Rechtsprechung
BGH, 23.08.2012 - 2 StR 42/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 261 Abs. 1 StGB; § 261 Abs. 2 StGB; § 261 Abs. 6 StGB; § 15 StGB
Geldwäsche (Vorsatz bezüglich der Vortat; Zwischenerwerb) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 261 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB
Strafurteil: Erforderliche Feststellungen zur Vortat bei Geldwäsche - Wolters Kluwer
Notwendigkeit des Vorhandenseins eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Vortat für eine Verurteilung wegen Geldwäsche
- rewis.io
Strafurteil: Erforderliche Feststellungen zur Vortat bei Geldwäsche
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 261 Abs. 2 Nr. 1
Notwendigkeit des Vorhandenseins eines bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Vortat für eine Verurteilung wegen Geldwäsche - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Geldwäsche - (Un-)Sinn eines Straftatbestands
Verfahrensgang
- LG Aachen, 12.10.2011 - 67 KLs 12/11
- BGH, 23.08.2012 - 2 StR 42/12
Papierfundstellen
- wistra 2013, 19
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 13.07.2017 - 1 StR 536/16
Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von Umsatzsteuervoranmeldungen …
Insbesondere hat das Landgericht nicht verkannt, dass vorsätzliche Geldwäsche sowohl in den Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 StGB als auch denen des § 261 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes lediglich bedingten Tatvorsatz erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 2 StR 42/12, wistra 2013, 19;… LK-StGB/Schmidt/Krause, 12. Aufl., § 261 Rn. 21;… Fischer, StGB, 64. Aufl., § 261 Rn. 40). - AG Berlin-Tiergarten, 06.05.2013 - 241 Js 757/12
Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens: Restriktive Auslegung der …
Voraussetzung einer Verurteilung sowohl nach § 261 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ist überdies, dass der Täter mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der Vortat hat, aus welcher der Gegenstand herrührt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2012, 2 StR 42/12, zitiert nach juris).