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   FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00   

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FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00 (https://dejure.org/2002,14906)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.08.2002 - 3 K 284/00 (https://dejure.org/2002,14906)
FG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. August 2002 - 3 K 284/00 (https://dejure.org/2002,14906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstreckung eines Verwertungsverbotes bei Verstoß zu Lasten des Beschuldigten gegen zwingende Vorschriften der Strafprozessordnung neben dem Strafverfahren auch auf das Besteuerungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung; Verwertungsverbot bei Verstoß zu Lasten des Beschuldigten gegen zwingende Vorschriften der Strafprozessordnung erstreckt sich neben dem Strafverfahren auch auf das Besteuerungsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen - Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung - Verwertungsverbot bei Verstoß zu Lasten des Beschuldigten gegen zwingende Vorschriften der Strafprozessordnung erstreckt sich neben dem Strafverfahren auch auf das Besteuerungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Besteuerungsverfahren - Strafprozessuales Verwertungsverbot wirkt auch im Besteuerungsverfahren

Papierfundstellen

  • wistra 2003, 473
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Er ist der selbstverständliche Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruht; der Beschuldigte muss selbst frei darüber entscheiden können, ob er als Werkzeug zur Überführung seiner selbst benutzt werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37, 43 m.w.N.).

    Einen Teil der Konflikte, die aus den unterschiedlichen Offenbarungspflichten entstehen können, hat der Gesetzgeber in § 393 AO behandelt (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 13. Januar 1991 1 BvR 116/77 BVerfGE 56, 37, 47).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Für alle Rechtsgebiete gilt uneingeschränkt, dass "der Mensch immer Zweck an sich selbst bleiben muss" (BVerfG-Urteil vom 21. Juni 1977 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 228).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Ihm muss die Möglichkeit gegeben sein, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG-Beschluss vom 28. März 1984 2 BvR BVerfGE 66, 313, 318).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Die Würde des Menschen ist im Grundgesetz der oberste Wert (BVerfG-Urteil vom 16. Januar 1957 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32, 41; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 1533/94, BVerfGE 101, 275, 287).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Die Würde des Menschen ist im Grundgesetz der oberste Wert (BVerfG-Urteil vom 16. Januar 1957 1 BvR 253/56, BVerfGE 6, 32, 41; vom 7. Dezember 1999 2 BvR 1533/94, BVerfGE 101, 275, 287).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Wie der Bundesgerichtshof a.a.O. unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Oktober 1974, 2 BvR 747/73 u. a. BVerfGE 38, 105, 113) hervorgehoben hat, wurzelt das Schweigerecht des Beschuldigten grundrechtlich in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG ) und rechtsstaatlich (Art. 20 Abs. 3 GG ), im Prinzip des fairen Verfahrens.
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 27.02.1992 5 StR 190/91, BGHSt 38, 214 = NJW 1992 S. 1463 ) dürfen Aussagen, die der Beschuldigte in einer Vernehmung gemacht hat, nicht verwertet werden, wenn diesen nicht der Hinweis durch einen Beamten des Polizeidienstes vorangegangen ist, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Es besteht Einigkeit darüber, dass in § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO das Merkmal der Täuschung eng auszulegen ist (Hanack aaO. § 136 StPO Rdnr 33; Kleinknecht/Meyer Goßner aaO. § 136 a StPO Rdnr 12 unter Bezugnahme auf BGHSt 42, 139, 149; Pfeiffer aaO. § 136 a StPO Rdnr 8).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Das Recht auf Achtung seiner Würde kann dem Straftäter selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn er sich in schwerer und unerträglicher Weise gegen das vergangen hat, was die Wertordnung der Verfassung unter ihren Schutz stellt (BVerfG-Beschluss vom 28. Juni 1983 eBvR 539, 612/80, BVerfGE 64, 261, 284).
  • BVerfG, 09.06.1970 - 1 BvL 24/69

    Kurzzeitige Freiheitsstrafe

    Auszug aus FG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2002 - 3 K 284/00
    Er darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs gemacht werden (BVfGE 45, 187, 228 unter Bezugnahme auf BVerfG-Beschluss vom 9. Juni 1970 1 BvL 24/69, BVerfGE 28, 386, 391).
  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BGH, 06.03.2012 - 1 StR 623/11

    Pflicht zur Eröffnung des Tatvorwurfs (Täuschung; kriminalistische List;

    Die Frage, ob ein Verwertungsverbot hinsichtlich einer Aussage besteht, der, wie hier, ein Verstoß gegen § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO vorangegangen ist, wird nicht einheitlich beurteilt (bejahend Wohlers in SK-StPO, 4. Aufl., § 163a Rn. 75 mwN in Fn. 210, auch für eine einschränkende Auffassung; offen geblieben bei Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wistra 2003, 473, 475).
  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 118/05

    Strafbefreiende Selbstanzeige (Wirksamkeitsvoraussetzungen und Aufhebung der

    Ein Verstoß gegen diese Verfahrensvorschriften begründet grundsätzlich ein Verwertungsverbot für den Strafprozeß (vgl. zur Frage eines Verwertungsverbots im Besteuerungsverfahren BFHE 198, 7; FG Mecklenburg-Vorpommern wistra 2003, 473), zu dessen Geltendmachung im Revisionsverfahren es indes einer - hier, wie erwähnt, nicht erhobenen, im übrigen mangels Beruhens auch nicht erfolgversprechenden - Verfahrensrüge bedürfte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 136a Rdn. 27).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.01.2008 - 4 K 1347/03

    Wegfall der Hemmungswirkung wegen Prüfungsunterbrechung und spätere

    Demgegenüber nimmt das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 21. August 2002 (Az.: 3 K 284/00, dokumentiert in [...]) ein weitergehendes Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren an.
  • BFH, 08.01.2014 - X B 112/13

    Grundsätzliche kein steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Belehrungsmängeln

    a) Die von den Klägern gewählte Formulierung, ihre Auffassung, das Besteuerungsverfahren sei bis zum Abschluss eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen, werde "mehr oder weniger" auch vom FG Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 21. August 2002  3 K 284/00 (wistra - Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2003, 473) vertreten, stellt bereits keine formgerechte Divergenzrüge dar, weil es an der Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze fehlt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2008 - 3 M 511/08

    Zur Frage der Berücksichtigung "aufgesparter Gründe" im Beschwerdeverfahren

    Allerdings dürfte - im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG - davon auszugehen sein, dass unabhängig von einer einfach-gesetzlichen Regelung ein bestehendes allgemeines Verwertungsverbot anzunehmen ist, wenn ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt (vgl. BFH, Urt. v. 23.01.2002 - XI R 10 u.a. -, NJW 2002, 2198; vgl. speziell zum Besteuerungsverfahren FG Mecklenburg-Vorp., Urt. v. 21.08.2002 - 3 K 284/00 -, Juris; offengelassen, ob § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO auch im Verwaltungsverfahren anwendbar ist: BVerwG, Beschl. v. 08.12.1986 - 9 B 144.86 -, NJW 1987, 1350 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 244 = Juris; ebenso wohl VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
  • FG Hessen, 13.02.2006 - 6 V 2275/05

    Zu den Belehrungspflichten und Verwertungsverboten bei Steuerstrafverfahren

    c) Im Steuerverfahren wird ein Verwertungsverbot angenommen, wenn verbotene Vernehmungsmethoden im Sinne des § 136a StPO angewandt worden sind (vgl. Tipke/ Kruse, AO und FGO vor § 193 Tz. 24; FG Mecklenburg - Vorpommern, Wistra 2003, 473; offengelassen im BFH Urteil vom 23.1.2002 a.a.O).
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