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   BVerfG, 21.04.1988 - 2 BvR 330/88   

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BVerfG, 21.04.1988 - 2 BvR 330/88 (https://dejure.org/1988,1164)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.1988 - 2 BvR 330/88 (https://dejure.org/1988,1164)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 1988 - 2 BvR 330/88 (https://dejure.org/1988,1164)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 370 393; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
    Steuerwahrheit und Schutz vor Selbstbezichtigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Selbstbezichtigung - Steuerpflichtig - Steuern - Auskunft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 1988, 302
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 21.04.1988 - 2 BvR 330/88
    Handelt es sich hingegen um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 56, 37 (49)).

    Soweit im Rahmen des Besteuerungsverfahrens Tatsachen oder Beweismittel für Taten offenbart werden, die sich nicht auf eine Steuerstraftat beziehen, legt § 393 Abs. 2 Satz 1 AO ein grundsätzliches Verwertungsverbot fest (vgl. hierzu BVerfGE 56, 37 (50 ff.)).

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    cc) Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die Menschenwürde werden schon allein dadurch tangiert, dass ein Steuerpflichtiger zur Angabe von Einnahmen aus Straftaten verpflichtet ist (vgl. auch BVerfG - Vorprüfungsausschuss - wistra 1988, 302).
  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Es ist daher sachlich gerechtfertigt, daß die Steuerpflichtigen zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet sind ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufgedeckt werden (BVerfG Kammer wistra 1988, 302).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/01

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

    Für die ausdrückliche gesetzliche Anordnung eines Verwertungsverbotes hätte jedoch zur Zeit des In-Kraft-Tretens der AO 1977 besonderer Anlass bestanden, da der Bundesgerichtshof (BGH) damals selbst bei einer Verletzung der Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ein strafverfahrensrechtliches Verwertungsverbot verneint hat, obgleich der Strafprozess vom Grundsatz, dass sich niemand selbst einer Straftat bezichtigen muss, geprägt ist ("nemo tenetur se ipsum accusare"; vgl. BGH-Urteil vom 31. Mai 1968 4 StR 19/68, BGHSt 22, 170, 172 f.; Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37; vom 21. April 1988 2 BvR 330/88, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Abgabenordnung, § 371, Rechtsspruch 20; Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 7/4292, S. 46).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04

    Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum

    Diese weitgehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sind im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG - Kammer - wistra 1988, 302; BGHSt 47, 8, 13).
  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

    Die Entscheidung des BVerfG in wistra 1988, 302 steht der Auffassung der Kammer nicht entgegen.

    Im Steuerrecht liegt ein Interessenkonflikt insofern vor, als im Interesse der Steuergerechtigkeit und Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben (vgl. hierzu BGH wistra 1988, 302) dem Steuerpflichtigen Auskunftspflichten obliegen (§§ 90 ff. AO), deren Erfüllung mit Zwangsmitteln wie z.B. Zwangsgeld, Ersatzzwangshaft (§§ 328 ff. AO) durchgesetzt werden kann, der Steuerpflichtige aber unter Umständen gezwungen ist, sich - soweit er dabei auch eine Straftatbegehung offenbaren muss - selbst zu belasten.

    Im Hinblick auf die gleichmäßige Besteuerung nach Leistungsfähigkeit, die Steuergerechtigkeit und im Interesse staatlicher Aufgabenerfüllung (BGH wistra 1988, 302) ist es sachlich gerechtfertigt und damit zulässig, vom Steuerpflichtigen Auskünfte zu verlangen und notfalls mit den in § 328 AO genannten Zwangsmitteln zu erwirken, auch wenn er sich dadurch wegen einer allgemeinen Straftat belastet (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 352).

  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

    Insbesondere ist die steuerrechtliche Auskunftspflicht im Interesse staatlicher Aufgabenerfüllung und gleichmäßiger Erfassung aller Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich zulässig (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts - Vorprüfungsausschuss - vom 21. April 1988 - 2 BvR 330/88 -, wistra 1988, S. 302 f. ).
  • BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01

    Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se

    Im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat ist es vielmehr sachlich gerechtfertigt, daß die Steuerpflichtigen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet sind, ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufgedeckt werden (vgl. BVerfG - Kammer - wistra 1988, 302).
  • BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04

    Steuerhinterziehung bei der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen

    aa) Dem Steuerpflichtigen werden weitreichende, im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigte (vgl. BVerfG - Kammer - wistra 1988, 302; BGHSt 47, 8, 13) Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten auferlegt, die dieser selbst dann zu erfüllen hat, wenn er hierdurch eigene Straftaten aufdeckt.
  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvL 19/08

    Fehlende Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit von § 19 TabStG im Rahmen

    Diese weitgehenden Erklärungs- und Mitwirkungspflichten sind im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerfG, wistra 1988, S. 302; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04 -, NJW 2005, S. 763 [764]).
  • BVerfG, 09.05.2004 - 2 BvR 480/04

    Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) und zivilrechtliche

    Handelt es sich hingegen um Auskünfte zur Erfüllung eines berechtigten Informationsbedürfnisses, ist der Gesetzgeber befugt, die Belange der verschiedenen Beteiligten gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; s. auch zu Auskunftspflichten im Steuerverfahren: Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats (Vorprüfungsausschuss) vom 21. April 1988 - 2 BvR 330/88 -, wistra 1988, S. 302).
  • BFH, 23.01.2002 - XI R 11/01

    Betriebsprüfung - Das Verhältnis von strafrechtlichem zu steuerrechtlichem

  • BFH, 23.01.2002 - XI R 10/00
  • FG Münster, 23.08.1999 - 3 V 4801/98

    Festsetzungsfrist für Vermögensteuer

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