Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.10.1986

Rechtsprechung
   BGH, 03.10.1986 - 2 StR 256/86   

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https://dejure.org/1986,2500
BGH, 03.10.1986 - 2 StR 256/86 (https://dejure.org/1986,2500)
BGH, Entscheidung vom 03.10.1986 - 2 StR 256/86 (https://dejure.org/1986,2500)
BGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1986 - 2 StR 256/86 (https://dejure.org/1986,2500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untreue in 12 Fällen und fortgesetzte Untreue, begangen durch einen Rechtsanwalt - Zulässigkeit der Rüge, dass die Strafkammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe - Pflicht eines Rechtsanwalts, die Vermögensinteressen seines Mandanten wahrzunehmen, auch in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1987, 67
  • wistra 1987, 65
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1960 - 4 StR 544/59
    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 256/86
    Die Feststellungen tragen daher auch in diesem Falle die Verurteilung wegen Untreue (BGH NJW 1960, 1629).
  • BGH, 23.09.1987 - 2 StR 453/87

    Unzulässige Doppelverwertung bei der Strafzumessung im engeren Sinne

    Auszug aus BGH, 03.10.1986 - 2 StR 256/86
    Entgegen der Auffassung der Revision (Revisionsbegründungsschrift der Rechtsanwältin Fischer Seiten 81 und 82) war die Strafkammer nicht gehindert, Umstände, die für die Auswahl des Strafrahmens des § 266 Abs. 2 StGB bestimmend waren, bei der Findung der konkret verwirkten Strafe erneut zu berücksichtigen (BGH VRs 9, 350, 352; BGH bei Dallinger MDR 1975, 541; BGH Strafverteidiger 1985, 54).
  • BGH, 26.02.2003 - 2 StR 411/02

    Urkundenfälschung (unechte Urkunde; schriftliche Lüge; Verwendung von

    Damit hat das Landgericht nicht beachtet, daß einem bestreitenden Angeklagten sein Verteidigungsverhalten auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot nicht angelastet werden darf (BGHR StGB § 46 Nachtatverhalten 2, § 70 Abs. 1 Dauer 1).
  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf einem bestreitenden Angeklagten sein Verteidigungsverhalten auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot nicht angelastet werden (BGH NJW 2001, 3349; BGH, Beschluss vom 26.2.2003 - 2 StR 411/02; BGHR StGB § 46 Nachtatverhalten 2; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Dauer 1).
  • BGH, 14.08.2013 - 4 StR 255/13

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: faktische Vermögensbetreuungspflicht nach

    Auch vermögensschädigende Handlungen nach Beendigung eines zivilrechtlichen Auftrags oder sonstigen Treueverhältnisses können gegen eine fortbestehende Vermögensfürsorgepflicht verstoßen (so BGH, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86, wistra 1987, 65; in der Sache auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1955 aaO; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 266 Rn. 43).
  • LG München I, 30.11.2021 - 29 KLs 231 Js 203332/18

    Strafbarkeit eines Rechtsanwalts wegen Nichtauskehrung vereinnahmter

    Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Rechtsprechung, die die Beendigung eines Anwaltsvertrags ablehnt, so lange sich ein für einen bestimmten Zweck überlassener Vorschuss auf dem Konto des Anwalts befindet (BGH, U. v. 03.10.1986, 2 StR 256/86 = BeckRS 1986, 31109541).

    Ausreichend ist insoweit, dass ein erloschenes Rechtsverhältnis vermögensfürsorglicher Art unter Wahrnehmung der eingeräumten Herrschaftsposition fortgesetzt wird und somit ein enger sachlicher Zusammenhang mit der zunächst begründeten Vermögensbetreuungspflicht besteht (vgl. BGH, B. v. 14.8.2013, 4 StR 255/13, Rn. 12; vgl. auch BGH, U. v. 3.10.1986, 2 StR 256/86).

  • BGH, 04.12.2018 - 2 StR 421/18

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht: nicht bei allgemeinen schuldrechtlichen

    Die Rechtsprechung, nach der sich ein Rechtsanwalt, der Gelder für einen Mandanten in Empfang nimmt und nicht einem Anderkonto zuführt, sondern anderweitig verwendet, der Untreue strafbar macht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 526/13, juris Rn. 7 mwN), ist, da dort die Pflicht zur Zuführung auf ein Anderkonto aus dem Anwaltsvertrag und der damit einhergehenden Pflicht die Vermögensinteressen des Mandanten wahrzunehmen hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 3), mit dem hier festgestellten Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Anzahlungsverpflichtung nicht vergleichbar.
  • BGH, 16.09.1992 - 2 StR 277/92

    Keine nachteilige Verwertung zulässigen Verteidigungsverhaltens bei

    Auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose für die Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB darf nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet werden, daß er die Tat bestreitet (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2; BGH NStZ 1987, 406; BGHR StGB § 70 Abs. 1 Dauer 1).
  • BGH, 23.10.1992 - 2 StR 483/92

