Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 04.04.1985

Rechtsprechung
   BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85   

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BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85 (https://dejure.org/1985,929)
BGH, Entscheidung vom 21.03.1985 - 4 StR 53/85 (https://dejure.org/1985,929)
BGH, Entscheidung vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85 (https://dejure.org/1985,929)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Milderung der Freiheitsstrafe wegen kumulativer Verhängung einer Geldstrafe - Voraussetzungen einer kumulativen Geldstrafe - Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters - Strafaussetzung zur Bewährung - Strafaussetzung neben Geldstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 56 Abs. 2
    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1719
  • MDR 1985, 594
  • StV 1985, 321
  • JR 1986, 70
  • wistra 1985, 147
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Dies ergibt sich daraus, daß die Geldstrafe nach § 41 StGB keine zusätzliche Strafe ist (BGHSt 32, 66 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 89/83]; Dreher-Tröndle 42. Aufl. § 41 StGB Rdn. 4).

    Dies wäre der Fall, wenn sie auf die kumulative Geldstrafe nur erkannt hätte, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabsetzen zu können und dann die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu haben (vgl. auch BGHSt 32, 60, 65) [BGH 24.08.1983 - 3 StR 89/83].

  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Da die Verhängung einer kumulativen Geldstrafe in der Regel nicht angebracht ist, wenn der Täter weder Vermögen noch Einkommen hat (BGHSt 26, 325, 328) [BGH 28.04.1976 - 3 StR 8/76], hätte es bei dieser Sachlage einer genaueren Darlegung bedurft, aus welchen Gründen die Strafkammer die Voraussetzungen des § 41 StGB für gegeben hält.
  • BGH, 11.01.1985 - 2 StR 788/84

    Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Einziehung eines PKW nach Verurteilung zu

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe die weitere Verhängung einer Nebenstrafe Berücksichtigung finden muß (BGH NStZ 1983, 408; BGH, Beschlüsse vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84 - undvom 11. Januar 1985 - 2 StR 788/84).
  • BGH, 06.11.1984 - 4 StR 577/84

    Nichtberücksichtigung erheblicher Schuldminderung des Angeklagten nach

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe die weitere Verhängung einer Nebenstrafe Berücksichtigung finden muß (BGH NStZ 1983, 408; BGH, Beschlüsse vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84 - undvom 11. Januar 1985 - 2 StR 788/84).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Rechtlich zu beanstanden wäre es allerdings, wenn die Strafkammer bei der Festsetzung der Höhe der Freiheitsstrafe Gesichtspunkte der Strafzumessung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung vermengt hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 321) [BGH 17.09.1980 - 2 StR 355/80].
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe die weitere Verhängung einer Nebenstrafe Berücksichtigung finden muß (BGH NStZ 1983, 408; BGH, Beschlüsse vom 6. November 1984 - 4 StR 577/84 - undvom 11. Januar 1985 - 2 StR 788/84).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Das Urteil muss erkennen lassen, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 1 StR 358/16, StraFo 2017, 72, 73).

    Das Verhältnis zwischen den Sanktionsmitteln Geld- und Freiheitsstrafe richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 mwN).

  • BGH, 10.06.2008 - 5 StR 180/08

    Sexueller Missbrauch Schutzbefohlener (Obhutsverhältnis); Grenzen der

    Die "besonderen Umstände" müssen dabei umso gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH wistra 1985, 147, 148).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15

    Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe (Voraussetzungen:

    Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend die Anwendung von § 41 StGB gegen einkommens- und vermögenslose Täter beanstandet, wenn diese nicht wenigstens sichere Erwerbsaussichten hatten (etwa BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14, NStZ-RR 2014, 338 f.).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe darf dabei allerdings nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, wistra 2005, 137 f.; vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, NJW 1985, 1719 und vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Für die neuerlich durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der bislang nicht festgestellte Gesamterlös aus den Drogengeschäften notfalls im Wege der Schätzung ermittelt werden muß (§ 73 b StGB) und daß die Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe nicht allein deshalb vorgenommen werden darf, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (vgl. BGHSt 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; Häger in LK 11. Aufl. § 41 Rdn. 23).
  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 592/02

    Urteil gegen ehemaligen Zittauer Chefarzt rechtskräftig

    a) Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, daß bei der Findung der schuldangemessenen Strafe die etwaige Möglichkeit der Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat (BGHSt 29, 319, 321; 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; vgl. aber BGH StV 2001, 346).
  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

    Zwar weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB umso gewichtiger sein müssen, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt (BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147, 148; Urteil vom 27. August 1986 - 3 StR 265/86, NStZ 1987, 21; Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 455/86, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2; Urteil vom 12. November 1987 - 4 StR 550/87, wistra 1988, 106, 107; Urteil vom 15. Februar 1994 - 5 StR 692/93, wistra 1994, 193; Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 95/01, StV 2001, 676).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 265/86

    Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen

    Die besonderen Umstände müssen um so gewichtiger sein, je näher die Strafe an der Obergrenze von zwei Jahren liegt (st. Rspr., z.B. BGH JR 1986, 70 mit zustimmender Anm. von Bruns aaO S. 74/75).
  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 176/14

    Bewertung einer Betrugstat als einheitliches Geschehen trotz einzelner

    Das Verhältnis zwischen den beiden Sanktionsmitteln richtet sich dabei nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen, weshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe als bestimmende Strafzumessungstatsache Berücksichtigung zu finden hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, wistra 1985, 147).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Zwar ist - wie der Senat erst kürzlich ausgesprochen hat (Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85) - bei einer zweijährigen, also der nach dem Gesetz höchstmöglichen Freiheitsstrafe, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, der Tatrichter verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen; das gilt in gleicher Weise für die Frage der Verteidigung der Rechtsordnung in § 56 Abs. 3 StGB (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl. § 56 StGB Rdnr. 28).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 456/86

