Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.08.2015

Rechtsprechung
   BGH, 23.07.2015 - 1 StR 279/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24508
BGH, 23.07.2015 - 1 StR 279/15 (https://dejure.org/2015,24508)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2015 - 1 StR 279/15 (https://dejure.org/2015,24508)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15 (https://dejure.org/2015,24508)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 267 Abs 1 StGB, § 370 Abs 1 AO
    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung: Gebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr durch Übergabe von Scheinrechnungen an gutgläubigen, mit der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung beauftragten Steuerberater

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Gebrauch von Scheinrechnungen durch die mittelbare Übergabe an den Steuerberater zwecks Erstellung von Jahresumsatzsteuererklärungen zur Täuschung im Rechtsverkehr; Hinterziehung von Umsatzsteuer

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung: Gebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr durch Übergabe von Scheinrechnungen an gutgläubigen, mit der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung beauftragten Steuerberater

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2
    Gebrauch von Scheinrechnungen durch die mittelbare Übergabe an den Steuerberater zwecks Erstellung von Jahresumsatzsteuererklärungen zur Täuschung im Rechtsverkehr; Hinterziehung von Umsatzsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheinrechnungen

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung: Gebrauch unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr durch Übergabe von Scheinrechnungen an gutgläubigen, mit der Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärung beauftragten Steuerberater

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2015, 476
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.06.1994 - 5 StR 272/94

    Mittelbare Täterschaft - Einwirkung auf den Tatmittler - Urkundenfälschung -

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - 1 StR 279/15
    Der Angeklagte hat die zum Zweck der Hinterziehung von Umsatzsteuer hergestellten unechten Urkunden (Scheinrechnungen) auch schon durch die mittelbare Übergabe an seinen Steuerberater zwecks Erstellung der Jahresumsatzsteuererklärungen 2005 bis 2007 (UA S. 3 f.) zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 5 StR 272/94, wistra 1994, 268).
  • BGH, 17.04.2012 - 1 StR 92/12

    Prüfung von Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung im Rahmen einer Revision

    Auszug aus BGH, 23.07.2015 - 1 StR 279/15
    Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, einzelne Tatvorwürfe nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen und den Schuldspruch entsprechend anzupassen, war der Senat nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision des Angeklagten hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 StR 92/12).
  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 134/21

    Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (verkehrsfeindlicher Inneneingriff);

    Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, das Verfahren im Fall II. 2 e) (Tat 7) der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, hindert dies den Senat nicht, durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15 und vom 12. Juli 2000 - 2 StR 243/00).
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 141/17

    Gegenstand des Urteils (Identität der Tat); Verwerfung der Revision als

    Denn im Ergebnis hat die Revision des Angeklagten auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15, wistra 2015, 476 mwN).
  • BGH, 02.03.2016 - 1 StR 433/15

    Betrug (strafmildernde Berücksichtigung des Rückflusses betrügerisch erlangter

    Trotz des Antrags des Generalbundesanwalts, die Einzelstrafen in den Fällen C.II.1.b) der Urteilsgründe jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) herabzusetzen, war der Senat nicht gehindert gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, denn die Revision hat auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 1 StR 214/09 Rn. 9 und vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15 jeweils mwN).
  • BGH, 12.01.2022 - 4 StR 389/21

    Beleidigung (Strafantrag); Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung:

    Soweit der Senat der vom Generalbundesanwalt beantragten Herabsetzung der Einzelstrafe nicht folgt, steht dies einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da der Antrag nicht auf die Aufhebung des Strafausspruchs (Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) gerichtet ist und die Revision insoweit auch nach der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis keinen Erfolg hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2021 - 4 StR 163/21, juris Rn. 12; vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, NStZ-RR 2017, 246, 247; vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15).
  • BGH, 16.01.2018 - 4 StR 498/17

    Anforderungen an die Darstellung des Ergebnisses einer molekulargenetischen

    Der Senat kann die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 1 StR 279/15, wistra 2015, 476 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.08.2015 - 1 StR 178/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,25699
BGH, 19.08.2015 - 1 StR 178/15 (https://dejure.org/2015,25699)
BGH, Entscheidung vom 19.08.2015 - 1 StR 178/15 (https://dejure.org/2015,25699)
BGH, Entscheidung vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15 (https://dejure.org/2015,25699)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 168 S 2 AO, § 370 AO, § 14a Abs 2 UStG, § 14c Abs 2 UStG, § 15 Abs 1 UStG
    Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Erforderliche Urteilsfeststellungen zu unberechtigter Geltendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen; tatbestandlicher Verkürzungserfolg im Fall der Steuervergütung

  • IWW

    § 15 Abs. 1 UStG, § 168 Satz 2 AO, § 14c Abs. 2 UStG, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der Unterzeichnung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei einer Steuerhinterziehung

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung: Erforderliche Urteilsfeststellungen zu unberechtigter Geltendmachung von Vorsteuern aus Scheinrechnungen; tatbestandlicher Verkürzungserfolg im Fall der Steuervergütung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    UStG § 14c Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1
    Zurechnung der Unterzeichnung von Umsatzsteuervoranmeldungen bei einer Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 339
  • wistra 2015, 476
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.07.2014 - 1 StR 196/14

    Umsatzsteuerhinterziehung (Eintritt des Erfolges bei falscher Steueranmeldung);

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - 1 StR 178/15
    Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob diese Taten vollendet worden sind (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 19.08.2015 - 1 StR 178/15
    d) Zudem hat das Landgericht Art und Ausmaß der von ihm angenommenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht benannt (vgl. demgegenüber BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 1 GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146).
  • BGH, 06.04.2016 - 1 StR 523/15

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenen Steuern: Voraussetzung der

    Der Senat kann deshalb nicht nachprüfen, ob diese Taten vollendet worden sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15, wistra 2015, 476 und vom 23. Juli 2014 - 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282).
  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 465/14

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung der hinterzogenen Steuern

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15, wistra 2015, 476 und vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, wistra 2009, 396 f.; ausführl.

    Dazu gehören jedenfalls diejenigen Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der geschuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477; vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15, wistra 2015, 476 und vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN).

  • BGH, 02.03.2016 - 1 StR 619/15

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung: Anforderungen an die

    Dazu gehören jedenfalls diejenigen Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen Tatsachen, die für die Höhe der geschuldeten und der verkürzten Steuern von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 2015 - 1 StR 12/15, wistra 2015, 477; vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15, wistra 2015, 476; vom 13. Juli 2011 - 1 StR 154/11 und vom 24. Juni 2009 - 1 StR 229/09, wistra 2009, 396 f.; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 mwN).
  • BGH, 25.10.2018 - 1 StR 7/18

    Umsatzsteuerhinterziehung (Konkurrenzverhältnis von unterlassener

    In den Konstellationen des § 168 Satz 2 AO tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung erst dann ein, wenn die Finanzbehörde der Steueranmeldung zustimmt bzw. den Erstattungsbetrag auszahlt (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 182/14, wistra 2015, 188 Rn. 29; Beschlüsse vom 19. August 2015 - 1 StR 178/15, NStZ-RR 2015, 339, 340 mwN und vom 6. April 2016 - 1 StR 431/15, NStZ-RR 2016, 172).
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