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Rechtsprechung
   BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05 (c)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3376
BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05 (c) (https://dejure.org/2006,3376)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2006 - 4 StR 110/05 (c) (https://dejure.org/2006,3376)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05 (c) (https://dejure.org/2006,3376)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    (Keine) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge (Zulässigkeit des Antrages); Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge (untersagte Bezugnahme auf Schriftsätze; Darlegung des Verhandlungsverlaufs)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 464 Abs. 3 StPO
    Zuständigkeit zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde (Kostenentscheidung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Gesamtstrafe nach Wegfall einer verhängten Einzelstrafe bei teilweiser Einstellung des Verfahrens

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Einstellung eines Verfahrens wegen absoluter Verjährung; Darlegungsanforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages; Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge; ...

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO)

  • Judicialis

    StGB § 39; ; StGB § ... 78 Abs. 3 Nr. 5; ; StGB § 78 c Abs. 3 Satz 2; ; StPO §§ 44 ff.; ; StPO § 45 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 206 a; ; StPO § 206 a Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; GVG § 169 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464 Abs. 3
    Zuständigkeit für Kostenbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 35
  • wistra 2006, 271
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.12.1997 - 3 StR 514/97

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05
    Zudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision - wie hier - mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5, 9, 10, 12).

    Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden (vgl. Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7 a mit zahlreichen Nachweisen), etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; Meyer-Goßner aaO).

  • BGH, 21.05.2003 - 4 StR 157/02

    Entbehrlichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05
    Hierzu ist aber die Angabe von Beweismitteln nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 334 m.N.).
  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05
    Es fehlt an dem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7; Meyer-Goßner aaO m.w.N.).
  • BGH, 06.03.1996 - 2 StR 683/95

    Revisionsbegründung zu Protokoll - Normale Dienststunden - Begrenzte personelle

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05
    Zudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision - wie hier - mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5, 9, 10, 12).
  • BGH, 09.08.1995 - 1 StR 59/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05
    Zudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision - wie hier - mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5, 9, 10, 12).
  • BGH, 16.02.1990 - 4 StR 663/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 4 StR 110/05
    Zudem kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer weiteren Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Revision - wie hier - mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 5, 9, 10, 12).
  • BGH, 24.09.2009 - 4 StR 347/09

    Gefährliche Körperverletzung im Amt; Notwehr (Nothilfe; Fußtritte eines

    Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht insoweit nur, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Fall der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (Senat, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08 und vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05).
  • BVerfG, 02.06.2006 - 2 BvR 906/06

    Überprüfung einer Gesamtstrafenbildung und der Nichtberücksichtigung von

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05 -,.
  • BGH, 25.11.2008 - 4 StR 414/08

    Zuständigkeit für sofortige Beschwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil

    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschädigung und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 464 Rdn. 25, § 8 StrEG Rdn. 23).
  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 445/16

    Pflicht zur erschöpfenden Würdigung des Verfahrensstoffs (Ausschöpfungsgebot;

    Denn die den geltend gemachten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen sind bereits der Revisionsbegründungsschrift selbst zu entnehmen und ihr mithin nicht lediglich als Anlage beigefügt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05 mwN).
  • BGH, 08.04.2009 - 2 StR 26/09

    Verwerfung einer Revision eines Angeklagten als unbegründet

    Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3; BGH, Beschlüsse vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05 - und vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08).
  • BGH, 11.09.2018 - 4 StR 406/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde

    Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 1 StR 61/09; vom 25. November 2008 - 4 StR 414/08, NStZ-RR 2009, 96; vom 21. März 2006 - 4 StR 110/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 25a).
  • OLG Schleswig, 21.03.2019 - 2 Ws 58/19
    Dies gilt allerdings nach ständiger Rechtsprechung namentlich des Bundesgerichtshofs nur, wenn das in der Hauptsache eingelegte Rechtsmittel auch vom Beschwerdeführer eingelegt worden ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (BGH, Beschluss vom 25. November 2008, 4 StR 414/08 ­ NStZ-RR 2009, 96; BGH, Beschluss vom 21. März 2006, 4 StR 110/05 ­ bei juris, jeweils m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05 (3)   

