Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.07.2017

Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16   

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https://dejure.org/2017,29681
BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16 (https://dejure.org/2017,29681)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2017 - 2 StR 242/16 (https://dejure.org/2017,29681)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16 (https://dejure.org/2017,29681)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 200 Abs. 1 StPO; § 264 StPO; § 265 Abs. 1 StPO; § 266a Abs. 1 StGB
    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (erforderliche Darstellung der Tat als unverwechselbaren geschichtlichen Vorgang; Wahrung einer darüberhinausgehenden Informationsfunktion der Anklageschrift durch Hinweis nach § 265 StPO); Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 200 Abs 1 S 1 StPO, § 261 StPO, § 265 Abs 1 StPO, § 267 StPO, § 52 StGB
    Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift; gerichtliche Hinweispflicht zur Berechnung etwaiger Hinterziehungsbeträge; Darlegung der Berechnungsgrundlagen im Urteil

  • IWW

    § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV, § 265 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 266a StGB, § 370 AO

  • Wolters Kluwer

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift; Prozessuale Verbindung einer Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Angeschuldigten zu gleichartiger Tateinheit; Unverwechselbare Bestimmung des ...

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift; gerichtliche Hinweispflicht zur Berechnung etwaiger Hinterziehungsbeträge; Darlegung der Berechnungsgrundlagen im Urteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift; Prozessuale Verbindung einer Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Angeschuldigten zu gleichartiger Tateinheit; Unverwechselbare Bestimmung des ...

  • rechtsportal.de

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift; Prozessuale Verbindung einer Vielzahl gleichartiger Einzelakte durch dieselbe Handlung des Angeschuldigten zu gleichartiger Tateinheit; Unverwechselbare Bestimmung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift; gerichtliche Hinweispflicht zur Berechnung etwaiger Hinterziehungsbeträge; Darlegung der Berechnungsgrundlagen im Urteil

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt: Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift gewahrt?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beitragsvorenthaltung - und die Feststellung der geschuldeten Beiträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt - und die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 34
  • wistra 2018, 49
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.03.1993 - 1 StR 16/93

    Folgen des Fehlens von konkreten Feststellungen über die Vorstellungen der

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352, 353; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Vielmehr müssen die Urteilsgründe die Berechnungsgrundlagen und Berechnungen im Einzelnen wiedergeben (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 133).

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    In Ansehung der Mängel der Informationsfunktion der Anklageschrift und der Veränderung der Beweisgrundlage wäre der Vorsitzende - über den vage gehaltenen Hinweis hinaus - verpflichtet gewesen mitzuteilen, auf welchem Wege das Gericht "etwaige Hinterziehungsbeträge' zu berechnen beabsichtigt, ob es eine konkrete Berechnung der nicht abgeführten Beiträge für möglich hält oder die Voraussetzungen für eine Schätzung der vorenthaltenen Beiträge für gegeben erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636).

    Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 136).

  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352, 353; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

    Die Grundsätze, die die Rechtsprechung bei Taten nach § 370 AO für die Darlegung der Berechnungsgrundlagen der verkürzten Steuern entwickelt hat, gelten insoweit entsprechend (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).

  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft zu urteilen hat (Senat, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 186; BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 628/93, BGHSt 40, 44 f.; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 31).

    cc) Die durch die Abfassung der Anklageschrift bedingten Mängel in der Informationsfunktion - insbesondere die nur vage Umschreibung der Tathandlung dahin, dass die Angeklagte die "bei der Firma beschäftigten Arbeitnehmer (...) nur zum Teil bzw. überhaupt nicht zur Sozialversicherung gemeldet' habe und die offene Frage der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge - sind im weiteren Verfahren erforderlichenfalls durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs entsprechend § 265 StPO auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11, NStZ 2012, 523, 524; Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45).

