Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.02.2005

Rechtsprechung
   BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04   

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https://dejure.org/2005,7173
BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04 (https://dejure.org/2005,7173)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 StR 469/04 (https://dejure.org/2005,7173)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2005 - 5 StR 469/04 (https://dejure.org/2005,7173)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 2 Abs. 1 EStG; § 261 StPO
    Steuerhinterziehung (Grundsätze der Berechnungsdarstellung; Darstellungsmangel; Schätzungsgrundlagen); keine steuerbaren Vermögensmehrungen auf Grund von Untreuehandlungen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründung eines Urteils wegen Steuerhinterziehung; Bestehen der Möglichkeit ein Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; EStG § 2 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1
    Erforderliche Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • wistra 2005, 307
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92

    Zulässigkeit einer ergebnishaften Mitteilung von durch Schwarzarbeit erworbenen

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04
    Derartige Einnahmen würden indessen nicht unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen (Senat in wistra 1993, 109 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.1995 - 5 StR 628/94

    Steuerhinterziehung - Schuldspruch - Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04
    Dies entbindet den Tatrichter allerdings auch nicht von der Aufgabe, genaue Feststellungen dazu zu treffen, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der einzelnen Abgabearten zu der eingeräumten Steuerverkürzung im Einzelnen geführt hat (Senat in StV 1996, 376 m.w.N.).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 55/88

    Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung - Hinterziehung

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04
    Vielmehr muß der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, daß sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (siehe dazu nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 8, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.09.1993 - 5 StR 554/93

    Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern bei Geständnis des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04
    Vielmehr muß der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, daß sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (siehe dazu nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 8, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 58/07

    Beschränkte Revision (Trennbarkeitsformel); Berechnungsdarstellung und

    Allerdings bedarf es einer ins Einzelne gehenden Darstellung der Berechnung der verkürzten Abgaben dann nicht, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen auch der Höhe nach einräumt (vgl. BGH wistra 2005, 307, 308).

    Dass der Angeklagte bei seinem Teilgeständnis - jenseits der Feststellung der verschwiegenen Betriebseinnahmen - in Fragen der Steuerberechnung ausreichend sachkundig gewesen sein könnte (vgl. BGH wistra 2005, 307, 308), ist nicht mitgeteilt und liegt hier auch eher fern.

  • BGH, 28.10.2015 - 1 StR 465/14

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung der hinterzogenen Steuern

    und mwN Urteil vom 12. Mai 2008 - 1 StR 718/08, NJW 2009, 2546 f.; Beschluss vom 15. März 2005 - 5 StR 469/04, wistra 2005, 307 f.; BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 2 bis 8, jeweils mwN).
  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 292/07

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung (Ausnahme bei

    Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen eingeräumt hat (st. Rspr.; vgl. BGH wistra 2006, 110; 2006, 66; 2005, 307 f.; jeweils m.w.N.).

    Den Urteilsgründen ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte - jenseits von seinem Wissen über die Höhe zu Unrecht geltend gemachter Betriebsausgaben, verschwiegener Betriebseinnahmen und entstandener Umsatzsteuern - zur Berechnung der verkürzten Steuern in der Lage war (vgl. BGH wistra 2005, 307, 308).

  • BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05

    Steuerhinterziehung (Grundsätze der Berechnungsdarstellung)

    Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter ein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2005, 307 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2006 - 5 StR 165/06

    Verschlechterungsverbot bei der Strafzumessung (Steuerhinterziehung);

    Auf die Revisionen der Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 15. März 2005 - 5 StR 469/04 wegen eines Erörterungsmangels dieses Urteil im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen verurteilt worden waren, sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.02.2005 - 1 StR 40/05   

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https://dejure.org/2005,8468
BGH, 18.02.2005 - 1 StR 40/05 (https://dejure.org/2005,8468)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2005 - 1 StR 40/05 (https://dejure.org/2005,8468)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2005 - 1 StR 40/05 (https://dejure.org/2005,8468)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 426
  • wistra 2005, 307
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06

    Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben;

    c) Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte für erst nach der Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend nicht berücksichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen würde (vgl. BGH StV 2005, 426).
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