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https://dejure.org/2006,3390
BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05 (3) (https://dejure.org/2006,3390)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2006 - 4 StR 110/05 (3) (https://dejure.org/2006,3390)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05 (3) (https://dejure.org/2006,3390)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 236
  • wistra 2006, 271
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05
    Soweit der Senat die Verurteilung wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestätigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner ausführlichen Begründung seiner Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05
    Soweit der Senat die Verurteilung wegen Untreue in vier Fällen sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bestätigt hat, bedurfte es daher im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts keiner ausführlichen Begründung seiner Entscheidung (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
  • BGH, 09.03.2005 - 2 StR 444/04

    Anhörungsrüge (Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der

    Auszug aus BGH, 16.05.2006 - 4 StR 110/05
    Weil das Revisionsgericht den Zeitpunkt, zu dem der Beteiligte Kenntnis von diesen tatsächlichen Umständen erlangt hat, nicht zuverlässig selbst feststellen kann und dieser häufig von Umständen aus der Sphäre des Betroffenen abhängt, muss er den Zeitpunkt der Kenntniserlangung gemäß § 356 a Satz 3 StPO glaubhaft machen (vgl. BTDrucks. aaO), wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356 a StPO mitzuteilen ist (vgl. BGH NStZ 2005, 462).
  • BGH, 25.04.2007 - AnwZ (B) 102/05

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche;

    Für den von der Rechtsprechung entwickelten, vom Bundesgerichtshof später auf eine entsprechende Anwendung von § 321 a ZPO gestützten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGHZ 150, 133) ist neben der Anhörungsrüge kein Raum mehr (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 zu § 356 a StPO).
  • BGH, 13.08.2008 - 1 StR 162/08

    Fristgemäße Einlegung der Anhörungsrüge und Zurechnung von Verteidigerverschulden

    Dabei geht es nur um die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschl. vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04; 7. März 2006 - 5 StR 362/05 - Rdn. 3; 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05 - Rdn. 3).
  • BGH, 03.07.2008 - 4 StR 29/08

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

    Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356 a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.).

    Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bedurfte es daher keiner ausführlichen Begründung der die Verurteilung des Angeklagten bestätigenden Entscheidung des Senats (vgl. BVerfG NStZ 2002, 487, 488 f.; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05 Rdn. 7).

  • BGH, 09.08.2016 - 1 StR 52/16

    Anhörungsrüge (Frist)

    Dabei geht es nur um die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04, NStZ 2005, 462; vom 7. März 2006 - 5 StR 362/05, Rn. 3; vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, Rn. 3, NStZ 2007, 236 und vom 13. August 2008 - 1 StR 162/08, Rn. 7, wistra 2009, 33).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2022 - VerfGH 106/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Einspruchs aufgrund des Vorwurfs

    dd) Der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG steht nicht entgegen, dass der Antrag nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 33a StPO nicht fristgebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 = juris, Rn. 2; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2016, § 33a Rn. 19; Maul, in: Hannich, KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 33a Rn. 8) und deshalb voraussichtlich noch zulässig gestellt und die Rechtswegerschöpfung damit nachgeholt werden kann.
  • BGH, 24.11.2009 - 5 StR 439/09

    Unbegründete Anhörungsrüge (rechtliches Gehör; Vortragserfordernisse der

    Der Rechtsbehelf ist entsprechend § 300 StPO als eine - allein zulässige (BGH NStZ 2007, 236) - Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO zu bewerten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 300 Rdn. 2).
  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 442/07

    Unbegründet Anhörungsrüge

    Diese Vorschrift enthält bei Angriffen gegen Revisionsentscheidungen gegenüber der nur subsidiär anzuwendenden Norm des § 33a StPO die speziellere Regelung (BGH NStZ 2007, 236).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 102/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen einer