  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 3 Ws 269/15

    Mangelhafter Eröffnungsbeschluss bei unveränderter Zulassung einer gegen die

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    Zwar benennt die Anklageschrift nicht im Einzelnen diejenigen Arbeitnehmer, welche die An1geklagte jeweils zu den Stichtagen "nicht bzw. nicht vollständig' gegenüber der Einzugsstelle gemeldet haben soll; dies stellt die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, wistra 2012, 489, 490; siehe aber OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - III-3 Ws 269/15, wistra 2016, 86, 87; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 Ws 123/13, juris Rn. 15).
  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    Dem Tatgericht obliegt es nach ständiger Rechtsprechung, die geschuldeten Beiträge - für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte gesondert - nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, um eine revisionsgerichtliche Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, Beschlüsse vom 4. März 1993 - 1 StR 16/93 und vom 22. März 1994 - 1 StR 31/94; Urteil vom 20. März 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16, NStZ 2017, 352, 353; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 266a Rn. 61, 133), weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, NStZ-RR 2010, 376).
  • BGH, 24.01.2012 - 1 StR 412/11

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandentaten oder "uneigentlichen

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    cc) Die durch die Abfassung der Anklageschrift bedingten Mängel in der Informationsfunktion - insbesondere die nur vage Umschreibung der Tathandlung dahin, dass die Angeklagte die "bei der Firma beschäftigten Arbeitnehmer (...) nur zum Teil bzw. überhaupt nicht zur Sozialversicherung gemeldet' habe und die offene Frage der Berechnung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge - sind im weiteren Verfahren erforderlichenfalls durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs entsprechend § 265 StPO auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; Urteil vom 9. November 2011 - 1 StR 302/11, NStZ 2012, 523, 524; Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45).
  • BGH, 08.08.2012 - 1 StR 296/12

    Wirksame Anklageschrift und wirksamer Eröffnungsbeschluss (Berechnungsdarstellung

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    Zwar benennt die Anklageschrift nicht im Einzelnen diejenigen Arbeitnehmer, welche die An1geklagte jeweils zu den Stichtagen "nicht bzw. nicht vollständig' gegenüber der Einzugsstelle gemeldet haben soll; dies stellt die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, wistra 2012, 489, 490; siehe aber OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - III-3 Ws 269/15, wistra 2016, 86, 87; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 Ws 123/13, juris Rn. 15).
  • OLG Celle, 03.07.2013 - 1 Ws 123/13

    Anforderungen an die Darstellung der Veruntreuung von Arbeitsentgelt wegen des

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    Zwar benennt die Anklageschrift nicht im Einzelnen diejenigen Arbeitnehmer, welche die An1geklagte jeweils zu den Stichtagen "nicht bzw. nicht vollständig' gegenüber der Einzugsstelle gemeldet haben soll; dies stellt die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12, wistra 2012, 489, 490; siehe aber OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2015 - III-3 Ws 269/15, wistra 2016, 86, 87; OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 Ws 123/13, juris Rn. 15).
  • BGH, 02.03.2011 - 2 StR 524/10

    Beschwer des Angeklagten nach Verfahrenseinstellung wegen eines

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 242/16
    Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft zu urteilen hat (Senat, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183, 186; BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 - 5 StR 628/93, BGHSt 40, 44 f.; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 31).
  • BGH, 09.11.2011 - 1 StR 302/11

    Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL): Korruptionsvorwürfe müssen neu verhandelt

  • BGH, 22.03.1994 - 1 StR 31/94

    Sozialversicherungsbeiträge - Geringverdiener - Abführung

  • BGH, 15.11.1993 - 5 StR 628/93

    Überbürdung durch notwendige Auslagen für eine Revision

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

  • BGH, 20.03.1996 - 2 StR 4/96

    Verurteilung - Angaben über die Anzahl der Beschäftigten - Beschäftigungszeiten -

  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 478/19

    Inhalt der Anklageschrift (Umgrenzungsfunktion der Anklage; Vorenthalten und

    Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49).

    Die Wirksamkeit der Anklage als Verfahrensvoraussetzung nicht berührende Mängel der Informationsfunktion sind gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren durch gerichtliche Hinweise in entsprechender Anwendung von § 265 StPO auszugleichen (Senat, Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50).

