Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.10.1997

Rechtsprechung
   BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97   

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https://dejure.org/1997,1446
BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97 (https://dejure.org/1997,1446)
BGH, Entscheidung vom 09.09.1997 - 1 StR 408/97 (https://dejure.org/1997,1446)
BGH, Entscheidung vom 09. September 1997 - 1 StR 408/97 (https://dejure.org/1997,1446)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 1 StGB; § 71 Abs. 4 IRG
    Strafzumessung (besondere Strafempfindlichkeit eines Ausländers als Strafmilderungsgrund; Strafvollstreckung im Heimatland eines in der BRD angeklagten Ausländers: Bewilligungspraxis)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Besondere Strafempfindlichkeit eines Ausländers und die Möglichkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Heimatland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52, § 242

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 233
  • NJW 1998, 690
  • NStZ 1998, 142
  • NStZ 1998, 348
  • StV 1998, 67
  • wistra 1998, 58
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97
    Der Senat hat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).
  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 483/95

    Überstellung auf Wunsch

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97
    Dazu hat sich folgende Praxis entwickelt (vgl. BVerfG EuGRZ 1997, 421 ff.):.
  • BGH, 18.04.1996 - 1 StR 153/96

    Vorliegen besonders schwerer Haftbedingungen für der deutschen Sprache kaum

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97
    b) Die Annahme, die Strafvollstreckung im Inland werde den Angeklagten als Ausländer voraussichtlich besonders hart treffen, verliert weitgehend ihre Bedeutung, wenn die Strafvollstreckung überwiegend im Heimatland erfolgen kann und dadurch die besonderen Härten bei Strafvollstreckung im Inland entfallen (BGH NStZ 1997, 79 = JZ 1996, 1192; BGH, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 1 StR 153/96 - und vom 27. Mai 1997 - 1 StR 151/97).
  • BGH, 27.05.1997 - 1 StR 151/97

    Verwerfung einer Revision - Strafmildernde Berücksichtigung der besonderen

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97
    b) Die Annahme, die Strafvollstreckung im Inland werde den Angeklagten als Ausländer voraussichtlich besonders hart treffen, verliert weitgehend ihre Bedeutung, wenn die Strafvollstreckung überwiegend im Heimatland erfolgen kann und dadurch die besonderen Härten bei Strafvollstreckung im Inland entfallen (BGH NStZ 1997, 79 = JZ 1996, 1192; BGH, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 1 StR 153/96 - und vom 27. Mai 1997 - 1 StR 151/97).
  • BGH, 20.08.1996 - 1 StR 463/96

    Unerlaubte Einfuhr von Schusswaffen mittels eines Kraftfahrzeugs -

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97
    b) Die Annahme, die Strafvollstreckung im Inland werde den Angeklagten als Ausländer voraussichtlich besonders hart treffen, verliert weitgehend ihre Bedeutung, wenn die Strafvollstreckung überwiegend im Heimatland erfolgen kann und dadurch die besonderen Härten bei Strafvollstreckung im Inland entfallen (BGH NStZ 1997, 79 = JZ 1996, 1192; BGH, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 1 StR 153/96 - und vom 27. Mai 1997 - 1 StR 151/97).
  • BGH, 11.09.1996 - 3 StR 351/96

    Ausländer - Strafrahmen - Ausweisung

    Auszug aus BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97
    a) Aus der Ausländereigenschaft für sich alleine genommen folgt noch kein Grund für die Annahme, es liege eine strafmildernd zu berücksichtigende besondere Haftempfindlichkeit vor (BGH NStZ 1997, 77).
  • BGH, 03.11.1998 - 1 StR 521/98

    Stellung der Alternative des "Ausnutzens einer Lage"

    Ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe außergewöhnliche Wirkungen auf einen Täter hat, hängt von seinen gesamten persönlichen Verhältnissen ab, zu denen auch Verständigungsprobleme, abweichende Lebensgewohnheiten und erschwerte familiäre Kontakte gehören können (vgl. BGHSt 43, 233, 234; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).
  • BGH, 16.10.2003 - 3 StR 257/03

    Deal (Urteilsgründe; Darstellung)

