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   BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07   

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https://dejure.org/2007,10864
BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07 (https://dejure.org/2007,10864)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2007 - 5 StR 65/07 (https://dejure.org/2007,10864)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07 (https://dejure.org/2007,10864)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 27 StGB; § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB; § 52 StGB
    Beweiswürdigung (Beihilfe zum Betrug; nachvollziehbare Darstellung insbesondere der Haupttat); Tateinheit und Tatmehrheit bei der Beihilfe; Annahme eines Regelbeispiels bei der Beihilfe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • wistra 2007, 461
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 52/91

    Versehentliche Nichtbezeichnung des Vorsitzenden - Entbehrlichkeit der

    Auszug aus BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07
    Die Beweiswürdigung hätte für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden müssen (BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 6).
  • BGH, 21.09.1995 - 1 StR 316/95

    Gehilfe - Haupttäter - Gewerbsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 13.09.2007 - 5 StR 65/07
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass - sollten sich die Tatvorwürfe bestätigen - die Annahme eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Teilnahmehandlungen selbst als besonders schwere Fälle darstellen (BGH StV 1996, 87).
  • LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16

    Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft

    Ob die Teilnahme des Verurteilten an der Haupttat, die einen besonders schweren Fall im Sinne von § 176 Abs. 3 StGB in der Fassung vom 10.03.1987 darstellt, ebenfalls nach der insofern erforderlichen eigenen Gesamtwürdigung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1993 - 4 StR 296/93 -, Rn. 7, juris; BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07 -, Rn. 5, juris) selbst einen besonders schweren Fall darstellt - wofür die Feststellungen in den chilenischen Urteilen sprechen dürften -, bedarf für die Frage der gegenseitigen Strafbarkeit keiner Entscheidung.
  • LG Stade, 16.12.2020 - 600 KLs 7/20

    Subventionsbetrug durch Beantragung von Corona-Soforthilfen

    Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 13.09.2007 - 5 StR 65/07).
  • LG Bonn, 10.05.2013 - 27 KLs 3/11

    World Conference Center Bonn

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei einem Gehilfen das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls nur dann verwirklicht ist, wenn sich die Teilnahmehandlung - unter Berücksichtigung der vom Gehilfen unterstützen Tat - selbst als besonders schwerer Fall darstellt, was anhand des konkret in Frage stehenden Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere die Schwere der Tat berücksichtigt werden muss, zu ermitteln ist (BGH NStZ-RR 2012, 342 f.; Beschl. v. 13.09.2007, 5 StR 65/07, BeckRS 2007, 15729; Fischer , a.a.O., § 27 Rz. 30).
  • BGH, 22.09.2008 - 1 StR 323/08

    Beihilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung durch jeweils selbständige

    Zwar setzt die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 AO beim Gehilfen eine eigenständige Bewertung aller Umstände einschließlich seines Tatbeitrages voraus (vgl. BGH NStZ 1983, 217; wistra 2007, 461; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 267).
  • BGH, 31.07.2012 - 5 StR 188/12

    Betrug; besonders schwerer Fall (Gewerbsmäßigkeit; Beihilfe; Notwendigkeit eines

    Dies muss anhand des konkreten Regelbeispiels in einer Gesamtwürdigung festgestellt werden (BGH, Beschluss vom 13. September 2007 - 5 StR 65/07, wistra 2007, 461).
  • LG Saarbrücken, 12.03.2010 - 2 KLs 28/09
    Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Strafrahmen eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn sich die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, 1 StR 316/95, Beschluss vom 21.09.1995 [Juris]; BGH, 5 StR 65/07, Beschluss vom 13.09.2007 [Juris]).

    Hierbei ist allerdings die Schwere der Haupttat zu berücksichtigen, so dass gerade bei der Verursachung einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes die Anwendung des Regelbeispiels für den Gehilfen nahe liegt (vgl. BGH, 5 StR 65/07 [Juris], für einen Fall des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB).

  • BGH, 07.08.2008 - 3 StR 201/08

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation); Vollstreckungslösung

    Das Landgericht hat - insoweit rechtsfehlerfrei - in beiden Fällen die Voraussetzungen eines gewerbsmäßig begangenen Betrugs im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht; es hat jedoch wegen der von ihm festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von der Anwendung des damit an sich für derartige besonders schwere Fälle des Betrugs eröffneten Regelstrafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB - unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2007 (5 StR 65/07) - abgesehen und statt der an sich für verwirkt angesehenen Einzelstrafen von neun und zwölf Monaten aus dem Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB solche von fünf und sechs Monaten festgesetzt.
  • LG Saarbrücken, 29.06.2020 - 2 KLs 5/20

    Urteil gegen Pathologen rechtskräftig

  • LG Köln, 14.04.2016 - 109 KLs 12/15

    Berechtigung zum Vorsteuerabzug hinsichtlich Umsatzsteuerhinterziehung i.R.d.

  • LG Düsseldorf, 30.06.2010 - 14 KLs 3/10

    Traden, Börsensucht, vermindete Schuldfähigkeit

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