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   BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17   

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https://dejure.org/2017,20507
BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17 (https://dejure.org/2017,20507)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2017 - 1 StR 41/17 (https://dejure.org/2017,20507)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2017 - 1 StR 41/17 (https://dejure.org/2017,20507)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB
    Betrug (erforderliche Zurechnung der Verfügung zum Geschädigten beim Dreiecksbetrug: Lagertheorie); Tateinheit (natürliche Handlungseinheit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 StGB, § 52 StGB, § 242 StGB, § 263 StGB
    Betrug: Natürliche Handlungseinheit bei mehreren auf dem gleichen Tatentschluss basierenden Tathandlungen; Voraussetzungen des sog. Dreiecksbetrugs; Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 263 StGB, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB, § 263 Abs. 1 StGB, § 263a StGB, § 353 Abs. 2 StPO, §§ 242, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB, § 52 StGB, § 242 StGB

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens (hier: Betrugstaten); Natürliche Handlungseinheit im materiell-rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen; Verbindung der einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames ...

  • rewis.io

    Betrug: Natürliche Handlungseinheit bei mehreren auf dem gleichen Tatentschluss basierenden Tathandlungen; Voraussetzungen des sog. Dreiecksbetrugs; Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens (hier: Betrugstaten); Natürliche Handlungseinheit im materiell-rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen; Verbindung der einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 263 ; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
    Konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens (hier: Betrugstaten); Natürliche Handlungseinheit im materiell-rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen; Verbindung der einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames ...

  • datenbank.nwb.de

    Betrug: Natürliche Handlungseinheit bei mehreren auf dem gleichen Tatentschluss basierenden Tathandlungen; Voraussetzungen des sog. Dreiecksbetrugs; Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dreiecksbetrug - und das Vermögen der Familienangehörigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrug - und die natürliche Handlungseinheit

Besprechungen u.ä. (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2017, 484
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62

    Sammelgarage - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17
    a) Zwar ist es für einen sog. Dreiecksbetrug ausreichend, dass die getäuschte und die verfügende Person identisch sind; nicht erforderlich ist die Identität der verfügenden und der geschädigten Person (st. Rspr.; vgl. bereits BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223).

    Dagegen reicht die rein faktische Möglichkeit des Getäuschten, auf Vermögensgegenstände eines Dritten zuzugreifen, für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH aaO, BGHSt 18, 221, 223 f.).

    Als ausreichend hierfür wird die Stellung als Mitgewahrsamsinhaber angesehen (vgl. BGH aaO, BGHSt 18, 221, 223).

  • BGH, 21.09.2000 - 4 StR 284/00

    Gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten; Tatmehrheit; Warenumtauschbetrug;

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17
    Dagegen vermag allein der Umstand, dass der Täter den Entschluss mehrerer Taten gleichzeitig gefasst hat und ein einheitliches Ziel verfolgt, weder die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit noch eine Tateinheit zu begründen, wenn sich die Ausführungshandlungen nicht überschneiden (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146 und Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 StR 38/15, wistra 2016, 70).
  • BGH, 25.11.2004 - 4 StR 326/04

    Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch beim Rücktritt (korrigierter

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 und Beschluss vom 24. März 2015 - 4 StR 52/15, wistra 2015, 269, jeweils mwN; vgl. auch Eschelbach in SSW-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 57 mwN).
  • BGH, 20.12.2007 - 1 StR 558/07

    Betrug (Dreiecksbetrug: Wissenszurechnung; Umgehung der Ablieferungsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17
    Voraussetzung hierfür ist ein - faktisches oder rechtliches - Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Drittvermögen, das schon vor der Tat bestanden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1996 - 5 StR 168/96, NStZ 1997, 32, 33 und vom 20. Dezember 2007 - 1 StR 558/07, NStZ 2008, 339 f. sowie Fischer aaO Rn. 79).
  • BGH, 30.07.1996 - 5 StR 168/96

