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   BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93   

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https://dejure.org/1993,2330
BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93 (https://dejure.org/1993,2330)
BGH, Entscheidung vom 15.09.1993 - 5 StR 523/93 (https://dejure.org/1993,2330)
BGH, Entscheidung vom 15. September 1993 - 5 StR 523/93 (https://dejure.org/1993,2330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Beschleunigungsgebotes als allgemeines Verfahrenshindernis - Vorliegen einer schweren Brandstiftung bei aufgegebener Alleinbewohnung des Tatobjekts durch den Auftraggeber der Brandstiftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 306 Nr. 2; StPO § 260 Abs. 3
    Strafprozeßrecht: Überlange Verfahrensdauer und Verfahrenshindernis - Gemeingefährliche Straftaten: Schwere Brandstiftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 1994, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.06.1986 - 1 StR 299/86

    Strafbarkeit wegen einfacher Brandstiftung eines das Gebäude allein bewohnenden

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Eine Verurteilung aus § 306 Nr. 2 StGB scheidet jedoch dann aus, wenn der Auftraggeber der Brandstiftung das Haus alleine bewohnt und es zur Tatzeit nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8).

    Ein Schuldspruch aus § 306 Nr. 2 StGB hätte ergänzender Feststellungen zur Belegenheit der Gaststätte bedurft, insbesondere ob es sich bei dem Gebäude um ein gemischt genutztes Objekt handelte (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1, 2, 3) oder ob die Gaststätte so mit einem weiteren bewohnten Gebäude verbunden war, daß beide Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude bildeten (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).

  • BGH, 14.10.1987 - 2 StR 466/87

    Aufgabe des Wohnzwecks

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Eine Verurteilung aus § 306 Nr. 2 StGB scheidet jedoch dann aus, wenn der Auftraggeber der Brandstiftung das Haus alleine bewohnt und es zur Tatzeit nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8).

    Denn der Auftraggeber Bi. konnte zwar die Zweckbestimmung des Hauses als Wohnung für sich selbst aufgeben, nicht jedoch für seine Ehefrau oder andere möglicherweise mit im Haus lebende Bewohner (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4 m.w.N.).

  • BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75

    Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient -

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Da das Haus im Auftrag des Mieters Bi. in Brand gesetzt wurde, und dieser - nicht ausschließbar - den Brandbeschleuniger selbst zuvor in den Räumen ausgelegt hatte, lag es nahe, daß Bi. mit der Auftragserteilung zur Brandstiftung die bisherige Zweckbestimmung des Hauses - nämlich ihm als Wohnung zu dienen - jeweils aufgegeben hatte (vgl. BGHSt 26, 121, 122).
  • BGH, 18.06.1986 - 2 StR 249/86

    Brandlegungen innerhalb eines gemischt genutzten mehrstöckigen Gebäudes -

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Ein Schuldspruch aus § 306 Nr. 2 StGB hätte ergänzender Feststellungen zur Belegenheit der Gaststätte bedurft, insbesondere ob es sich bei dem Gebäude um ein gemischt genutztes Objekt handelte (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1, 2, 3) oder ob die Gaststätte so mit einem weiteren bewohnten Gebäude verbunden war, daß beide Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude bildeten (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).
  • BGH, 20.06.1986 - 1 StR 270/86

    Inbrandsetzen des gewerblichen Zwecken dienenden Gebäudeteils

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Ein Schuldspruch aus § 306 Nr. 2 StGB hätte ergänzender Feststellungen zur Belegenheit der Gaststätte bedurft, insbesondere ob es sich bei dem Gebäude um ein gemischt genutztes Objekt handelte (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 1, 2, 3) oder ob die Gaststätte so mit einem weiteren bewohnten Gebäude verbunden war, daß beide Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude bildeten (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7).
  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 687/86

    Strafzumessung - Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Der neue Tatrichter wird indessen die weit zurückliegende Tatzeit ebenso wie die lange Verfahrensdauer bei der erneuten Strafzumessung zu bedenken haben (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5).
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Abgesehen davon, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die Wirkung eines allgemeinen Verfahrenshindernisses nicht zukommt (BGHSt 35, 137, 140 m.w.N., BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 19; BGH NStZ 1989, 283; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1993, 450), gebietet auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluß vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, wistra 1993, 219) im vorliegenden Fall keine andere, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Betrachtung.
  • BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88

    Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Feststellungen zu anderen, in enger Verbundenheit zu der Gaststätte belegenen Gebäuden, die zum zeitweisen Aufenthalt von Menschen auch zur Nachtzeit dienten (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 3 Räumlichkeit 1), sind dem Urteil nicht zu entnehmen.
  • BGH, 16.08.1988 - 5 StR 367/88

    Unzureichende Substantiierung der Urteilsgründe hinsichtlich der Herbeiführung

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Eine Verurteilung aus § 306 Nr. 2 StGB scheidet jedoch dann aus, wenn der Auftraggeber der Brandstiftung das Haus alleine bewohnt und es zur Tatzeit nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 5, 6, 8).
  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 15.09.1993 - 5 StR 523/93
    Der neue Tatrichter wird indessen die weit zurückliegende Tatzeit ebenso wie die lange Verfahrensdauer bei der erneuten Strafzumessung zu bedenken haben (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5).
  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 120/88

    Schmücker-Prozess

  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 68/89

    Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung nur, wenn das Gebäude zur Tatzeit zur

  • BGH, 17.04.1991 - 2 StR 52/91

    Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 192/91

    Voraussetzungen für die Begründung eines Verfahrenshindernisses bei übermäßiger

  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 77/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

  • OLG Stuttgart, 18.03.1993 - 3 Ws 36/93

    Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots

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