    Aufhebung der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund eines

  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

  • OLG Braunschweig, 07.02.2005 - 1 Ss 53/04

    Strafaussetzung zur Bewährung für mehrere in einem Urteil verhängte

  • BGH, 19.03.2002 - 3 StR 28/02

    Strafaussetzung zur Bewährung; besondere Umstände (Gesamtwürdigung; Abhängigkeit

  • BGH, 24.08.1993 - 5 StR 229/93

    Zulässigkeit der Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Überprüfbarkeit

  • BGH, 15.02.1994 - 5 StR 692/93

    Geständnis - Untersuchungshaft - Krankheit - Gesamtwürdigung

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 455/86

    Berücksichtigung einer Umschulungsmaßnahme als Grundlage eines zukünftig

  • BGH, 01.08.1986 - 3 StR 323/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

  • BGH, 12.06.1986 - 4 StR 215/86

    Erfordernis einer Gesamtwürdigung der in der Tat und in der Täterpersönlichkeit

  • BayObLG, 17.12.1992 - 5St RR 140/92

    Sozialprognose; Tablettensucht; Straftaten; Bezug; Sucht; Bewährungszeit;

  • LG Duisburg, 28.11.1985 - XVII KLs 5 Js 310/81
  • BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85

    Feststellung eines Gesamtvorsatzes durch den Tatrichter nach Gesamtwürdigung des

  • BGH, 15.10.1985 - 4 StR 518/85

    Nichtbeachtung eines rechtskräftigen Schuldspruchs bei der Strafbemessung -

  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 210/85

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in

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Rechtsprechung
   BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85   

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BVerfG, Entscheidung vom 04. April 1985 - 2 BvR 107/85 (https://dejure.org/1985,1807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    AO § 396; BVerfGG § 90 Abs. 2
    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im Steuerstrafverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 366
  • wistra 1985, 147
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85
    Ihr steht derzeit schon entgegen, daß es an hinreichend konkreten Feststellungen, insbesondere auch zum Inhalt und zur Bedeutung des in Rede stehenden Gutachtens sowie zur subjektiven Tatseite, fehlt; es läßt sich daher nicht einmal verläßlich sagen, daß im Ausgangsstrafverfahren eine schwierige steuerrechtliche Frage entscheidungserheblich wäre (vgl. BVerfGE 8, 222 [226 ff.]; 13, 284 [289]).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht für den Verwaltungsprozeß bereits darauf hingewiesen, ein solcher könne nicht in den allgemeinen Nachteilen gesehen werden, die durch die Rechtsverfolgung in einem Prozeß entstünden (siehe BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 [226]), und dies wird auch für die Rechtsverteidigung im Strafverfahren grundsätzlich entsprechend gelten (vgl. dazu BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1984, 5.1451 [1452]).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85
    Dem liegt im Blick auf den Zweck des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG u.a. die Erwägung zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung Gelegenheit haben soll, zunächst die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennenzulernen (vgl. BVerfGE 9, 3 [7 f.]; 51, 386 [396]).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; ihr steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ; BVerfGE 33, 247 [258]; 59, 63 [83]).
  • BVerfG, 03.12.1958 - 1 BvR 488/57

    Eigenmietwert

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85
    Dem liegt im Blick auf den Zweck des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG u.a. die Erwägung zugrunde, daß das Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung Gelegenheit haben soll, zunächst die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte kennenzulernen (vgl. BVerfGE 9, 3 [7 f.]; 51, 386 [396]).
  • BVerfG, 24.10.1951 - 1 BvR 178/51

    Begriff des schweren und unabwendbaren Nachteils i.S. von § 90 Abs. 2 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht für den Verwaltungsprozeß bereits darauf hingewiesen, ein solcher könne nicht in den allgemeinen Nachteilen gesehen werden, die durch die Rechtsverfolgung in einem Prozeß entstünden (siehe BVerfGE 1, 69 f.; 8, 222 [226]), und dies wird auch für die Rechtsverteidigung im Strafverfahren grundsätzlich entsprechend gelten (vgl. dazu BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1984, 5.1451 [1452]).
  • BVerfG, 09.01.1962 - 1 BvR 662/59

    Fristbeginn für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen und

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85
    Ihr steht derzeit schon entgegen, daß es an hinreichend konkreten Feststellungen, insbesondere auch zum Inhalt und zur Bedeutung des in Rede stehenden Gutachtens sowie zur subjektiven Tatseite, fehlt; es läßt sich daher nicht einmal verläßlich sagen, daß im Ausgangsstrafverfahren eine schwierige steuerrechtliche Frage entscheidungserheblich wäre (vgl. BVerfGE 8, 222 [226 ff.]; 13, 284 [289]).
  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

    Auszug aus BVerfG, 04.04.1985 - 2 BvR 107/85
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; ihr steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ; BVerfGE 33, 247 [258]; 59, 63 [83]).
  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Es kann zur Prüfung der Aussetzungsfrage auch ohne Antrag eines Prozeßbeteiligten von Amts wegen gehalten sein, wenn schwierige steuerrechtliche Fragen entscheidungserheblich sind (BVerfG NJW 1985, 1950; NStZ 1985, 366); einen Anspruch auf Aussetzung hat ein Angeklagter aber selbst in einem solchen Fall nicht.
  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

    a) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Landgericht und der Bundesgerichtshof es nicht für erforderlich gehalten haben, das Verfahren nach § 396 AO auszusetzen, soweit es um die Beurteilung entscheidungserheblicher steuerrechtlicher Fragen ging (vgl. BVerfG, NJW 1985, S. 1950 ; NStZ 1985, S. 366 ).
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