    Betrug - Schaden - Absprachen - Sicherstellung

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17
    Voraussetzung hierfür ist ein - faktisches oder rechtliches - Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Drittvermögen, das schon vor der Tat bestanden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 1996 - 5 StR 168/96, NStZ 1997, 32, 33 und vom 20. Dezember 2007 - 1 StR 558/07, NStZ 2008, 339 f. sowie Fischer aaO Rn. 79).
  • BGH, 22.01.2013 - 1 StR 416/12

    Versuchter Computerbetrug im Lastschriftverfahren (unbefugte Verwendung von

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17
    Nach der Rechtsprechung ist es für eine Zurechnung der Verfügung zum geschädigten Vermögen aber ausreichend, dass der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht (sog. Lagertheorie; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 127 f. Rn. 34 (bzgl. § 263a StGB) sowie Fischer aaO Rn. 82 und Satzger aaO Rn. 195).
  • BGH, 24.03.2015 - 4 StR 52/15

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit)

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen nur dann vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263 und Beschluss vom 24. März 2015 - 4 StR 52/15, wistra 2015, 269, jeweils mwN; vgl. auch Eschelbach in SSW-StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 57 mwN).
  • BGH, 06.10.2015 - 4 StR 38/15

    Betrug (Verhältnis von Betrugstaten bei sich überschneidenden

    Auszug aus BGH, 07.03.2017 - 1 StR 41/17
    Dagegen vermag allein der Umstand, dass der Täter den Entschluss mehrerer Taten gleichzeitig gefasst hat und ein einheitliches Ziel verfolgt, weder die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit noch eine Tateinheit zu begründen, wenn sich die Ausführungshandlungen nicht überschneiden (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146 und Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 StR 38/15, wistra 2016, 70).
  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Für eine solche Zurechnung bedarf es eines ausreichenden Näheverhältnisses des Verfügenden zu dem Geschädigten, das etwa dann vorliegt, wenn der Getäuschte mit dem Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Prüfungsfunktion wahrnimmt (BGH 7. März 2017 - 1 StR 41/17 - Rn. 14) .
  • OLG Karlsruhe, 09.08.2023 - 1 ORs 35 Ss 322/23

    Irrtumsbedingte Wegnahmeduldung durch Verwahrenden

    Lediglich Getäuschter und Verfügender müssen identisch sein, nicht aber Verfügender und Geschädigter (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. vom 7. März 2017 - 1 StR 41/17 -, juris Rn. 12).

    Um im letztgenannten Fall den Selbstschädigungscharakter des Betrugs zu wahren, muss dem Geschädigten als Vermögensinhaber die Verfügung aber zugerechnet werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 StR 41/17 -, juris Rn. 12).

    Eine Zurechnung im obigen Sinne hat nicht nur dann stattzufinden, wenn der irrende Verfügende die rechtliche Befugnis hat, Rechtsänderungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht (sog. Lagertheorie, BGH, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 StR 41/17 -, juris Rn. 14; BGH, Beschl. v. 18. Mai 2022 - 1 StR 55/22 -, juris Rn. 3).

    Voraussetzung hierfür ist ein - faktisches oder rechtliches - Näheverhältnis des Verfügenden zu dem geschädigten Drittvermögen, das schon vor der Tat bestanden hat (BGH, Beschl. v. 7. März 2017 - 1 StR 41/17 -, juris Rn. 14; BGH, Beschl. v. 18. Mai 2022 - 1 StR 55/22 -, juris Rn. 3).

