Rechtsprechung
BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 2 Abs. 3 StGB; § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB n.F.
Milderes Gesetz (Untreue, besonders schwerer Fall, Gesamtwürdigung); Grundsatz strikter Alternativität; Gewerbsmäßigkeit - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Fehlerhafte Strafrahmenwahl - Gewerbsmäßiges Handeln - Untreue - Besonders schwerer Fall - Tatzeitrecht
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 266 Abs. 2; ; StGB § 266 Abs. 1 a.F.; ; StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 n.F.
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- wistra 2002, 63
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 19.07.2001 - 3 StR 203/01
Betrug; Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungsbereitschaft; …
Auszug aus BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01
Maßgebend ist danach, ob nach früherem Recht überhaupt - nicht benannte - besonders schwere Fälle im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB a.F. vorliegen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Juli 2001 - 3 StR 203/01 m.w.N.), da anderenfalls § 266 Abs. 1 StGB a.F. als das mildeste Gesetz anzuwenden ist.In die gebotene Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (…BGHR StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2;… vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2; BGH, Beschluß vom 19. Juli 2001 - 3 StR 203/01) hätte das Landgericht vielmehr die zahlreichen bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe angeführten Milderungsgründe (UA 30/31) einbeziehen müssen, die gegen die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles sprechen.
- BGH, 08.03.1988 - 1 StR 100/88
Untreue - Schadenshöhe - Dauer der Tat
Auszug aus BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01
In die gebotene Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (BGHR StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2;… vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2; BGH, Beschluß vom 19. Juli 2001 - 3 StR 203/01) hätte das Landgericht vielmehr die zahlreichen bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe angeführten Milderungsgründe (UA 30/31) einbeziehen müssen, die gegen die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles sprechen.Dies gilt insbesondere für das Geständnis des Angeklagten, die Wiedergutmachung eines Teils des Schadens sowie das Fehlen betriebsinterner Kontrollen (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1).
- BGH, 12.02.1991 - 5 StR 523/90
Bestimmung des milderen Gesetzes gegenüber StGB -DDR
Auszug aus BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01
Nach dem Grundsatz strikter Alternativität (vgl. BGHSt 37, 320, 322; BGH NStZ 2000, 136) ist in Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts anzustellen und das Recht anzuwenden, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (vgl. BGHSt 20, 22, 25; BGH NStZ 2000, 136).
- BGH, 04.10.1988 - 1 StR 424/88
Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles der Untreue - …
Auszug aus BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01
In die gebotene Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (BGHR StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2;… vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2; BGH, Beschluß vom 19. Juli 2001 - 3 StR 203/01) hätte das Landgericht vielmehr die zahlreichen bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe angeführten Milderungsgründe (UA 30/31) einbeziehen müssen, die gegen die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles sprechen. - BGH, 08.09.1964 - 1 StR 292/64
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der …
Auszug aus BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01
Nach dem Grundsatz strikter Alternativität (vgl. BGHSt 37, 320, 322; BGH NStZ 2000, 136) ist in Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts anzustellen und das Recht anzuwenden, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (vgl. BGHSt 20, 22, 25; BGH NStZ 2000, 136). - BGH, 27.06.1989 - 1 StR 266/89
Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen …
Auszug aus BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01
In die gebotene Gesamtwürdigung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände (…BGHR StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2; vgl. auch BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2; BGH, Beschluß vom 19. Juli 2001 - 3 StR 203/01) hätte das Landgericht vielmehr die zahlreichen bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe angeführten Milderungsgründe (UA 30/31) einbeziehen müssen, die gegen die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles sprechen. - BGH, 28.10.1999 - 4 StR 460/99
Verfahrenseinstellung; Anstiftung zum Versicherungsmißbrauch; Grundsatz der …
Auszug aus BGH, 04.10.2001 - 4 StR 390/01
Nach dem Grundsatz strikter Alternativität (vgl. BGHSt 37, 320, 322; BGH NStZ 2000, 136) ist in Fällen, in denen die Anwendung alten und neuen Rechts in Betracht kommt, ein Gesamtvergleich des früheren und des derzeit geltenden Rechts anzustellen und das Recht anzuwenden, das im konkreten Fall mit seinen Besonderheiten die mildeste Beurteilung zuläßt (vgl. BGHSt 20, 22, 25; BGH NStZ 2000, 136).
- BGH, 25.06.2003 - 1 StR 469/02
BGH bestätigt Urteil wegen Untreue gegen eine Nachlaßverwalterin aus Karlsruhe
Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer - von "Bagatellfällen" abgesehen - die Untreuehandlungen als besonders schwere Fälle im Sinne von § 266 Abs. 2 aF, als auch von § 266 Abs. 2 StGB (i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB) in der ab dem 1. April 1998 nach der Änderung durch das 6. StrRG geltenden Fassung wertete und bei der Strafzumessung dann gemäß § 2 Abs. 3 StGB in allen Fällen (die überwiegende Zahl der Fälle liegt vor dem 1. April 1998) nach dem Grundsatz der strikten Alternativität (vgl. BGH wistra 2002, 63) den Strafrahmen des § 266 Abs. 2 StGB nF, dem dann mildesten Gesetz, zugrunde legte. - BGH, 20.04.2004 - 4 StR 474/03
Unbenannter besonders schwerer Fall des Betruges im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB …
Hinsichtlich der vor dem 1. April 1998 beendeten Taten kann der für sich genommen mildere Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB n.F. aber nur dann als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB Anwendung finden, wenn diese Taten auch als - nicht benannte - besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB a.F. anzusehen sind (vgl. BGH wistra 2002, 63). - LG Dortmund, 08.01.2009 - 33 KLs 4/08
Gewerbsmäßiger Betrug in 169 Einzelfällen durch Fingierung von …
Die Tatsache, dass die Angeklagte über eine lange Zeit hinweg ohne nennenswerte Kontrolle mit öffentlichen Geldern umgehen konnte sowie der Umstand, dass die Verantwortlichen der Stadt E3 durch einen Organisationsmangel die Taten wesentlich erleichtert und so dazu beigetragen haben, dass die Angeklagte immer höhere Beträge für sich beiseite schaffen konnte, lässt die Untreue- und Betrugshandlungen auch bei hohem Schaden und langer Tatdauer in einem wesentlich milderem Licht erscheinen (vgl. BGH wistra 2002, 63; StV 1988, 253). - LG Dortmund, 31.03.2010 - 36 KLs 52/09
Verminderte Schuldfähigkeit eines langjährigen Konsumenten von Kokain aufgrund …
Die Tatsache, dass die Angeklagte über eine lange Zeit hinweg ohne nennenswerte Kontrolle mit öffentlichen Geldern umgehen konnte sowie der Umstand, dass die Verantwortlichen der Stadt E durch einen Organisationsmangel die Taten wesentlich erleichtert und so dazu beigetragen haben, dass die Angeklagte immer höhere Beträge für sich beiseite schaffen konnte, lässt die Untreue - und Betrugshandlungen auch bei hohem Schaden und langer Tatdauer in einem wesentlich milderem Licht erscheinen (vgl. BGH wistra 2002, 63; StV 1988, 253).