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   BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06   

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https://dejure.org/2006,4069
BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06 (https://dejure.org/2006,4069)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - 5 StR 173/06 (https://dejure.org/2006,4069)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 5 StR 173/06 (https://dejure.org/2006,4069)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Vorrang des Betrugs gegenüber dem Vorenthalten von Arbeitsentgelten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 266a; ; StGB § 263

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1 § 266a
    Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthalten von Arbeitsentgelt bei der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 308 (Ls.)
  • wistra 2006, 425
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.02.2003 - 5 StR 165/02

    Anforderungen an die Feststellung einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung in

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06
    Soweit der Arbeitgeber über die Falschmeldung hinaus keine weiteren Beiträge zurückhält, ist der Straftatbestand des § 266a StGB nur dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nicht nach § 263 StGB bestraft werden kann, also insbesondere dann, wenn die Arbeitnehmer zutreffend gemeldet, die Beiträge aber gleichwohl nicht abgeführt wurden (BGH wistra 2003, 262, 265).
  • BGH, 09.08.2005 - 5 StR 67/05

    Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bei angestrebter Vorleistung des Opfers

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06
    Denn das Landgericht teilt nicht die Anzahl der Beschäftigten, die Beschäftigungsdauer, das Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger mit (vgl. nur BGH wistra 2006, 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483).
  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - 5 StR 173/06
    Denn das Landgericht teilt nicht die Anzahl der Beschäftigten, die Beschäftigungsdauer, das Arbeitsentgelt und die Höhe der Beitragssätze der Sozialversicherungsträger mit (vgl. nur BGH wistra 2006, 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483).
  • BGH, 28.10.2008 - 5 StR 166/08

    Insolvenzverschleppung (kein Entfallen der Insolvenzantragspflicht des Schuldners

    c) In den 25 Fällen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) genügt bereits die Berechnungsdarstellung hinsichtlich der Höhe der nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile nicht den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; jeweils m.w.N.) aufgestellten Grundsätzen.
  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

    Von einer Schuldspruchberichtigung in diesen Fällen im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 266a StGB hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02, NJW 2003, 1821, 1823; Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 173/06, NStZ-RR 2006, 308) sieht der Senat ab.
  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06

    Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und

    a) Das Landgericht ist auf Grundlage der im Tatzeitraum - Januar 2001 bis Dezember 2002 - geltenden Rechtslage zutreffend von einem Vorrang von § 263 StGB gegenüber § 266a StGB aF ausgegangen (vgl. hierzu BGH NStZ-RR 2006, 308).
  • BGH, 28.02.2007 - 5 StR 544/06

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Berechnungsdarstellung der verkürzten Beiträge

    Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.
  • BGH, 03.12.2007 - 5 StR 504/07

    Berechnungsdarstellung und Schätzung beim Vorenthalten von

    Zwar sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (vgl. BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483; jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.
  • OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09

    Pflicht des Tatrichters zur Mitteilung der Beitragssätze zu der jeweiligen

    Sollte der Angeklagte im Rahmen seiner Meldepflicht (§ 28 a SGB IV) vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, die zu einem geringeren Sozialversicherungsbeitrag führen, so liegt darin eine Tathandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (BGH NStZ 2003, 552; BGH wistra 2006, 425).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2007 - 5 Ss 226/06

    Rechtsnatur und Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt; Zulässige Höhe

    Deshalb sind grundsätzlich bei der Feststellung der monatlich vorenthaltenen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Kasse festzustellen (BGHR StGB § 266a Sozialabgaben 3, 4, 5; BGH NJW 2002, 2480, 2483; NJW 2005, 3650, 3651; BGH, 5 StR 173/06 vom 13. Juli 2006, Rdnr. 4 ).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 482/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    Das Landgericht hat - im Ausgangspunkt zutreffend - auf der Grundlage der im Tatzeitraum bis Juli 2004 geltenden Rechtslage einen Vorrang des Straftatbestandes des Betrugs (§ 263 StGB) gegenüber der Strafnorm des § 266a StGB a.F. angenommen (vgl. BGH wistra 2003, 262, 265; 2006, 425, 426).
  • BGH, 20.12.2007 - 5 StR 481/07

    Abgrenzung von Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Betrug (Beihilfe; besonders

    a) Das Landgericht hat - im Ausgangspunkt zutreffend - auf der Grundlage der im Tatzeitraum bis Juli 2004 geltenden Rechtslage einen Vorrang des Straftatbestandes des Betrugs (§ 263 StGB) gegenüber der Strafnorm des § 266a StGB a.F. angenommen (vgl. BGH wistra 2003, 262, 265; 2006, 425, 426).
  • OLG Hamm, 10.05.2007 - 3 Ss 35/07

    Verlesung; Einverständnis; Motivation; Vorsatz; Beitragsvorenthaltung

    Danach sind bei der Feststellung der monatlichen Beiträge für jeden Fälligkeitszeitpunkt gesondert die genaue Anzahl der Arbeitnehmer, die Beschäftigungszeiten und Löhne sowie die Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen (BGH, Beschluss vom 28.02.2007 - 5 StR 544/06 -, beckRS 2007, 04403; BGHR StGB § 266 a Sozialabgaben 4 und 5; BGH wistra 2006, 425, 426; 17, 18; NJW 2002, 2480, 2483, jeweils m.w.N.), weil sich die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkasse bestimmt.
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