  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Die einzelnen Betätigungsakte sind durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden und es besteht zwischen ihnen ein derartiger unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als zusammengehöriges Tun erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 2004 - 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263; Beschl. v. 24. März 2015 - 4 StR 52/15, wistra 2015, 269; Beschl. v. 7. März 2017 - 1 StR 41/17, StraFo 2017, 342).
  • BGH, 26.05.2021 - 2 StR 439/20

    Tateinheit (mehraktige oder zusammengesetzte Delikte; Delikte mit

    Allein der Umstand, dass der Täter vorab den Entschluss zur Begehung einer Mehrzahl von Taten fasst und ein einheitliches Ziel verfolgt, kann weder die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit noch eine Tateinheit begründen, sofern sich die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen nicht überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 41/17, StraFo 2017, 342, 343).
  • LG Essen, 17.02.2021 - 32 KLs 9/19

    Unrichtige Darstellung, Betrug, Kreditbetrug

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiell-rechtlichen Sinn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen vor, wenn die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint (z.B. BGH, Beschluss vom 07.03.2017, 1 StR 41/17, Rn. 9, nach juris).
  • BGH, 26.08.2020 - 6 StR 115/20

    Begriff der prozessualen Tat (Bedeutung des materiellrechtlichen

    Eine Verknüpfung mehrerer Handlungen im natürlichen Sinn zur Handlungseinheit kommt in Betracht, wenn entweder die Gegenstände in einem engen zeitlichen Zusammenhang und aufgrund eines einheitlichen Entschlusses eingestellt wurden oder eine Überschneidung der Täuschungshandlungen vorliegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 41/17, wistra 2017, 484, 485).
  • BGH, 06.10.2020 - 6 StR 244/20

    Konkurrenzen (Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei einer Mehrheit

    a) Wenn bei einer Mehrheit gleichartiger strafrechtlich erheblicher Verhaltensweisen die einzelnen Betätigungsakte durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind und zwischen ihnen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, liegt eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im materiellrechtlichen Sinn vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 StR 41/17, Rn. 9, und vom 24. März 2015 - 4 StR 52/15, wistra 2015, 269, jeweils mwN).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich bei einem gleichzeitig gefassten Entschluss des ein einheitliches Ziel verfolgenden Täters die Ausführungshandlungen überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017, aaO; Beschluss vom 6. Oktober 2015 - 4 StR 38/15, wistra 2016, 70).

  • LG München I, 30.11.2021 - 29 KLs 231 Js 203332/18

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Nichtauskehrung vereinnahmter

    Aufgrund des an den jeweiligen Tagen erfolgten Tatentschlusses des Angeklagten und des Umstands, dass alle Überweisungen eines Tages von einem Konto getätigt wurden, waren die Pflichtverletzungen als für jeden Tag einheitliche einzuordnen (natürliche Handlungseinheit, vgl. BGH, B. v. 24.03.2015, 4 StR 52/15, Rn. 9; BGH, B. v. 18.05.2010, 4 StR 182/10, Rn. 5; BGH, B. v. 7.3.2017, 1 StR 41/17, Rn. 9).
  • BGH, 22.12.2021 - 3 StR 255/21

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Versuchsbeginn; Konkurrenzen; keine einheitliche Tat

    Veranlasst allerdings ein Täter - sukzessiv und inhaltlich auf früheren Tathandlungen aufbauend - einen Geschädigten durch immer neue Täuschungshandlungen zu jeweils eigenständigen Vermögensverfügungen im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB, reicht dies selbst im Falle desselben Tatentschlusses nicht für die Annahme einer einheitlichen Tat aus (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 41/17, wistra 2017, 484 Rn. 9 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 84/21, juris Rn. 32).
  • BGH, 18.05.2022 - 1 StR 55/22

    Dreiecksbetrug (Zurechnung der Verfügung des Getäuschten zum Vermögensinhaber:

    Ein solches liegt etwa dann vor, wenn der Getäuschte mit dem Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Prüfungsfunktion wahrnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 StR 41/17 -, juris Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62 -, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 168/96 -, juris Rn. 12; Fischer, StGB, 69. Auflage, § 263 Rn. 82 f.).
  • BGH, 08.12.2021 - 4 StR 347/21

    Brandstiftung (Konkurrenzen: natürliche Handlungseinheit; Strafzumessung:

  • BGH, 27.04.2020 - 5 StR 96/20

    Tateinheit bei Teilakten einer sukzessiven Tatausführung beim Betrug

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