Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.07.2014

Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14   

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https://dejure.org/2014,26745
BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14 (https://dejure.org/2014,26745)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 StR 196/14 (https://dejure.org/2014,26745)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14 (https://dejure.org/2014,26745)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 370 Abs. 1 AO; § 168 AO; § 345 Abs. 1 StPO; § 44 StPO
    Umsatzsteuerhinterziehung (Eintritt des Erfolges bei falscher Steueranmeldung); Revisionsbegründungsfrist (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei bereits begründeter Revision; Anspruch auf rechtliches Gehör)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 168 S 1 AO, § 168 S 2 AO, § 370 Abs 1 Nr 1 AO, § 22 StGB, § 23 StGB
    Steuerhinterziehung: Abgrenzung einer versuchten und einer vollendeten Steuerhinterziehung im Rahmen der Voranmeldung der Umsatzsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Steuerhinterziehung eines Geschäftsführers durch Verkürzung von Umsatzsteuer i.R.d. Einbindung einer Gesellschaft in ein europaweit tätiges sog. Umsatzsteuerkarussell

  • rewis.io

    Steuerhinterziehung: Abgrenzung einer versuchten und einer vollendeten Steuerhinterziehung im Rahmen der Voranmeldung der Umsatzsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerhinterziehung eines Geschäftsführers durch Verkürzung von Umsatzsteuer i.R.d. Einbindung einer Gesellschaft in ein europaweit tätiges sog. Umsatzsteuerkarussell

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 282
  • StV 2015, 442
  • wistra 2014, 486
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.07.2012 - 1 StR 301/12

    Recht auf wirksame Verteidigung und Wiedereinsetzungsantrag (Zulässigkeitsmängel

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer - wie hier durch die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 13. November 2013 - bereits form- und fristgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316; vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34) und ausnahmsweise lediglich dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706 Rn. 4 mwN).

    Eine Ausnahme greift zudem in besonderen Prozesssituationen ein, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316 mwN).

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 412/13

    Unzulässige Revision (Fristversäumung); unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14
    Er erhält entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StPO keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13; vom 27. Januar 2014 - 4 StR 376/13).

    Darauf kommt es aber für den Beginn der Wochenfrist aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO an (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13).

  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 361/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Revisionsbegründungsfrist zur

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer - wie hier durch die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 13. November 2013 - bereits form- und fristgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316; vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34) und ausnahmsweise lediglich dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 318/12

    Umsatzsteuerhinterziehung durch den Einsatz eines Missing Traders oder durch die

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14
    Vollendung tritt erst ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 3 mwN).
  • BGH, 27.01.2014 - 4 StR 376/13

    Erforderlichkeit von Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses im

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14
    Er erhält entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StPO keine Angaben über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 412/13; vom 27. Januar 2014 - 4 StR 376/13).
  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 422/13

    Steuerhinterziehung bei Umsatzsteuerkarussellen (unrichtige Angaben über

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14
    In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung vollendet (BGH aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335, 336).
  • BGH, 18.06.2008 - 2 StR 485/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (technisches Versagen eines

    Auszug aus BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer - wie hier durch die Revisionsbegründung des Verteidigers vom 13. November 2013 - bereits form- und fristgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316; vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34) und ausnahmsweise lediglich dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14

    Vorlage an den EuGH (Treibhausmissionszertifikate als ähnliche Rechte im Sinne

    Es gefährdet daher den Bestand des Urteils nicht, dass bei isolierter Betrachtung des Falles 3 der Anklage lediglich eine Beihilfe zu einer versuchten Steuerhinterziehung vorgelegen hätte, weil das Finanzamt in diesem Fall die gemäß § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung zur Auszahlung des geltend gemachten Umsatzsteuerüberhangs verweigert hatte (UA S. 53; vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14, wistra 2015, 188 und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, wistra 2014, 486).
  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob diese Taten vollendet worden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15, wistra 2015, 476 und vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282).
  • BGH, 15.03.2016 - 4 StR 7/16

    Mittäterschaft (Voraussetzungen, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit)

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt bei einer bereits form- und fristgerecht begründeten Revision eine Wiedereinsetzung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Beschwerdeführer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, wistra 2014, 486, 487 mwN).
  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 182/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuerkarussell; Vollendung bei

    Es handelt sich mithin durchgängig um Fälle der Steuervergütung i.S.v. § 168 Satz 2 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, wistra 2014, 486 mwN).
  • BGH, 06.06.2019 - 1 StR 75/19

