Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.06.2008

Rechtsprechung
   BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08, alt: 5 StR 87/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,11036
BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08, alt: 5 StR 87/07 (https://dejure.org/2008,11036)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2008 - 5 StR 194/08, alt: 5 StR 87/07 (https://dejure.org/2008,11036)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, alt: 5 StR 87/07 (https://dejure.org/2008,11036)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 374 AO; § 46 StGB
    Steuerhehlerei (Wertungsfehler bei der Strafzumessung nach Aufhebung einer Entscheidung wegen mangelhafter Berechnungsdarstellung: Verhängung einer gleich hohen Gesamtfreiheitsstrafe trotz gesunkener Hinterziehungsbeträge)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen Strafzumessungsregeln i.F. der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in gleicher Höhe bei zwei der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei Angeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 358 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1
    Strafzumessung nach Aufhebung und Zurückverweisung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • wistra 2008, 386
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.05.2007 - 5 StR 87/07

    Steuerhehlerei (keine bandenmäßige Begehungsweise; Strafzumessung:

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08
    Nachdem der Senat diese Entscheidung im gesamten Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen zur Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufgehoben hatte (BGH wistra 2007, 311), hat das Landgericht im zweiten Rechtsgang die Angeklagten D. und K. wiederum jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren neun Monaten verurteilt.
  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 194/08
    Gleichwohl lässt die Strafzumessung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht erkennen, mit welcher Begründung das Landgericht aus überwiegend verringerten Einzelfreiheitsstrafen (einschließlich jeweils der Einsatzstrafen) und deutlich reduzierter hinterzogener Einfuhrabgaben Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten an sich für angemessen hält (vgl. BGH NStZ 1982, 507).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 556/08

    Strafzumessung beim Betrug (erneute Aufhebung des Strafausspruches; gleiche

    Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, warum das Landgericht hier trotz des reduzierten Schuldgehalts zu denselben Strafen gelangt ist (vgl. BGH wistra 2008, 386, 387; BGH NStZ 1982, 507).
  • BGH, 11.01.2023 - 3 StR 445/22

    Strafzumessung (Begründungserfordernisse bei Verhängung einer gleich hohen Strafe

    Jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 1 StR 196/20, juris Rn. 6; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 416/15, StV 2017, 34 Rn. 4; vom 28. April 2015 - 3 StR 92/15, NStZ-RR 2015, 207; vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, NStZ-RR 2013, 113 mwN; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NJW 1983, 54).
  • BGH, 27.11.2012 - 3 StR 439/12

    Strafzumessung bei der Jugendstrafe (Begründungsanforderungen bei Verhängung

    Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er nach ständiger Rechtsprechung seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2008 - 5 StR 556/08, StraFo 2009, 118; vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386, 387; vom 10. Oktober 1990 - 2 StR 446/90, StV 1991, 19; vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, StV 1989, 341; vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82, NStZ 1982, 507; OLG Bamberg, Beschluss vom 2. November 2011 - 3 Ss 104/11, NStZ-RR 2012, 138, 139; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 2 Ss 289/00, NStZ-RR 2001, 16).
  • BGH, 19.02.2013 - 5 StR 21/13

    Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung nach Aufhebung

    Das nach der Zurückverweisung ergangene neue tatgerichtliche Urteil hat die konkrete Strafzumessung ausführlicher begründet, ist indes zu einer nur wenig geringeren Gesamtstrafe und insbesondere bei drei Taten (2 bis 4) zu denselben Einzelstrafen, die auch die Einsatzstrafe (sechs Jahre Freiheitsstrafe) umfassen, und bei zwei Taten nur zu wenig geringeren Einzelstrafen als das aufgehobene Urteil gelangt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 20. April 1989 - 4 StR 149/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 13, und vom 11. Juni 2008 - 5 StR 194/08, wistra 2008, 386).
  • OLG Hamm, 17.12.2018 - 1 RVs 78/18

