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   BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13   

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https://dejure.org/2013,44107
BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13 (https://dejure.org/2013,44107)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2013 - 1 StR 53/13 (https://dejure.org/2013,44107)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 (https://dejure.org/2013,44107)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StGB; § 822 BGB; § 261 Abs. 5 StGB
    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die Tat: Unmittelbarkeitszusammenhang: Wertungen des Bereicherungsrechts, Bereicherungszusammenhang, Abgrenzung von Vertretungs- Verschiebungs- und Erfüllungsfällen, Gutgläubigkeit des Dritten bei ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 812 BGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73a StGB, § 263 StGB
    Verfallsanordnung: Voraussetzungen bei einem versuchten Betrug mit Aktien; Anordnung gegenüber nicht tatbeteiligten Dritten

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Verfall im Zusammenhang mit versuchtem Betrug; Versuchter Betrug als eine rechtswidrige Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB

  • rewis.io

    Verfallsanordnung: Voraussetzungen bei einem versuchten Betrug mit Aktien; Anordnung gegenüber nicht tatbeteiligten Dritten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung von Verfall im Zusammenhang mit versuchtem Betrug; Versuchter Betrug als eine rechtswidrige Tat i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Alexander Falk

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2014, 219
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.07.2010 - 1 StR 245/09

    Revisionen der Angeklagten im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. bleiben

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    Auf die - zum Teil erfolgreichen - Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat (Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 477) das Urteil des Landgerichts mit den zugehörigen Feststellungen insoweit auf, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte (Fa. und R.) sowie gegen drei Verfallsbeteiligte (H. AG i.L., A. GmbH und F.), an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall des Wertersatzes anzuordnen.

    Die Revisionen des Angeklagten Fa. und zweier weiterer Angeklagter verwarf der Senat am 14. Juli 2010 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss im Verfahren 1 StR 245/09, wistra 2010, 407).

    Als rechtswidrige Tat kommt dabei auch eine versuchte Straftat in Betracht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09 Rn. 37, wistra 2010, 477; BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13).

    Das Landgericht habe sich insoweit zu Unrecht an das Urteil des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtsgang gebunden gefühlt, in dem die Feststellungen zur Höhe des von den Beteiligten Erlangten aufrecht erhalten wurden (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 477).

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    Auf die - zum Teil erfolgreichen - Revisionen der Staatsanwaltschaft hob der Senat (Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 477) das Urteil des Landgerichts mit den zugehörigen Feststellungen insoweit auf, als das Landgericht davon abgesehen hatte, gegen zwei Angeklagte (Fa. und R.) sowie gegen drei Verfallsbeteiligte (H. AG i.L., A. GmbH und F.), an die Teile der erlangten Kaufpreiszahlung weitergeleitet worden waren, den Verfall des Wertersatzes anzuordnen.

    Als rechtswidrige Tat kommt dabei auch eine versuchte Straftat in Betracht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09 Rn. 37, wistra 2010, 477; BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13).

    Das Landgericht habe sich insoweit zu Unrecht an das Urteil des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtsgang gebunden gefühlt, in dem die Feststellungen zur Höhe des von den Beteiligten Erlangten aufrecht erhalten wurden (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, wistra 2010, 477).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    In Fällen, wie hier, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12).

    Solches kommt auch dann in Betracht, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden ist oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 mwN).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang setzt voraus, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    Allerdings konnte er auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Zuflüsse bei den Verfallsbeteiligten aus betrieblichen Zurechnungsverhältnissen (sog. Vertretungsfall, vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245), unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zur Verschleierung oder Vereitelung des Gläubigerzugriffs (sog. Verschiebungsfall) oder in Erfüllung einer nicht bemakelten Forderung (sog. Erfüllungsfall, vgl. BGHSt aaO S. 247) erfolgt waren (Rn. 47).

    In Fällen, wie hier, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 244 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12).