    Anderes kann auch nicht den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entnommen werden, wonach eine Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion dann genügen kann, wenn der Anklagesatz keine Angaben dazu enthält, welche konkreten Arbeitnehmer zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gegenüber der - genannten - Einzugsstelle nicht oder nicht vollständig gemeldet worden sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 370/17, NJW 2018, 878, 880; Senat, Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50).

    bb) Unschädlich ist ferner, dass in der Anklageschrift die dort aufgeführten Arbeitnehmer nicht bestimmten Beitragsmonaten zugeordnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50; BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 370/17, NJW 2018, 878, 880).

  • BGH, 12.04.2018 - 5 StR 538/17

    Begriff und Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzstrafrecht

    Für die Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage bedurfte es deshalb weder näherer Angaben zu den Einkünften der einzelnen Arbeitnehmer und zu dem jeweiligen Berechnungssatz für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge noch einer Differenzierung nach einzelnen Personen bei der Auflistung der Taten, die nach Beschäftigungsmonaten abgegrenzt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2018 - 1 StR 370/17, NJW 2018, 878, 880, und Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50, jeweils in Abgrenzung zu OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2013 - 1 Ws 123/13, und OLG Hamm, wistra 2016, 86, 87).

    Insoweit bestehende Mängel in der Informationsfunktion der Anklageschrift lassen sich im weiteren Verfahren - wie es hier hinsichtlich der nicht gemeldeten Arbeitnehmer, die von der Schadensberechnung erfasst waren, nach dem Revisionsvorbringen auch geschehen ist - durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs beheben (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 1994 - 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 156, und vom 24. Januar 2012 - 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, aaO).

  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 200/18

    Inhalt der Anklageschrift (hinreichende Abgrenzung der zur Last gelegten Tat);

    Wann eine Tat als historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden (BGH, Beschlüsse vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50; vom 27. Februar 2018 - 2 StR 390/17, juris Rn. 18; KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 3).
  • BayObLG, 30.09.2022 - 201 StRR 58/22

    Umfang des Revisionsbegehrens der Staatsanwaltschaft - Auslegung der Sachrüge

    Wann eine Tat als historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - 2 StR 242/16 = wistra 2018, 49, 50; BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - 2 StR 390/17 bei juris = BeckRS 2018, 6552; KK/Schneider a.a.O. § 200 Rn. 3).
  • BGH, 27.02.2018 - 2 StR 390/17

    Prozessuale Tat (Identität der prozessualen Tat von Anklage und Urteil bei

    Wann eine Tat als historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist, kann, wie bei einer Anklageschrift, nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden (Senat, Beschluss vom 26. April 2017 - 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50; Altvater in FS-BGH (2000), S. 495, 512 f.).
  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 53 Ss 145/18

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Anklage wegen Veruntreuen von

    Angaben, die den Tatvorwurf näher konkretisieren, können zwar erforderlich sein, damit die Anklageschrift ihre Informationsfunktion erfüllt; ihr Fehlen lässt jedoch die Wirksamkeit der Anklageschrift unberührt (vgl. BGH, wistra 2018, 49).
  • OLG Brandenburg, 08.08.2018 - 1 Ss 29/18

    Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei einer Anklage wegen Veruntreuen von

    Angaben, die den Tatvorwurf näher konkretisieren, können zwar erforderlich sein, damit die Anklageschrift ihre Informationsfunktion erfüllt; ihr Fehlen lässt jedoch die Wirksamkeit der Anklageschrift unberührt (vgl. BGH, wistra 2018, 49).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38376
BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17 (https://dejure.org/2017,38376)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - 3 StR 52/17 (https://dejure.org/2017,38376)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - 3 StR 52/17 (https://dejure.org/2017,38376)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 97 InsO; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
    Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen insolvenzrechtliches Verwendungsverbot (Beweisverwertungsverbot; Fernwirkung; Geltendmachung mit Verfahrensrüge; Verfahrensfehler; Rechtsstaatsprinzip; Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege; Selbstbelastungsfreiheit; nemo ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 StGB, § 97 Abs 1 S 1 InsO, § 97 Abs 1 S 2 InsO, § 97 Abs 1 S 3 InsO
    Strafverfahren wegen Betrugs: Verstoß gegen das insolvenzrechtliche Verwendungsverbot als Verfahrenshindernis