    Einziehung von Taterträgen (Handeln des Täters für eine juristische Person: nur

    Der jeweiligen Überweisung der Vorsteuerguthaben ist die Zustimmung des Finanzamts zu entnehmen; damit waren die betreffenden Taten vollendet (§ 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2, § 168 Satz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18

    Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil: Darstellung der

    Ebenso wenig lässt sich dem Urteil entnehmen, ob die Steueranmeldungen zu einem Erstattungsanspruch geführt haben und ob das Finanzamt diesem gegebenenfalls zugestimmt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, wistra 2014, 486, 487 f.).
  • BGH, 08.06.2017 - 1 StR 217/17

    Steuerhinterziehung (Tatvariante des aktiven Tuns: Vollendungszeitpunkt in Fällen

    In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung selbst vollendet (BGH aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335, 336; Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282).
  • BGH, 01.09.2015 - 1 StR 12/15

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung); Dokumentation einer Verständigung

    Die im Rahmen dieses Rügevorbringens anklingenden Bedenken gegen die dem Angeklagten im Rahmen der Verständigung auferlegte "Bedingung' lassen schon nicht den Willen erkennen, einen gesetzeswidrigen Verständigungsinhalt zu rügen (zum Erfordernis der Angriffsrichtung vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671; Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14 und vom 30. September 2014 - 3 StR 351/14, wistra 2014, 486; Urteil vom 20. Oktober 2014 - 5 StR 176/14, NJW 2015, 265), zeigen aber auch keinen dahingehenden Gesetzesverstoß auf.
  • BGH, 19.08.2015 - 1 StR 178/15

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung)

    Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob diese Taten vollendet worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282).
  • BGH, 24.11.2015 - 1 StR 366/15

    Umsatzsteuerhinterziehung (Tatvollendung bei unrichtigen

    In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung vollendet (BGH aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335, 336; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282).
  • BGH, 13.10.2015 - 1 StR 357/15

    Steuerhinterziehung (Vollendung)

  • BGH, 13.10.2015 - 1 StR 354/15

    Steuerhinterziehung (Vollendung)

  • BGH, 12.06.2018 - 2 StR 115/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung (nur ausnahmsweise

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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2014 - 1 StR 240/14   

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https://dejure.org/2014,26742
BGH, 08.07.2014 - 1 StR 240/14 (https://dejure.org/2014,26742)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 19 Satz 3 TabStG aF.; § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG; § 267 Abs. 1 StPO
    Hinterziehung von Tabaksteuer (Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt; Anforderungen an die tatrichterliche Feststellung des Steuerschadens)

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  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 19 S 3 TabStG vom 12.07.1996, § 23 Abs 1 S 3 TabStG
    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Tatbeendigung bei Hinterziehung von Tabaksteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Abgabe einer unverzüglichen Steuererklärung bei Einfuhr von Zigaretten in das Steuergebiet der BRD bzgl. Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Tatbeendigung bei Hinterziehung von Tabaksteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Pflicht zur Abgabe einer unverzüglichen Steuererklärung bei Einfuhr von Zigaretten in das Steuergebiet der BRD bzgl. Steuerhinterziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2014, 486
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.03.2010 - 1 StR 52/10

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung des Tatgerichts bei Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 1 StR 240/14
    Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige - weil ihm als Rechtsanwendung obliegende - Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207 mwN).

    Der Senat schließt jedoch angesichts der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten nur geringfügigen Abweichung der vom Tatgericht der Strafzumessung zugrunde gelegten verkürzten Tabaksteuer von der niedrigsten rechnerisch möglichen Tabaksteuer (zur Berechnung vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 StR 52/10, NStZ-RR 2010, 207) aus, dass sich dies auf die festgesetzten Einzelstrafen ausgewirkt hat.

  • BGH, 25.07.2011 - 1 StR 631/10

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Eigenmächtigkeit des Entfernens im Sinne bei

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 1 StR 240/14
    Da in solchen Fällen mangels kontinuierlichen abschnittsbezogenen Veranlagungsverfahrens kein allgemeiner Veranlagungsschluss festgestellt werden kann und § 168 AO - anders als bei Steueranmeldungen (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 3 AO) - nicht eingreift, ist für die Tatvollendung derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem bei rechtzeitiger Abgabe einer Steuererklärung mit der Bekanntgabe einer Steuerfestsetzung zu rechnen gewesen wäre (vgl. zur Hinterziehung von Schenkungsteuer BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 1 StR 631/10, Rn. 41, wistra 2011, 428).
  • BGH, 02.02.2010 - 1 StR 635/09

    Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei (Steuerschuldnerschaft;

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 1 StR 240/14
    Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht haben und dort "zur Ruhe gekommen" sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - 1 StR 635/09, wistra 2010, 226 mwN).
  • BGH, 31.08.1987 - 4 StR 435/87

    Eintritt von Strafverfolgungsverjährung - Unterbrechung einer Verjährungsfrist

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 1 StR 240/14
    Ausgehend von diesen Maßstäben ist angesichts des für den Monat Februar 2008 nicht sicher feststehenden Lieferzeitpunkts der Zigaretten zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tat im Fall 1 der Urteilsgründe bereits in den ersten Tagen des Februar 2008 beendet war (zur Anwendung des Zweifelsatzes auf für die Verjährung bedeutsame Tatsachen vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2006 - 1 StR 224/06, StraFo 2006, 408 und vom 31. August 1987 - 4 StR 435/87, BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1).
  • BGH, 27.06.2006 - 1 StR 224/06

    Strafschärfende Berücksichtigung verjährter Straftaten

    Auszug aus BGH, 08.07.2014 - 1 StR 240/14
    Ausgehend von diesen Maßstäben ist angesichts des für den Monat Februar 2008 nicht sicher feststehenden Lieferzeitpunkts der Zigaretten zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tat im Fall 1 der Urteilsgründe bereits in den ersten Tagen des Februar 2008 beendet war (zur Anwendung des Zweifelsatzes auf für die Verjährung bedeutsame Tatsachen vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2006 - 1 StR 224/06, StraFo 2006, 408 und vom 31. August 1987 - 4 StR 435/87, BGHR StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1).
  • BGH, 11.05.2021 - 4 StR 1/21

    Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

    In Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - 4 StR 437/20; vom 15. Februar 2018 ? 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom 8. Juli 2014 ? 1 StR 240/14, wistra 2014, 486) ist allerdings zugunsten des Angeklagten von den Tatzeiten auszugehen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung am 27. Januar 2015 liegen.
  • BFH, 28.08.2019 - II R 7/17

    Beginn des Laufs von Hinterziehungszinsen bei einer durch Unterlassen der Anzeige

    bb) Im Falle einer Steuer, deren Festsetzung nicht kontinuierlich abschnittsbezogen nach Veranlagungszeiträumen, sondern anlassbezogen wie bei der Schenkungsteuer erfolgt, kann nicht festgestellt werden, wann im Wesentlichen die Bearbeitung der Steuererklärungen und -festsetzungen abgeschlossen ist (vgl. BGH-Beschlüsse vom 25.07.2011 - 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298, Rz 41, und vom 08.07.2014 - 1 StR 240/14, HFR 2015, 408, Rz 3; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., Rz 157; Wiese in Wannemacher, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., S. 214 Rz 519; Simon in Simon/Wagner, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., S. 457; Ebner, Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht, S. 241; Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 900 AO, § 370 Rz 487 und § 376, Rz 48; Klein/Jäger, AO, 14. Aufl., § 376 Rz 23a; Krumm in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 370 AO Rz 96; Weigell in Kuhn/Weigell/Görlich, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., S. 67, Rz 218; Esskandari/Bick, Erbschaft-Steuerberater 2012, 108, 112; Einemann, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2017, 316, 319).

    cc) Für den Eintritt der Steuerverkürzung ist bei der Schenkungsteuer als stichtagsbezogener Steuer der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte (vgl. BGH-Beschlüsse in HFR 2015, 408, Rz 3, und vom 14.10.2015 - 1 StR 521/14, wistra 2016, 74, Rz 21, jeweils zur Tabaksteuer; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., Rz 157; Rolletschke in Graf/ Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 900 AO, § 370 Rz 487 f.; Rolletschke, NZWiSt 2018, 37, 38; Hilgers-Klautsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO, Rz 1523, anders aber Rz 1518; Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 370 AO Rz 96; Einemann, ZEV 2017, 316, 319).

  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 521/14

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung durch Unterlassen: Täterstellung;

    Werden die Tabakwaren auf dem Weg dorthin in einem Zwischenlager lediglich umgeladen, sind sie nicht "zur Ruhe gekommen' (BGH, Urteil vom 14. März 2007 - 1 StR 461/06, wistra 2007, 262 mwN; Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 240/14, wistra 2014, 486 mwN).