  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    Eine Verfallsanordnung gegen F. nach § 73 Abs. 1 StGB kam hier allerdings schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche eine von der Anklage und vom Tatrichter festgestellte Tat der Geldwäsche voraussetzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 1979 - 2 StR 700/78, BGHSt 28, 369).
  • BGH, 23.09.1999 - X ZR 114/96

    Begriff der Unentgeltlichkeit einer Zuwendung

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    Es liegt damit auch nicht lediglich eine Zweckschenkung vor (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. September 1999 - X ZR 114/96, NJW 2000, 134).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08

    Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll, verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08, NJW 2009, 2737).
  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    Anders als bei § 822 BGB (vgl. dazu Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 822 Rn. 8; Wendehorst in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 822 Rn. 9; Schwab in MüKo-BGB, 6. Aufl., Rn. 16) ist es deshalb für die Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 3 StGB unbeachtlich, ob der Primäranspruch gegen den zunächst Bereicherten durch die Zuwendung weggefallen ist oder nicht (vgl. BGHSt aaO S. 246; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406) und ob gegen diesen eine Verfallsanordnung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13).
  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    Als rechtswidrige Tat kommt dabei auch eine versuchte Straftat in Betracht (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09 Rn. 37, wistra 2010, 477; BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13).
  • BGH, 17.09.2013 - 5 StR 258/13

    Verfallsanordnung trotz Weitergabe des Erlangten; Härtevorschrift (keine

    Auszug aus BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13
    Anders als bei § 822 BGB (vgl. dazu Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 822 Rn. 8; Wendehorst in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 822 Rn. 9; Schwab in MüKo-BGB, 6. Aufl., Rn. 16) ist es deshalb für die Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 3 StGB unbeachtlich, ob der Primäranspruch gegen den zunächst Bereicherten durch die Zuwendung weggefallen ist oder nicht (vgl. BGHSt aaO S. 246; BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10, wistra 2010, 406) und ob gegen diesen eine Verfallsanordnung in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Bereits nach der zum alten Recht ergangenen Rechtsprechung waren bei versuchter Tatbegehung Verfallsanordnungen - auch nach dem Bruttoprinzip - möglich (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, juris Rn. 34; Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13, NJW 2014, 401 Rn. 89; Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, BGHR StGB § 73 Erlangtes 12 Rn. 37; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2019 - 2 Ss 52/19, NZWiSt 2019, 432, 433; SSW/Heine, StGB, 5. Aufl., § 73 Rn. 36 mwN); daran wollte der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Einziehungsrechts nichts ändern.

    Dem stand weder entgegen, dass das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder lediglich aus ersparten Aufwendungen bestand, noch dass der Täter in solchen Fällen regelmäßig die Vermögensverschiebung primär im eigenen Interesse und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten begeht (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, BGHR StGB § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 5 Rn. 56).

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

    Da § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB auch beim Wertersatzverfall gilt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 241 Rn. 72 f.; siehe auch Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 Rn. 63; MünchKomm-StGB/Joecks, Band 2, 2. Aufl., § 73a Rn. 3), würden Ansprüche Dritter der Anordnung des Wertersatzverfalls in die Vermögen beider Angeklagter von vornherein nicht entgegenstehen, falls diese die ihnen zugeflossenen Beträge in Höhe von 193.600 Euro bzw. 191.965,65 Euro "für" die genannten Taten erlangt haben.

    Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verfallsbeteiligten bei den durch Bestechung erlangten Auftragsvergaben im Sinne eines so genannten Vertretungsfalles (siehe nur BGH, Urteile vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99, BGHSt 45, 235, 245; vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, Rn. 11) für die I. GmbH gehandelt.

    Insoweit reicht es - wie im Zusammenhang mit der Bestimmung von Drittbegünstigten im Rahmen der Verfallsanordnung gemäß § 73 Abs. 3 StGB anerkannt (BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242 Rn. 76; siehe auch Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 Rn. 36 und 38 f.) - aus, wenn die Vermögensmehrung bei hier bestehendem Bereicherungszusammenhang nicht unmittelbar durch die der Verurteilung des Täters zugrunde liegenden Taten, sondern erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte erfolgt.

