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   BGH, 08.11.2000 - 5 StR 440/00   

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https://dejure.org/2000,3053
BGH, 08.11.2000 - 5 StR 440/00 (https://dejure.org/2000,3053)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2000 - 5 StR 440/00 (https://dejure.org/2000,3053)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2000 - 5 StR 440/00 (https://dejure.org/2000,3053)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 7 AO; § 25 Abs. 2 StGB; § 370 Abs. 6 Satz 1 AO; Art 103 Abs. 2 GG;
    Steuerhinterziehung; Mittäterschaft; Eingangsabgaben eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union; Gesetzliche Bestimmtheit (Vergleich mit deutschem Steuerrecht); Blankettvorschrift

  • lexetius.com
  • openjur.de

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 201
  • wistra 2001, 62
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.09.1990 - 3 StR 8/90

    Fehlen eines Steuerentstehungstatbestandes nach schwedischem Recht -

    Auszug aus BGH, 08.11.2000 - 5 StR 440/00
    Ob diese Tatbestände die Erhebung von "Eingangsabgaben" regeln und ob die entsprechenden Vorschriften als Ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt sind, ist auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts in einer vergleichenden Wertung festzustellen (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 6 - Eingangsabgaben 2).
  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

    Die Strafvorschrift des § 370 AO wird materiellrechtlich ausgefüllt durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung geführt hat (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 374, 375; NStZ 2001, 201).
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Dazu gehört auch die von dem anderen Mitgliedstaat verwaltete Einfuhrumsatzsteuer (vgl. BGH wistra 2001, 62, 63; a. A. Schmitz/Wulf aaO 367 ff.), und zwar unabhängig davon, ob sie ihm selbst zusteht oder an die Europäische Gemeinschaft abgeführt werden muss.
  • BGH, 19.04.2007 - 5 StR 549/06

    Unzureichende Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung; Steuerstrafrecht

    Werden Blankettstraftatbestände - wie in den Fällen des § 370 Abs. 6 AO und des § 374 Abs. 2 AO - nicht nur durch deutsche Steuergesetze und die Vorschriften des Zollkodexes, sondern auch durch Verbrauchsteuergesetze anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgefüllt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt; BGH wistra 2001, 62, 63), gilt nichts anderes.
  • BGH, 02.04.2020 - 1 StR 224/19

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von französischer Biersteuer)

    Diese leiteten die Eingangsmeldungen an die französischen Behörden (Abgangsmitgliedstaat) weiter, bei denen es sich aufgrund der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 370 Abs. 1-5 AO auf ausländische Abgaben durch § 370 Abs. 6 AO ebenfalls um Finanzbehörden im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2013 - 1 StR 544/13 und vom 8. November 2000 - 5 StR 440/00 Rn. 3; Peters in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 253. Lfg., § 370 Rn. 121; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 Rn. 45).
  • BGH, 21.02.2001 - 5 StR 368/00

    Freispruch einer zur Bekämpfung des organisierten Zigarettenschmuggels

    Gemäß § 370 Abs. 6 Satz 1 AO gelten die Absätze 1 bis 5 des § 370 AO nämlich auch dann, wenn sich die jeweilige Tat auf Eingangsabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden (vgl. BGH wistra 2001, 62).
  • OLG Hamm, 30.09.2003 - 2 Ss 470/03

    Anklage, Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; erforderlicher Inhalt;

    Eine Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis ablegt (vgl. BGH NStZ 2001, 201).
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