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   BGH, 09.11.1993 - 1 StR 618/93   

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https://dejure.org/1993,6743
BGH, 09.11.1993 - 1 StR 618/93 (https://dejure.org/1993,6743)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1993 - 1 StR 618/93 (https://dejure.org/1993,6743)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1993 - 1 StR 618/93 (https://dejure.org/1993,6743)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 1994, 61
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen

    Auszug aus BGH, 09.11.1993 - 1 StR 618/93
    Bei der Ausübung des Ermessens nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte es auch einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob im vorliegenden Verfahren das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1 und 3; vgl. auch BVerfG wistra 1993, 219).
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 09.11.1993 - 1 StR 618/93
    Bei der Ausübung des Ermessens nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte es auch einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob im vorliegenden Verfahren das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1 und 3; vgl. auch BVerfG wistra 1993, 219).
  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 687/86

    Strafzumessung - Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 09.11.1993 - 1 StR 618/93
    Bei der Ausübung des Ermessens nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte es auch einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob im vorliegenden Verfahren das in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierte Recht des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1 und 3; vgl. auch BVerfG wistra 1993, 219).
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    Zur Anwendbarkeit von § 53 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 StGB ist mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass die Bildung der Gesamtstrafe die Regel, das gesonderte Bestehenlassen der Geldstrafe hingegen die Ausnahme ist (vgl. BGH VRS 43, 422 = bei Dallinger MDR 73, 17; BGH GA 87, 80; JR 89, 425, 426; wistra 94, 61, 62; ebenso BayObLG MDR 82, 770, OLG Koblenz GA 78, 188, KG NStZ 03, 208, 209, Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 53 Rdnr. 6; zu den Gegenansichten siehe zusammenfassend Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts AT, 5. Aufl., S. 727, 728).

    Von diesem Ausgangspunkt her bedarf die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen nach ständiger, insoweit auch bislang schon vom Senat (zuletzt SenE v. 25.05.2004 - Ss 200/04 -) beachteter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (nur) dann der besonderen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422, 423 = bei Dallinger MDR 73, 17; StV 86, 58; JR 89, 425, 426; NJW 89, 2900; StV 92, 225; wistra 94, 61, 62; NJW 99, 3132, 3133; NStZ-RR 02, 264 sowie BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung nachteilige 1, 2, 3, 4 und 6).

    Zwar verweist auch das KG (NStZ 03, 208, 209) - unter Berufung auf: BGH NStZ-RR 1998, 207; wistra 1998, 58; 1994, 61; JR 1989, 425, 426 - darauf, dass die Urteilsgründe das Revisionsgericht in die Lage versetzen müssten nachzuprüfen, ob dem Tatrichter die Möglichkeit des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB bewusst war und warum er davon keinen Gebrauch gemacht habe; der Tatrichter müsse daher - wenigstens im Urteilszusammenhang - erkennen lassen, dass er sich seines Ermessens bewusst war.

    Einschlägig aus den Zitaten bei KG a.a.O. ist somit nur BGH wistra 94, 61, wo wegen der tatrichterlichen Urteilsgründe im einzelnen darauf abgestellt wird, dass diese nicht erkennen lassen, dass sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens überhaupt bewusst gewesen ist.

  • BGH, 11.06.2002 - 1 StR 142/02

    Gesamtstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Treffen wie hier Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafen zusammen, so ist in der Regel eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (siehe BGH NJW 1989, 2900; wistra 1994, 61; mit anderer Differenzierung: Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 53 Rdn. 4; vgl. weiter Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 53 Rdn. 16).

    Die in Ansatz gebrachten Einzelstrafen - in zehn Fällen Geldstrafe zu 60 oder 90 Tagessätzen, in neun Fällen Freiheitsstrafe von sechs oder neun Monaten, die Einsatzstrafe beträgt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe - lassen es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß erst die Einbeziehung der Geldstrafen zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, deren Höhe - keine Strafaussetzung zur Bewährung mehr zuließ (vgl. BGH wistra 1994, 61).

  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Die Urteilsgründe müssen zumindest erkennen lassen, dass er sich seines Ermessens bewusst gewesen ist (BGH NStZ-RR 1998, 207; BGH wistra 1994, 61; BGH wistra 1998, 58; SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 - SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 - Tröndle/Fischer a.a.O. § 53 Rdnr. 3), bei dessen Ausübung er insbesondere zu erwägen hat, ob eine Gesamtstrafe geboten ist, obwohl die mit Freiheits- und Geldstrafe geahndeten Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter verstießen (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1; SenE v. 07.06.1994 - Ss 189/94 - SenE v. 12.03.1999 - Ss 50/99 -).
  • BGH, 05.05.1999 - 1 StR 133/99

    Einzelstrafen; Geldstrafen; Gesamtstrafenbildung; Ermessen nach § 53 Abs. 2 Satz

    Dem Tatrichter ist jedoch in § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ein Ermessen dahingehend eingeräumt, daß es aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe und aus den Einzelgeldstrafen eine gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann (BGH wistra 1994, 61).
  • KG, 09.09.2021 - 3 Ss 38/21

    Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2

    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
  • LG Duisburg, 28.11.2017 - 32 Qs 76/17

    Anforderungen an die gerichtliche Entscheidung über den Antrag der

    Die Gründe für oder gegen die Gesamtstrafenbildung gemäß der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 S. 2 StGB sind aber vom Tatrichter genau darzulegen (BGH, NStZ-RR 02, 264; NStZ 09, 27; JR 89, 425, 426; wistra 94, 61, 62; OLG Köln, NStZ-RR 05, 169, 170; Fischer, StGB, § 53, Rn. 5; Schönke/Schröder, StGB, § 53 Rn. 19).
  • AG Kempten, 28.03.2017 - 7 C 1362/15
    Zwar war sich die Zeugin ganz sicher, allerdings ist selbst bei einer solchen Aussage erforderlich (BGH v. 30.7.1999 - 1 StR 618/93, NJW 1999, 2746 BVerfG v. 30.4.2003 - 2 BvR 2045/02, NJW 2003, 2444), in erster Linie Anhaltspunkte zu finden, die dafür sprechen, dass die Auskunftsperson die Wahrheit sagt (BGH v. 29.4.2003 - 1 StR 88/2003, NStZ-RR 2003, 245).
  • KG, 09.09.2021 - 161 Ss 99/21

    Begründung einer Herausnahme einer Geldstrafe von der Gesamtstrafenbildung

    Es hat im Rahmen des durch § 53 Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens zu beachten, dass die Bildung einer Gesamt(freiheits-)strafe der Regelfall und das Erkennen auf eine gesonderte Geldstrafe der Ausnahmefall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2016 - 1 StR 358/16 - und 9. November 1993 - 1 StR 618/93 - beide juris; Rissing-van Saan/Scholze in LK-StGB 13. Aufl., § 53 Rdn. 15 m.w.N.; Fischer, StGB 68. Aufl., § 53 Rdn. 5).
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