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 97 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO, § 393 Abs. 2 AO, § 136a StPO, § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen Betrugs: Verstoß gegen das insolvenzrechtliche Verwendungsverbot als Verfahrenshindernis

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren wegen Betrugs: Verstoß gegen das insolvenzrechtliche Verwendungsverbot als Verfahrenshindernis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 349 Abs. 2 ; InsO § 97 Abs. 1 S. 3
    Verwerfung der Revision als unbegründet; Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2018, 544
  • wistra 2018, 49
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.04.2014 - 1 StR 516/13

    Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Arbeitgeberbegriff: Abgrenzung von der

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Auch Verletzungen der ähnlich ausgestalteten und dieselben Schutzzwecke verfolgenden Regelung des § 393 Abs. 2 AO, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die den Strafverfolgungsbehörden aus Steuerakten bekannt werden, dann nicht für die Verfolgung anderer als Steuerstraftaten "verwendet' werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige sie vor Einleitung des Strafverfahrens oder in dessen Unkenntnis in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, sind nach ganz herrschender Meinung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, juris Rn. 32 ff.; vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92, NStZ 1993, 87 f.; ferner Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723, 2725; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, 200. EL, AO, § 393 Rn. 11; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 48. Lfg., § 393 AO Rn. 227).
  • BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 209/14

    Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation steht einer Verurteilung nicht zwingend

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Aus dem Rechtsstaatsgedanken herzuleitende Verfahrenshindernisse stellen vielmehr eine seltene Ausnahme dar, weil das Rechtsstaatsgebot nicht nur die Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14, NJW 2015, 1083, 1084 ff.).
  • BGH, 06.09.2016 - 1 StR 104/15

    Freispruch eines früheren Mitglieds des Zentralvorstandes der Siemens AG

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Entsprechend hat die Rechtsprechung selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensvorschriften grundsätzlich kein Verfahrenshindernis, sondern ein Verwertungsverbot angenommen (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteile vom 6. September 2016 - 1 StR 104/15, wistra 2017, 193, 195; vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 334; vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 350 f., jeweils mwN).
  • LG Potsdam, 24.04.2007 - 27 Ns 23/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Prozesshindernis bei Verwendung von eigenen im

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam stützt (Beschluss vom 24. April 2007 - 27 Ns 23/06, StV 2014, 407), hat ein Verstoß gegen das in dieser Vorschrift geregelte Verwendungsverbot kein Verfahrenshindernis zur Folge.
  • BGH, 13.10.1992 - 5 StR 253/92

    Einheitliche Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Auch Verletzungen der ähnlich ausgestalteten und dieselben Schutzzwecke verfolgenden Regelung des § 393 Abs. 2 AO, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die den Strafverfolgungsbehörden aus Steuerakten bekannt werden, dann nicht für die Verfolgung anderer als Steuerstraftaten "verwendet' werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige sie vor Einleitung des Strafverfahrens oder in dessen Unkenntnis in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, sind nach ganz herrschender Meinung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, juris Rn. 32 ff.; vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92, NStZ 1993, 87 f.; ferner Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723, 2725; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, 200. EL, AO, § 393 Rn. 11; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 48. Lfg., § 393 AO Rn. 227).
  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Entsprechend hat die Rechtsprechung selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensvorschriften grundsätzlich kein Verfahrenshindernis, sondern ein Verwertungsverbot angenommen (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteile vom 6. September 2016 - 1 StR 104/15, wistra 2017, 193, 195; vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 334; vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 350 f., jeweils mwN).
  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Entsprechend hat die Rechtsprechung selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensvorschriften grundsätzlich kein Verfahrenshindernis, sondern ein Verwertungsverbot angenommen (vgl. zum Ganzen auch BGH, Urteile vom 6. September 2016 - 1 StR 104/15, wistra 2017, 193, 195; vom 18. November 1999 - 1 StR 221/99, BGHSt 45, 321, 334; vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 350 f., jeweils mwN).
  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05