    Derart außergewöhnliche Umstände sind indes nicht festgestellt und ergeben sich vor allem nicht aus einer "besonderen Strafempfindlichkeit" des Angeklagten als Ausländer, auf die das Urteil fehlerhaft, weil ohne individuellen Beleg für den Angeklagten, abhebt (vgl. hierzu BGHSt 43, 233; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 17).
  • BGH, 08.07.2010 - 3 StR 151/10

    Strafzumessung (keine Verletzung eines weiteren Strafgesetzes;

    Die Ausländereigenschaft begründet für sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur besondere Umstände wie Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedingungen und erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (BGHSt 43, 233; BGH NStZ 2006, 35; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 43b).
  • BGH, 23.08.2005 - 5 StR 195/05

    Gewerbsmäßige Hehlerei; Strafzumessung (problematische Strafmilderung wegen der

    Solche Umstände kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Angeklagte bei Vollzug einer Freiheitsstrafe innerhalb der Haftanstalt erhebliche sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zu gewärtigen hat oder der Kontakt zu seiner Familie erheblich erschwert ist (BGHSt 43, 233, 234; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 2).
  • BGH, 09.11.2006 - 3 StR 360/06

    Sicherungsverwahrung (nachträgliche; vorbehaltene); Hang zu erheblichen

    Die Ausländereigenschaft als solche führt nicht bereits zu einer strafmildernd zu berücksichtigenden besonderen Strafempfindlichkeit; dies ist allenfalls beim Vorliegen - hier nicht festgestellter - besonderer Umstände wie mangelnder Vertrautheit mit der deutschen Sprache und Kultur oder fehlenden familiären Kontaktmöglichkeiten der Fall (vgl. BGHSt 43, 233, 234; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 43).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 266/06

    Niedriger Beweggrund bei Verhinderung der Trennung durch die Partnerin

    Zwar haben die Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft strafmildernd berücksichtigt hat, "als Ausländer [sei der Angeklagte] besonders haftempfindlich, auch wenn er in Deutschland Angehörige hat und die deutsche Sprache beherrscht" (vgl. BGHSt 43, 233).
  • BGH, 03.06.2003 - 1 StR 132/03

    Antrag des Generalbundesanwalts

    Da der Generalbundesanwalt keinen Antrag auf teilweise Aufhebung der gegen die Angeklagten ergangenen Urteile gestellt hat, konnte der Senat die Revision in vollem Umfang gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97).
  • BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98

    Mittäterschaft/Gehilfentätigkeit beim Rauschgifthandel

    Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97 und 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97).
  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 605/97

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

    Daß die Strafkammer trotz des Hinweises des Senats in dieser Sache mit Beschluß vom 11. September 1996 (= NJW 1997, 403; vgl. auch BGH, Urt. vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) rechtsfehlerhaft die bloße Zugehörigkeit zu einer anderen Nationalität als Strafmilderungsgrund berücksichtigt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
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Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5914
BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97 (https://dejure.org/1997,5914)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1997 - 2 StR 464/97 (https://dejure.org/1997,5914)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 2 StR 464/97 (https://dejure.org/1997,5914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • wistra 1998, 58
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.08.1986 - 3 StR 323/86

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97
    Einer Begründung dafür hätte es jedoch im vorliegenden Falle bedurft (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2), und zwar nicht allein deshalb, weil die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zu diesen selbst das schwerere Strafübel ist, sondern auch im Hinblick darauf, daß sich die mit den Geldstrafen und der Freiheitsstrafe geahndeten Taten hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter (Vermögen einerseits, sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität andererseits) richteten.
  • BGH, 13.06.1986 - 3 StR 197/86

    Wertung der Entgegennahme einer nicht zustehenden Aufwandsentschädigung als

    Auszug aus BGH, 08.10.1997 - 2 StR 464/97
    Einer Begründung dafür hätte es jedoch im vorliegenden Falle bedurft (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 1, 2), und zwar nicht allein deshalb, weil die Erhöhung der Freiheitsstrafe durch Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zu diesen selbst das schwerere Strafübel ist, sondern auch im Hinblick darauf, daß sich die mit den Geldstrafen und der Freiheitsstrafe geahndeten Taten hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter (Vermögen einerseits, sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Integrität andererseits) richteten.
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 5.11

