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   BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04   

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https://dejure.org/2004,7823
BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04 (https://dejure.org/2004,7823)
BayObLG, Entscheidung vom 22.09.2004 - 1St RR 110/04 (https://dejure.org/2004,7823)
BayObLG, Entscheidung vom 22. September 2004 - 1St RR 110/04 (https://dejure.org/2004,7823)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 240

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; StGB § 240
    Nötigung durch Äußerung einer durch unwahre Tatsachen gestützten Meinung gegenüber Bankhaus zur Durchsetzung eines nichtbestehenden Anspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Strafrecht - Drohung mit Veröffentlichung von Missständen: Nötigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nötigungsmittel in der Form der in Aussichtstellung einer Veröffentlichung als empfindliches Übel; Drohung mit der Bekanntgabe von Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen einer Bank; Verwerflichkeit des Einsatzes des Nötigungsmittels zu dem angestrebten Zweck; Umfang des ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verwerfliche Drohung mit Veröffentlichung von Missständen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fall zur Drohung mit Veröffentlichung von Unregelmäßigkeiten

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 2004, 108
  • wistra 2005, 235
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04
    Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen (BVerfGE 90, 241/247 f.; BVerfG NJW 1993, 1845).

    Dies kann im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Tat nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845/1846).

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04
    Aufgabe des § 240 Abs. 2 StGB ist es somit zu bewirken, dass die Verbindung von Nötigungsmittel und angestrebter Verhaltensweise nur unter der einschränkenden Voraussetzung der Verwerflichkeit strafbar ist, wobei der Begriff "verwerflich" zugleich einen Wertungsmaßstab festlegt (BGHSt 2, 194/195; 35, 270/275 f., 279).

    Das bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigung sich nicht einseitig nach dem angewandten Mittel oder dem angestrebten Zweck bestimmt, sondern aus dem Verhältnis zueinander (BGHSt 2, 194/196).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04
    Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen (BVerfGE 90, 241/247 f.; BVerfG NJW 1993, 1845).
  • BVerfG, 07.12.1992 - 1 BvR 1644/88

    Verfassungswidrige Auslegung des Nötigungstatbestandes

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04
    Grundsätzlich darf niemand gehindert werden, die Öffentlichkeit auf (vermeintliche) Missstände hinzuweisen (BVerfG NJW 1993, 1519).
  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04
    Aufgabe des § 240 Abs. 2 StGB ist es somit zu bewirken, dass die Verbindung von Nötigungsmittel und angestrebter Verhaltensweise nur unter der einschränkenden Voraussetzung der Verwerflichkeit strafbar ist, wobei der Begriff "verwerflich" zugleich einen Wertungsmaßstab festlegt (BGHSt 2, 194/195; 35, 270/275 f., 279).
  • BGH, 19.11.1953 - 3 StR 17/53
    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04
    Für die Erfüllung des Nötigungstatbestandes ist auch unerheblich, ob die Zufügung des angekündigten Übels rechtswidrig wäre oder nicht; auch die Drohung beispielsweise mit einer berechtigten Strafanzeige kann ein empfindliches Übel darstellen (BGHSt 5, 254/258; LK/Träger/Altvater § 240 Rn. 59).
  • BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Auszug aus BayObLG, 22.09.2004 - 1St RR 110/04
    Er hat also in Aussicht gestellt, seine Meinung zu äußern und diese Äußerung mit Tatsachen zu untermauern (vgl. BayObLGSt 1994, 121/126 f.).
  • BGH, 10.06.2010 - 4 StR 474/09

    Verurteilung wegen Erpressung einer Liechtensteiner Bank rechtskräftig

    Auch der an sich erlaubte Zweck rechtfertigt nur die Anwendung sozial hinnehmbarer Mittel (BayObLG, wistra 2005, 235; Träger/Altvater in LK, StGB, 11. Aufl., § 240 Rn. 69, 88).
  • KG, 29.02.2012 - 121 Ss 30/12

    Nötigung durch Drohung mit auslegungsbedürftigen Formulierungen; Ankündigung der

    Denn die Androhung der Offenlegung des bloßen Umstandes, dass eine Forderung von der Schuldnerin nicht umgehend erfüllt worden ist, ist nicht strafbar, wenn es dem Drohenden um die Beseitigung dieses Umstandes geht (vgl. BayObLG wistra 2005, 235).
  • KG, 18.03.2021 - 121 Ss 14/21

    Versuchte Nötigung eines Polizeibeamten

    Die Rechtsprechung bejaht ein "Übel" grundsätzlich z.B. für eine Strafanzeige (vgl. BayObLGSt 2004, 108; BGH NJW 1957, 596), weil daraus zumindest ein Ermittlungsverfahren mit seinen vielfältigen nachteiligen Folgen erwachsen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13 -, juris; weitere Nachweise bei Sinn in Münchner Kommentar, StGB 3. Aufl., § 240 Rn. 78), oder für eine Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. OLG Celle NJW 1957, 1847).
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