  • BGH, 04.12.2014 - 4 StR 60/14

    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Voraussetzungen einer Feststellung

    In Fällen, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (dazu im Einzelnen: BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    Zwar können auch ersparte Aufwendungen an Dritte verschoben werden (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10; Urteile vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 Rn. 57 (insoweit in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 BGHR StGB § 73 Abs. 3 Handeln für einen anderen 1 Rn. 38 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 36/17 Rn. 21, jeweils zu §§ 73 ff. StGB aF; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667).
  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

    In Fällen, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedurfte es für die Zurechnung zusätzlich eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 36, juris).

    Selbst wenn es bereits nach der bisherigen Gesetzeslage auf eine Unterscheidung zwischen Legalerlös und Taterlös im Rahmen des Verfalls nicht ankam (vgl. OLG Hamburg NJW 2005, 1383, 1385; Rhode wistra 2012, 85, 87) und ein Bereicherungszusammenhang auch dann in Betracht kam, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen bestand (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 38, juris), findet die Abschöpfung jedoch ihre Grenze, wenn ein Zusammenhang mit den Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit einer Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 39, juris).

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Ein Verschiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn - wie vorliegend - das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222 Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 57 mwN).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Selbst wenn es bereits nach der bisherigen Gesetzeslage auf eine Unterscheidung zwischen Legalerlös und Taterlös im Rahmen des Verfalls nicht ankam (vgl. OLG Hamburg NJW 2005, 1383, 1385; Rhode wistra 2012, 85, 87) und ein Bereicherungszusammenhang auch dann in Betracht kam, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen bestand (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 38, juris), findet die Abschöpfung jedoch ihre Grenze, wenn ein Zusammenhang mit den Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit einer Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 03.12.2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 39, juris)".

    (BGH Urteil v. 3.12.2013 - 1 StR 53/13 = BeckRS 2014, 4053, beck-online).

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Vielmehr ist in Fällen vermittelnder Rechtsgeschäfte, in denen der Täter oder ein bösgläubig unmittelbar begünstigter Dritter den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz an eine (bös- oder gutgläubige) andere Person weitergibt, für die Zurechnung ein zwischen den Taten und dem Zufluss beim Drittbegünstigten bestehender Bereicherungszusammenhang ausreichend und erforderlich (vgl. BGHSt 45, 235, 244; 52, 227, 242; BGH wistra 2014, 219, 221 f.; HansOLG Hamburg wistra 2005, 157, 159;Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 32 mit krit. Anm. Rdn. 37 f.).

    Verschiebungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter oder Teilnehmer primär im eigenen Interesse einem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 246; BGH NStZ 2014, 89, 94; BGH wistra 2014, 219, 222; 2010, 406; OLG Rostock wistra 2013, 361, 363; KG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 - und 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35 m.w.N.; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 73).

  • BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22

    Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen

    Da eine Anordnung zu Lasten der Einziehungsbeteiligten aus Rechtsgründen unterbleibt, erscheint es unter den gegebenen Umständen angemessen, die Staatskasse mit den notwendigen Auslagen zu belasten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - 2 StR 101/18, juris Rn. 10 mwN; vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 224 Rn. 63).
  • OLG Hamm, 28.07.2015 - 1 Ws 102/15

    Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes trotz Eröffnung des

    Dabei steht der Annahme des Bereicherungszusammenhangs nicht entgegen, dass der Täter in solchen Fällen regelmäßig die Vermögensverschiebung primär im eigenen Interesse und allenfalls faktisch (auch) im Interesse des Dritten begeht (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - 1 StR 53/13 - m.w.N.).
  • LG Krefeld, 30.09.2016 - 1 S 30/16

    Finanzagentenhaftung

  • LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23

    Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19

    Einziehung von Wertersatz beim Drittbeteiligten

  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

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