    Anspruch auf Einbürgerung; Ausschlussgrund, -tatbestand; Bagatellgrenze;

    Denn die Freiheitsstrafe ist, auch wenn ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, gegenüber der Geldstrafe kein geringeres Übel (BGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 StR 730/88 - JR 1989, 425 f.), sondern regelmäßig die schwerere Strafe (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 2 StR 464/97 - wistra 1998, 58; Häger, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, Vor § 38 Rn. 39 m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.01.2001 - Ss 477/00

    Strafprozessrecht: Verfahrensrüge wegen eines Verwertungsverbots bezüglich der

    Die Urteilsgründe müssen zumindest erkennen lassen, dass er sich seines Ermessens bewusst gewesen ist (BGH NStZ-RR 1998, 207; BGH wistra 1994, 61; BGH wistra 1998, 58; SenE v. 14.07.1998 - Ss 312/98 - SenE v. 24.10.2000 - Ss 424/00 - Tröndle/Fischer a.a.O. § 53 Rdnr. 3), bei dessen Ausübung er insbesondere zu erwägen hat, ob eine Gesamtstrafe geboten ist, obwohl die mit Freiheits- und Geldstrafe geahndeten Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter verstießen (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 S. 2 "Einbeziehung, nachteilige" 1; SenE v. 07.06.1994 - Ss 189/94 - SenE v. 12.03.1999 - Ss 50/99 -).
  • BGH, 02.08.2000 - 2 StR 172/00

    Bildung einer Gesamtstrafe, insbesondere Bildung einer gesonderten

    Die Einbeziehung der beiden Geldstrafen in eine mit dieser Freiheitsstrafe zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe lag im übrigen nahe, zumal alle drei Taten Vermögensschädigungen zum Gegenstand hatten und insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet waren (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5).
  • OLG Köln, 31.08.2004 - Ss 250/04

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Geld- und

    In wistra 98, 58 stellt der Bundesgerichtshof nicht auf eine mangelnde Darstellung im Urteil zum Bewusstsein des Ermessens von der Möglichkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB ab (diese war dort vom Tatrichter sogar ausdrücklich genannt und ausgeschlossen worden), sondern nur auf das Fehlen einer wegen (im dortigen Fall) zweier Geldstrafen und unterschiedlicher Rechtsgüter erforderlichen Begründung der getroffenen Entscheidung zugunsten des § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB.
  • BGH, 12.08.2003 - 5 StR 289/03

    Gesamtstrafenbildung (enge zeitliche, örtliche und situative Verknüpfung dreier

    Zudem hätte bedacht werden müssen, daß die Geldstrafen aus der Verletzung anderer Rechtsgüter entstandenen waren (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5).
  • BGH, 20.11.2001 - 4 StR 467/01

    Vergewaltigung; minder schwerer Fall; Regelbeispiel

    Dabei wird der neu entscheidende Tatrichter für den Fall einer erneuten Gesamtstrafenbildung zu beachten haben, daß die Einbeziehung einer Geld- in eine Freiheitsstrafe insbesondere dann einer Begründung bedarf, wenn sich die geahndeten Taten wie hier gegen unterschiedliche Rechtsgüter richten (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 5).
  • OLG Jena, 20.04.2005 - 1 Ws 123/05

    Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Sinne des § 460

    Bei der Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 StGB , der nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung anzuwenden ist, muss das Gericht begründen, weshalb es davon abgesehen hat, die Geldstrafen gesondert bestehen zu lassen und aus ihnen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden, wenn die Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe durch Einbeziehung der Geldstrafen im Vergleich zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe und einer Gesamtgeldstrafe das schwerere Strafübel darstellt (vgl. BGH, wistra 1998, 58 ; BGH wistra 1986, 256 , BGHR, StGB , § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 2; jeweils m. w. N.).
  • LG Osnabrück, 30.06.2010 - 21 Ns 32/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigung des

    Bei Taten gegen unterschiedliche Rechtsgüter bedarf es einer Begründung, weshalb nicht gesondert auf Geldstrafe zu erkennen ist (BGH wistra 98, 58).
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