Rechtsprechung
BGH, 26.11.2015 - 2 StR 144/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 266 Abs. 1 StGB; § 13 StGB.
Untreue (Abgrenzung von Begehung durch Tun und durch Unterlassen: Nichtweiterleiten von fremden Geldern, Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit; natürliche Handlungseinheit bei mehreren Untreuehandlungen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 13 Abs 2 StGB, § 266 Abs 1 Alt 2 StGB
Strafbare Untreue eines Rechtsanwalts: Veruntreuung von Mandantengeldern; Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen der Weiterleitung oder durch aktives Anfordern von Fremdgeldern - IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 13 Abs. 1 StGB, § 13 StGB, § 473 Abs. 4 StPO
- Wolters Kluwer
Untreue eines mit finanziellen Angelegenheiten betrauten und zum gewinnbringenden Anlegen von Vermögen ermächtigten Rechtsanwalts durch Verbrauch der anvertrauten Geldbeträge mit vorgefasster Absicht für sich selbst
- rewis.io
Strafbare Untreue eines Rechtsanwalts: Veruntreuung von Mandantengeldern; Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassen der Weiterleitung oder durch aktives Anfordern von Fremdgeldern
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Untreue eines mit finanziellen Angelegenheiten betrauten und zum gewinnbringenden Anlegen von Vermögen ermächtigten Rechtsanwalts durch Verbrauch der anvertrauten Geldbeträge mit vorgefasster Absicht für sich selbst - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Fremdgelder auf dem Kanzleikonto
Verfahrensgang
- LG Limburg, 29.01.2015 - 5 KLs 4 Js 11791/13
- BGH, 26.11.2015 - 2 StR 144/15
- BGH, 15.03.2016 - 2 StR 144/15
Papierfundstellen
- wistra 2016, 152
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.09.2022 - 1 StR 171/22
Untreue (Untreue eines Rechtsanwalts durch Einzahlung von Fremdgeldern auf sein …
Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zu Lasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht, es sei denn, er ist uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren (st. Rspr.;… vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2022 - 1 StR 10/22 Rn. 6;… vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 13; vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15 Rn. 11 …und vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 17; je mwN). - BGH, 08.12.2016 - 1 StR 492/16
Strafzumessung (Verschlechterungsverbot bei Aufhebung einer Gesamtstrafe; keine …
Hätte der Angeklagte mehrere Überweisungen durch gleichzeitige Abgabe der Überweisungsträger bei der Bank oder in anderer Weise in hinreichend kurzer zeitlicher Abfolge auf Grundlage eines einheitlichen Tatentschlusses veranlasst, läge die Annahme natürlicher Handlungseinheit nahe, auch wenn die Geldbeträge auf verschiedene Bankkonten des Angeklagten überwiesen worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2005 - 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100; vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220 f.; vom 15. Januar 2008 - 4 StR 648/07, wistra 2008, 182 f.; vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07, NStZ 2008, 281 f.; vom 11. September 2014 - 4 StR 207/14, wistra 2015, 17 und vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15, wistra 2016, 152 f.). - BGH, 03.05.2022 - 1 StR 10/22
Steuerhinterziehung (Reichweite der Steuererklärung eines Ehepartners bei …
Dabei bleibt die Bewertung der Konkurrenzen von der Begehungsform unberührt; das (bloße) Nichtweiterleiten nach jedem Zahlungseingang führt zur Tatmehrheit, da der Rechtsanwalt verpflichtet ist, für seine Leistungsfähigkeit zu den verschiedenen Zahlungszeitpunkten Sorge zu tragen (…BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - 1 StR 587/14, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Konkurrenzen 4 Rn. 19 f. und vom 26. November 2015 - 2 StR 144/15 Rn. 12; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 26. November 2019 - 2 StR 588/18 Rn. 13). - AGH Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2020 - 1 AGH 1/20
Untreue rechtfertigt Ausschließung eines Rechtsanwalts aus Anwaltschaft
Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass die Untreue bereits durch die Kündigung und Inempfangnahme der Gelder (vgl. BGH, 2. Strafsenat, Beschluss vom 26.11.2015 - 2 StR 144/15, Rn. 12 und 2. Orientierungssatz) vollendet war, spätestens mit dem Nichtauszahlen über den Zeitraum von mehr als zwei Jahren.
Rechtsprechung
BGH, 03.11.2015 - 4 StR 403/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 73 Abs. 1 StGB; 73c Abs. 1 StGB
Anordnung des Verfalls (Vorliegen einer besonderen Härte) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 73c Abs 1 StGB, § 266 StGB, § 111i Abs 2 StPO, § 111i Abs 5 StPO, § 267 StPO
Strafverfahren wegen Untreue: Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls bei unbilliger Härte - IWW
§ 111i Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 111i Abs. 5 StPO, § 73c Abs. 1 StGB, § 73c StGB
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung einer Revision im Rahmen einer Beihilfe zur Untreue
- rewis.io
Strafverfahren wegen Untreue: Absehen von der Anordnung des Wertersatzverfalls bei unbilliger Härte
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 111i Abs. 2
Nichtzulassung einer Revision im Rahmen einer Beihilfe zur Untreue - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 15.05.2015 - 32 KLs 13/14
- BGH, 03.11.2015 - 4 StR 403/15
Papierfundstellen
- wistra 2016, 152
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 20.02.2018 - 5 StR 383/17
Fehlen einer hinreichend konkreten Bezeichnung des Einziehungsgegenstands; …
b) Im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO aF zu treffenden Feststellung, welcher Vermögenswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist - was das Landgericht nicht verkennt - § 73c StGB aF anwendbar (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 403/15, wistra 2016, 152 mwN). - BGH, 25.05.2016 - 4 StR 147/16
Verfall (Auffangrechtserwerb: entgegenstehender Härtefall)
Jedoch hat der Tatrichter auch im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 403/15, wistra 2016, 152 mwN).