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   OLG Hamm, 08.08.2013 - III-1 RVs 58/13   

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https://dejure.org/2013,21897
OLG Hamm, 08.08.2013 - III-1 RVs 58/13 (https://dejure.org/2013,21897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.08.2013 - III-1 RVs 58/13 (https://dejure.org/2013,21897)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. August 2013 - III-1 RVs 58/13 (https://dejure.org/2013,21897)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    StPO §§ 100a, 100b, 477 Abs. 2 S. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    TKÜ, Telekommunikationsüberwachung, Zufallserkenntnisse, Verwertbarkeit

  • Burhoff online

    Verwertbarkeit, Ergebnisse, Telefonüberwachung, anderes Verfahren

  • openjur.de

    TKÜ, Telekommunikationsüberwachung, Zufallserkenntnisse, Verwertbarkeit, Angriffsrichtung einer Verfahrensrüge

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    TKÜ, Telekommunikationsüberwachung, Zufallserkenntnisse, Verwertbarkeit, Angriffsrichtung einer Verfahrensrüge

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überlange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund; Verwertung von Überwachungsergebnissen und Abgrenzung zu Zufallserkenntnissen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 267 Abs. 3 S. 1; StPO § 261
    Überlange Verfahrensdauer als Strafmilderungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2014, 39
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2006 - 1 StR 316/05

    Prüfung der Verwertbarkeit von Zufallserkenntnissen aus einer

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2013 - 1 RVs 58/13
    Dies gebietet § 267 StPO nicht (BGH, Beschl. v. 07.03.2006 - 1 StR 316/05).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 371/06

    Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2013 - 1 RVs 58/13
    Die Angriffsrichtung bestimmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichts (BGH NStZ 2007, 161, 162; BGH NStZ 2008, 229, 230; Wiedner in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 344 Rdn. 40).
  • BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08

    Überwachung der Telekommunikation; Zufallsfund; Fernmeldegeheimnis (Eingriff;

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2013 - 1 RVs 58/13
    - sowohl als Spurenansatz als auch zu Beweiszwecken - sowohl hinsichtlich anderer Begehungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat als auch hinsichtlich sonstiger Straftatbestände und anderer Tatbeteiligten insoweit verwertbar, als es sich noch um dieselbe Tat im prozessualen Sinn handelt" (BT-Drs. 16/5846, S. 66; vgl. auch BGH NJW 2009, 791).
  • BGH, 12.09.2007 - 1 StR 407/07

    Gerügte Behinderung der Verteidigung bei der Auseinandersetzung mit einem

    Auszug aus OLG Hamm, 08.08.2013 - 1 RVs 58/13
    Die Angriffsrichtung bestimmt den Prüfungsumfang seitens des Revisionsgerichts (BGH NStZ 2007, 161, 162; BGH NStZ 2008, 229, 230; Wiedner in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 344 Rdn. 40).
  • OLG Köln, 03.11.2015 - 1 RVs 166/15

    Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Leistungserschleichung

    Mit Beschluss vom 05.04.2013 - III-1 RVs 58/13 - hat der Senat die Entscheidung vom 30.10.2012 bestätigt und insoweit ergänzend ausgeführt, dass er bei Fallgestaltungen innerörtlicher Fahrten ohne weitere, der Tat innewohnende schulderhöhende Umstände die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart teilt, dass jeweils nur auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat zu erkennen ist (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 2007, 37).
  • KG, 27.11.2019 - 3 Ss 96/19

    Strafverfahren wegen Betäubungsmittelhandel: Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus

    Vielmehr dürfen in rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse auch hinsichtlich anderer Beteiligungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat und auch hinsichtlich anderer Tatbeteiligter verwertet werden, soweit es sich um die gleiche prozessuale Tat handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2013 - III-1 RVs 58/13 -, juris; BT-Drs. 16/5846, S. 66).
  • AG Nürnberg, 11.10.2016 - 53 Cs 372 Js 16020/15

    Strafverfahrensrechtliche Verwertung von Erkenntnissen aus einer

    Zum anderen hat auch der Gesetzgeber eine Änderung der bis dahin gültigen Rechtsprechung nicht beabsichtigt: So wird in den entsprechenden Gesetzgebungsmaterialien explizit davon ausgegangen, dass die Überwachungsergebnisse in dem Verfahren gegen den Beschuldigten und alle Tatbeteiligten - auch bei Begünstigung, Hehlerei und Strafvereitelung - verwertet werden können und damit auch bei Taten Dritter Personen, die nicht im Katalog des § 100a StPO enthalten sind: "In rechtmäßiger Weise erlangte Erkenntnisse sind im Ausgangsverfahren - sowohl als Spurenansatz als auch zu Beweiszwecken - sowohl hinsichtlich anderer Begehungsformen der zunächst angenommenen Katalogtat als auch hinsichtlich sonstiger Straftatbestände und anderer Tatbeteiligten insoweit verwertbar, als es sich noch um dieselbe Tat im prozessualen Sinn handelt" (BT-Drs. 16/5846, S. 66; vgl. hierzu auch BGH NJW 2009, 791)." Dies muss vom Gesetzgeber erst recht für Fällen wie dem vorliegenden gewollt sein, bei denen der Schutzbereich des § 100a StO nicht berührt ist (vgl. zur Fortgeltung der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von TKÜ-Erkenntnissen vor Einführung des § 477 Abs. 2 StPO in einer anderen Konstellation: OLG Hamm, wistra 14, 39).
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