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1982 - 3 StR 19/82, NStZ 1982, 206; vom 12. Oktober 1987 - 2 StR 499/87; vom 17. März 1989 - 2 StR 712/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4, Gehilfe 2; vom 22. September 2008 - 1 StR 323/08, NJW 2009, 690; vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461 und vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342; Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358).
  • LG Düsseldorf, 23.07.2015 - 14 KLs 1/14

    Täuschung der Anleger über die tatsächliche Existenz von Bezugsrechten;

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).

    Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung selbst als besonders schwerer Fall darstellt und dass dies anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden muss (BGH, Beschluss vom 31.7.2012, 5 StR 188/12).

  • BGH, 08.11.2017 - 2 StR 542/16

    Berichtigung der Urteilsformel nach Abschluss der mündlichen Urteilsverkündung

    Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob sich die Tat des Gehilfen als ein besonders schwerer Fall des Betrugs darstellt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 36/15; NStZ-RR 2016, 205; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343).
  • BGH, 21.10.2020 - 2 StR 271/20

    Beihilfe (gesonderte Prüfung eines besonders schweren Falles für jeden

    Für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den zugrunde zu legenden Strafrahmen ist somit entscheidend, ob sich die Beihilfe selbst - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - als besonders schwerer Fall darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2016 - 1 StR 575/15, NStZ 2017, 356, 358; Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 188/12, NStZ-RR 2012, 342, 343, jeweils mwN).
  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
    Hierbei war zu prüfen, ob das Gewicht der Beihilfehandlung selbst aufgrund einer Gesamtwürdigung jeweils die Annahme eines besonders schweren Falles rechtfertigt (BGH, Urteil v. 24.03.2016 - 2 StR 36/15, juris, Rn. 56ff.; BGH, Beschluss vom 23.11.2000 - 3 StR 225/00 , juris, Rn. 8; BGH, Beschluss v. 31.07.2012, 5 StR 188/12 - juris).
  • LG Frankfurt/Main, 12.05.2016 - 26 KLs 13/15
    Dies muss aufgrund einer eigenen Gesamtwürdigung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle würdigte (BGH, NStZ 1983, 217; NStZ-RR 2012, 342).
  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
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