    Strafbefreiende Selbstanzeige (Wirksamkeitsvoraussetzungen und Aufhebung der

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Auch Verletzungen der ähnlich ausgestalteten und dieselben Schutzzwecke verfolgenden Regelung des § 393 Abs. 2 AO, wonach Tatsachen oder Beweismittel, die den Strafverfolgungsbehörden aus Steuerakten bekannt werden, dann nicht für die Verfolgung anderer als Steuerstraftaten "verwendet' werden dürfen, wenn der Steuerpflichtige sie vor Einleitung des Strafverfahrens oder in dessen Unkenntnis in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, sind nach ganz herrschender Meinung mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2014 - 1 StR 516/13, juris Rn. 32 ff.; vom 13. Oktober 1992 - 5 StR 253/92, NStZ 1993, 87 f.; ferner Beschluss vom 16. Juni 2006 - 5 StR 118/05, NJW 2005, 2723, 2725; Erbs/Kohlhaas/Hadamitzky/Senge, 200. EL, AO, § 393 Rn. 11; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 48. Lfg., § 393 AO Rn. 227).
  • BGH, 18.04.1980 - 2 StR 731/79

    Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten - Berechtigung der

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Denn mögliche Verletzungen anderer Beweisverwertungsverbote, bei denen die Rechtsprechung eine Fernwirkung bejaht hat, sind ebenfalls nur auf eine Verfahrensrüge hin zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1980 - 2 StR 731/79, BGHSt 29, 244, juris Rn. 4 ff.).
  • LG Stuttgart, 21.07.2000 - 11 Qs 46/00

    Umfang des strafrechtlichen Beweisverwertungs- und -verwendungsverbots

    Auszug aus BGH, 26.07.2017 - 3 StR 52/17
    Dies gilt selbst dann, wenn das Verwendungsverbot eine Fernwirkung hinsichtlich der Verwertung aller aufgrund von Auskünften des Schuldners nach § 97 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO gewonnener Erkenntnisse entfalten sollte (so die überwiegende Literatur: MüKoInsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 16; FKInsO/Wimmer-Amend, 8. Aufl., § 97 Rn. 16; KPB/Lüke, InsO, 71. Lfg., § 97 Rn. 4 f.; HKInsO/Schmidt, 8. Aufl., § 97 Rn. 16; Schilken in Jäger, InsO, § 97 Rn. 23; HambKomm/Herchen, 6. Aufl., § 97 InsO Rn. 15; vgl. auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 11 Qs 46/2000, wistra 2000, 439; krit. Uhlenbruck/Zipperer, 14. Aufl., § 97 InsO Rn. 10; vgl. auch Rogall in Festschrift Kohlmann, 2003, S. 465, 481 ff.).
  • BGH, 07.12.2017 - 1 StR 320/17

    Rechtsstaatswidrige Tatprovokation (Voraussetzungen: stimulierende Einwirkung mit

    Dabei wäre aber zu beachten, dass aus dem Rechtsstaatsgedanken herzuleitende Verfahrenshindernisse eine seltene Ausnahme darstellen, weil das Rechtsstaatsgebot nicht nur die Belange des Beschuldigten, sondern auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 2 BvR 209/14, NJW 2015, 1083, 1084 ff.; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 3 StR 52/17, ZInsO 2017, 2314).
  • OLG Schleswig, 21.03.2019 - 16 W 161/17

    Insolvenzverfahren, Zeugnisverweigerungsrecht

    Soweit sie (Beschwerde S. 6, Bl. 134) auf eine "umfassenden Fernwirkung" zu sprechen kommt, so wird diese in den von ihr genannten Fundstellen (u.a. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2017, 3 StR 52/17, Zins() 2017, 2314, insofern auch nicht bestätigend, sondern zweifelnd) nicht für § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO, sondern für § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO erörtert; die "Fernwirkung" betrifft also die Erstreckung des Verbots auch auf die Verwertung der aufgrund von Auskünften des Schuldners noch weiter gewonnenen Erkenntnisse, mithin eine Erweiterung des Verwendungsverbots und keine Erweiterung der Verwertungsmöglichkeiten.
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