    Eine hier vorliegende Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Bezug auf das Unterbleiben der unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung (§ 19 Satz 2 und 3 TabStG aF) ist zu dem Zeitpunkt vollendet, zu dem bei rechtzeitiger Abgabe der Erklärung mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung zu rechnen gewesen wäre (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 240/14 Rn. 3, wistra 2014, 486 mwN).

  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    (2) Der Senat geht - auch mit Blick auf den geänderten Wortlaut zur Person des Steuerschuldners in § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG - weiterhin davon aus, dass der Besitzer, der seinen Besitz an Tabakwaren erst nach Beendigung des Verbringungsvorgangs von einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet erlangt hat, keiner strafbewehrten Erklärungspflicht unterliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 1 StR 240/14 Rn. 3 und vom 14. Oktober 2014 - 1 StR 521/14 Rn. 18).
  • BFH, 28.08.2019 - II R 8/17

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.08.2019 II R 7/17 - Beginn des Laufs von

    bb) Im Falle einer Steuer, deren Festsetzung nicht kontinuierlich abschnittsbezogen nach Veranlagungszeiträumen, sondern anlassbezogen wie bei der Schenkungsteuer erfolgt, kann nicht festgestellt werden, wann im Wesentlichen die Bearbeitung der Steuererklärungen und -festsetzungen abgeschlossen ist (vgl. BGH-Beschlüsse vom 25.07.2011 - 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298, Rz 41, und vom 08.07.2014 - 1 StR 240/14, HFR 2015, 408, Rz 3; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., Rz 157; Wiese in Wannemacher, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., S. 214 Rz 519; Simon in Simon/Wagner, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., S. 457; Ebner, Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht, S. 241; Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 900 AO, § 370 Rz 487 und § 376, Rz 48; Klein/Jäger, AO, 14. Aufl., § 376 Rz 23a; Krumm in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 370 AO Rz 96; Weigell in Kuhn/Weigell/Görlich, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., S. 67, Rz 218; Esskandari/Bick, Erbschaft-Steuerberater 2012, 108, 112; Einemann, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2017, 316, 319).

    cc) Für den Eintritt der Steuerverkürzung ist bei der Schenkungsteuer als stichtagsbezogener Steuer der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das FA bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte (vgl. BGH-Beschlüsse in HFR 2015, 408, Rz 3, und vom 14.10.2015 - 1 StR 521/14, wistra 2016, 74, Rz 21, jeweils zur Tabaksteuer; Rolletschke, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., Rz 157; Rolletschke in Graf/ Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., 900 AO, § 370 Rz 487 f.; Rolletschke, NZWiSt 2018, S. 37, 38; Hilgers-Klautsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO, Rz 1523, anders aber Rz 1518; Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 370 AO Rz 96; Einemann, ZEV 2017, 316, 319).

  • BGH, 17.02.2021 - 4 StR 376/20

    Revisionsbegründung (Wirkung der Beschränkung der Revision auf den

    b) Bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ist in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - 4 StR 437/20; vom 15. Februar 2018 ? 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom 8. Juli 2014 ? 1 StR 240/14, wistra 2014, 486) zugunsten der Angeklagten von dem frühesten Tatzeitpunkt am 14. November 2013 auszugehen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt der polizeilichen Erfassung dieser Tat am 14. Februar 2020 bereits abgelaufen war.
  • BGH, 17.12.2020 - 4 StR 437/20

    Strafverfahren wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften: Anwendung des

    Bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ist in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 240/14, wistra 2014, 486) zugunsten des Angeklagten von einem frühen Tatzeitpunkt Anfang des Jahres 2014 auszugehen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Erfassung dieser Tat am 30. April 2019 bereits abgelaufen war.
  • LG Baden-Baden, 12.11.2018 - 6 Ns 305 Js 5919/16

    Beginn der Verjährung bei Taten nach § 266a StGB

    In Fällen des Schmuggels, bei denen unter Verstoß gegen die Gestellungspflicht z.B. Tabaksteuer nicht erklärt wird, wird eine Beendigung der Tat jedenfalls dann angenommen, wenn die Tabakwaren die gefährliche Phase des Grenzübertritts passiert haben und an ihrem Bestimmungsort "zur Ruhe gekommen sind" (BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 StR 521/14 -, Beschluss vom 08.07.2014 - 1 StR 240/14 - juris).
  • BGH, 05.04.2022 - 1 StR 72/22

    Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Verjährung: in dubio pro reo

    Jener Grundsatz findet auch bei der Nichtaufklärbarkeit der für die Verjährung bedeutsamen Tatsachen Anwendung (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 1 StR 240/14 -, juris Rn. 4 mwN).
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