    Zulässigkeit einer strafschärfenden Berücksichtigung von direktem Vorsatz beim

    Einem Angeklagten, der die Tat bestreitet, darf es nicht zum Nachteil gereichen, daß er keine Reue zeigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2, 4, 6), weil er sich sonst mit seinem eigenen zulässigen Verteidigungsverhalten in Widerspruch setzen müßte.
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 50/87

    Berücksichtigung von Umständen, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt

    Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54; BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschluß vom 24. Januar 1986 - 2 StR 736/85, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86, Beschluß vom 30. Januar 1987 - 2 StR 692/86).
  • BGH, 16.09.1988 - 2 StR 124/88

    Umfang der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten in der Hauptverhandlung bei

    Der Schuldspruch und die im Falle II 13 verhängte Einzelstrafe von vier Jahren sind auf Grund des Senatsurteils vom 3. Oktober 1986 - 2 StR 256/86 - in Rechtskraft erwachsen.
  • BGH, 03.03.1993 - 2 StR 24/93

    Strafschärfende Berücksichtigung einer missbilligenden Einstellung gegenüber den

    Das Fehlen von Schuldeinsicht durfte ihm daher nicht strafschärfend angelastet werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2, 3, 4, 5).
  • BGH, 17.02.1993 - 3 StR 28/93

    Wirksamkeit der Berücksichtigung des Umstandes dass er kein Bedaueren über die

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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1986 - 3 StR 422/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4947
BGH, 29.10.1986 - 3 StR 422/86 (https://dejure.org/1986,4947)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1986 - 3 StR 422/86 (https://dejure.org/1986,4947)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1986 - 3 StR 422/86 (https://dejure.org/1986,4947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfüllung des Missbrauchstatbestandes des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) durch das Bewilligen überhöter Provisionen - Überprüfung des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs 2 Strafgesetzbuch (StGB) - Untreue - GmbH-Geschäftsführer - Provision

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1987, 65
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BGH, 29.10.1986 - 3 StR 422/86
    Dabei kann dahinstehen, ob der Verwertung der Aussagen der Angeklagten vor dem Konkursrichter ein Beweisverbot entgegenstand (vgl. BVerfGE 56, 37, 50 ff.).
  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 265/86

    Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen

    Auszug aus BGH, 29.10.1986 - 3 StR 422/86
    Das ist mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Neufassung des § 56 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 (BGBl. I S. 393) nicht zu vereinbaren, vgl. z.B. BGH, Urt. vom 27. August 1986 - 3 StR 265/86; Dreher-Tröndle, StGB 42. Aufl. § 56 Rdn. 9. Bei der danach erforderlichen Gesamtabwägung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände kann es ebenso wie für die Bestimmung der Strafhöhe auch auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Angeklagten ankommen.
  • OLG Bamberg, 24.05.2004 - 4 U 208/03

    Verrechnung Kundenscheck mit Gehaltsforderung

    Dementsprechend ist seit jeher anerkannt, daß im Fall einer dem Geschäftsführer einer GmbH angelasteten unzulässigen Privat entnähme ein Nachteil i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB ausscheidet, wenn die treuwidrige Entnahme dazu gedient hat, dem Geschäftsführer die Befriedigung ihm zustehender fälliger Gehalts- oder Provisionsansprüche gegenüber der Gesellschaft zu verschaffen (vgl. BGH, GA 1958, 47 und 1971, 35; wistra 1987, 65; 1995, 144; 2001, 341, 344; NStZ 2004, 205 f.; ferner BGH, Urteil des 6. Zivilsenats vom 24.11.1998, NJW 1999, 714 f., unter II 2.
  • BGH, 04.08.1997 - 5 StR 185/97

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch vom Vorwurf der Untreue,

    Auch wenn die Firma S aufgrund des Projektvertrages mit der Firma A tatsächlich Projektierungsleistungen erbracht haben sollte, könnte der objektive Tatbestand einer Untreuehandlung (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Mißbrauch 1) und einer Steuerhinterziehung vorliegen, wenn der Wert der Projektierungsleistungen beträchtlich hinter dem vereinbarten Honorar zurückgeblieben wäre.
  • BGH, 22.03.1995 - 2 StR 51/95

    Beihilfe - Teilnahme - Erleichterung der Tatbegehung - Anwesenheit - Rechtsmangel

    Die Strafkammer war gehalten, auf andere Weise Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile oder die Vernehmung nahestehender Personen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 1, 8, 9, 10 und 12;Beschluß des Senats vom 27. Januar 1995 - 2 StR 753/94).
  • BGH, 27.01.1995 - 2 StR 753/94

    Persönliche Verhältnisse - Revision - Aufhebung des Strafausspruchs

    Daß der Angeklagte in der Verhandlung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht hatte, schloß nicht aus, auf anderem Wege, beispielsweise durch Verlesung früherer Strafurteile, Näheres über seine Person in Erfahrung zu bringen (BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 1, 8, 9, 10 und 12).
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