    Dass die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO im Falle fehlender Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung unzulässig ist, ist ebenso unstreitig (BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15, juris, Rn. 2, vom 6. November 2018 - 1 StR 399/15, juris, Rn. 4, und vom 3. September 2019 - 3 StR 226/19, juris, Rn. 5; Schmitt, in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 356a, Rn. 9, 6) wie die Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO neben dem spezielleren Rechtsbehelf aus § 356a StPO (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, juris, Rn. 2; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 356a, Rn. 1a m.w.N.) und die Anwendbarkeit des § 356a StPO im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 18/20.VB-2, juris, Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR 658/05, juris, Rn. 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ss-OWi 524/06, juris, Rn. 3).
  • BGH, 29.09.2009 - 1 StR 628/08

    Unbegründete Anhörungsrüge (Einlegungsfrist)

    Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.).
  • BayObLG, 26.02.2024 - 203 StRR 511/23

    Fristversäumnis, Anhörungsrüge, Fristversäumung, Kenntniserlangung, Schriftsätze,

    Kenntnis von der Gehörsverletzung bedeutet die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung ergibt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 2 StR 444/04-, vom 7. März 2006 - 5 StR 362/05 - und vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05 -, jeweils juris).
  • BGH, 29.10.2021 - AnwSt (B) 3/21

    Wiederholter Verstoß eines Rechtsanwalts gegen seine anwaltlichen Pflichten,

  • BGH, 06.02.2019 - 5 StR 473/18

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet

  • BGH, 14.06.2010 - 5 StR 161/10

    Anhörungsrüge; Revision der Nebenklage (unzulässiges Rechtsmittelziel; andere

  • BGH, 25.06.2009 - 4 StR 121/09

    Unzulässige Anhörungsrüge (Gegenvorstellung)

  • BGH, 12.01.2022 - AnwSt (B) 4/21

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach

  • BGH, 01.08.2019 - 5 StR 85/19
  • BGH, 29.11.2012 - 3 StR 236/12

    Zurückweisung der Anhörungsrüge

  • BGH, 04.12.2008 - 3 StR 338/08

    Anhörungsrüge (Vorrang gegenüber dem Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs;

  • OLG Hamm, 07.07.2008 - 3 Ss 357/07

    Maßgeblicher Zeitpunkt des Kenntniserlangens

  • BGH, 23.02.2011 - 1 StR 427/10

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge (Wochenfrist); Strafzumessung

  • BGH, 06.02.2019 - 5 StR 351/18

    Nachweis einer konkreten Abweichung der ursprünglich zugestellten

  • KG, 26.10.2015 - 2 Ws 140/15

    Rechtsbeschwerde in Strafvollzugssachen: Wochenfrist bei einem Antrag auf

  • KG, 07.07.2015 - 2 Ws 97/15

    StVollzG und Anhörungsrüge

  • KG, 18.12.2015 - 2 Ws 259/15

    Anhörungsrüge nach dem StVollzG; Lichtbilder von Gefangenen

  • OLG Hamm, 07.07.2008 - 3 Ss 357/08

    Frist; Kenntniserlangung; Zeitpunkt

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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6472
BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04 (1) (https://dejure.org/2006,6472)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2006 - 5 StR 514/04 (1) (https://dejure.org/2006,6472)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2006 - 5 StR 514/04 (1) (https://dejure.org/2006,6472)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; Vor § 1 StPO; § 356a StPO
    Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung; rechtliches Gehör und Anhörungsrüge; Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung wegen der Verletzung anderer grundrechtsgleicher Rechte allenfalls unter Beachtung der Anhörungsrügenfrist

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2006, 271
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04
    1 Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO - ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 2 m.w.N.).
  • BGH, 07.02.2006 - 5 StR 481/05

    Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung

    Auszug aus BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04
    Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, einschließlich des Willkürverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05).
  • BGH, 10.09.2015 - 4 StR 24/15

    Ausnahmsweise Aufhebbarkeit von Beschlüssen des Revisionsgerichts (Entscheidung

    Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil (§ 349 Abs. 5 StPO) rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 95, und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10, StraFo 2011, 218; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO).
  • BGH, 24.07.2018 - 3 StR 171/17

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (Beseitigung anderer

    Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Beschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO kann dieser auch auf eine unabhängig von einer Gehörsverletzung behauptete, bereits im Revisionsverfahren geltend gemachte Grundrechtsverletzung nicht wieder aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271).
  • BGH, 24.04.2018 - 4 StR 469/17
    Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271; vom 17. September 1996 - 1 StR 264/96, bei Kusch, NStZ 1997, 379 Nr. 19).
  • BGH, 09.11.2020 - 4 StR 597/19

    Durchbrechung der Rechtskraft (keine Aufhebung eines lediglich versehentlich auf

    Das gilt nicht nur für nach § 349 Abs. 2 StPO ergangene Beschlüsse über die Verwerfung der Revision, durch die das Verfahren wie durch ein Verwerfungsurteil nach § 349 Abs. 5 StPO rechtskräftig abgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, und vom 24. März 2011 - 4 StR 637/10), sondern auch für einen nach § 349 Abs. 4 StPO gefassten Beschluss, mit dem die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurückverwiesen wird und der deshalb lediglich formelle Rechtskraft erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 ? 4 StR 24/15 Rn. 8 mwN; vgl. auch Beschluss vom 4. April 2006 ? 5 StR 514/04 für Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 StPO).
  • OLG Frankfurt, 25.08.2008 - 3 Ws 31/08

    Strafvollzug: Rechtsbeschwerdeverfahren bei Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Die Gegenvorstellung ist ebenfalls unzulässig, da die Entscheidung des Senats, mit die Rechtsbeschwerde verworfen wurde, weder aufgehoben noch abgeändert werden kann (Senat, Beschl. v. 09.10.2007 - 3 Ws 349/07 [StVollz], vgl. Ruß: KK-StPO, 5. Auflage, vor § 296 Rn 4; BGHR StPO, § 349 Abs. 2, Beschluss 2= wistra 2006, 271).
  • BGH, 03.04.2024 - 6 StR 313/23
    b) Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, einschließlich des Willkürverbots, ein entsprechender Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung erwogen werden könnte (vgl. zu dieser [theoretischen] Möglichkeit BGH, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, Rn. 2; und vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05, Rn. 2), so wäre auch dieser außerordentliche Rechtsbehelf unbegründet.
  • BGH, 25.08.2021 - 6 StR 133/21

    Gegenvorstellung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271) - grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 14. Juli 2021 - 6 StR 220/21).
  • BGH, 23.11.2021 - 4 StR 287/21

    Unstatthafte Gegenvorstellung (Beschluss zur Verwerfung der Revision als

    Die Gegenvorstellung ist schon nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2021 - 4 StR 654/19 Rn. 2; vom 10. September 2015 - 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427, 428 mwN; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04 Rn. 2; vom 17. September 1996 - 1 StR 264/96, bei Kusch, NStZ 1997, 376, 379 Nr. 19).
  • BGH, 14.07.2021 - 6 StR 220/21

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO

    Diese ist nicht statthaft, weil Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. September 2015 ? 4 StR 24/15, NStZ 2017, 427 mwN; vom 4. April 2006 ? 5 StR 514/04, wistra 2006, 271).
  • BGH, 17.02.2014 - 1 StR 405/13

    Unstatthafte Gegenvorstellung

    Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04).
  • BGH, 16.03.2021 - 4 StR 311/20

    Ausnahme in der Kostentragungspflicht für minderjährige Nebenkläger i.R.d.

  • KG, 30.03.2022 - 121 Ss 110/21

    Folgen der Zustellung eines Urteilsentwurfs

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