    Herabsetzung der Gesamtstrafe nach erheblicher Verringerung der Einsatzstrafe in

    Denn ebenso, wie der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, warum ihm trotz eines wesentlich geminderten Strafrahmens oder neuer, sich mildernd auswirkender Feststellungen die gleiche Strafe auferlegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 - OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2004 - 2 Ss 261/04 -, jew. zit. n. juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rn. 14 m.w.N.), bedarf es regelmäßig auch einer besonderen Begründung, wenn das Gericht trotz einer nicht unerheblich verringerten Einsatzstrafe eine ebenso hohe Gesamtstrafe wie der vorherige Tatrichter für angemessen hält (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - 5 StR 194/08 -, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,5771
BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08 (https://dejure.org/2008,5771)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2008 - 5 StR 145/08 (https://dejure.org/2008,5771)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 (https://dejure.org/2008,5771)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Merkmal der Absatzhilfe i.R.d. § 259 Strafgesetzbuch (StGB); Umladung von aus Russland stammenden unverzollten und unversteuerten Zigaretten als Absatzhilfe oder als Beihilfe zur Steuerhehlerei

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 56 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    AO § 374 Abs. 1; StGB § 259 Abs. 1
    Voraussetzungen der Absatzhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 161
  • NStZ-RR 2011, 231
  • wistra 2008, 386
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 62/76

    gescheiterter Absatz - § 259 StGB, Absatzhilfe, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Der Sache nach ist die Absatzhilfe eine Beihilfe, die wegen der Straflosigkeit der Absatztat des Vortäters zur selbständigen Tat aufgewertet ist (BGHSt 26, 358, 362).

    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).

  • BGH, 04.12.2007 - 3 StR 402/07

    Hehlerei (bloße Vermittlung zwischen Veräußerer und Abnehmer; Zwischenhehlerei;

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).
  • BGH, 03.10.1984 - 2 StR 166/84

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).
  • BGH, 07.11.2007 - 5 StR 371/07

    Gewerbsmäßige Steuerhehlerei (Absatzhilfe: keine Erfassung der versuchten

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Das Merkmal der Absatzhilfe erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich der Hehler an den Absatzbemühungen des Vortäters oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt (BGH wistra 2008, 105 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1976 - 4 StR 255/76

    Ölgemälde - § 259 StGB, Absatz, kein Absatzerfolg

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).
  • BGH, 30.08.2007 - 3 StR 200/07

    Hehlerei (Absatzhilfe; Hilfe im Vorfeld von Absatzbemühungen)

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Eine sich hieran anschließende (täterschaftliche) Absatzhilfe zugunsten des Angeklagten M. liegt nicht vor, weil die Unterstützungshandlungen des Angeklagten K. erst der Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten M. und noch nicht einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. BGH wistra 2007, 460 m.w.N.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3).
  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 171/90

    Hehlerei durch Übernahme des Transports von Diebesgut zum Umsatzort

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Eine sich hieran anschließende (täterschaftliche) Absatzhilfe zugunsten des Angeklagten M. liegt nicht vor, weil die Unterstützungshandlungen des Angeklagten K. erst der Verschaffung der Zigaretten durch den Angeklagten M. und noch nicht einem konkreten geplanten Absatz dienten (vgl. BGH wistra 2007, 460 m.w.N.; BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 3).
  • BGH, 29.04.1987 - 3 StR 103/87

    Strafaussetzung - Bewährung - Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Im Hinblick auf die sehr knappen Ausführungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem geständigen und nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten K. (UA S. 32) weist der Senat darauf hin, dass sowohl die Würdigung der Prognosegesichtspunkte im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB als auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters für das Revisionsgericht nachvollziehbar darzustellen sind (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; Gesamtwürdigung, unzureichende 4).
  • BGH, 20.01.1999 - 3 StR 571/98

    Voraussetzungen der versuchten Hehlerei

    Auszug aus BGH, 11.06.2008 - 5 StR 145/08
    Vielmehr handelte er auch hinsichtlich dieser Zigaretten allein im Interesse und auf Weisung des Angeklagten M. Er leistete insoweit unmittelbar dem Angeklagten M. Hilfe bei dessen (strafbarer) Absatzhilfe zugunsten der polnischen Lieferanten und förderte lediglich mittelbar den (als solchen straflosen) Absatz der polnischen Lieferanten als Vortäter (vgl. BGHSt 26, 358, 362; 27, 45, 52; 33, 44, 48 f.; BGH wistra 2008, 146, 147; 1999, 180, 181).
  • BGH, 24.04.2019 - 1 StR 81/18

    Hinterziehung von Tabaksteuer (keine Strafbarkeit wegen Hinterziehung von

    a) Das Merkmal der Absatzhilfe im Sinne des § 374 Abs. 1 Variante 4 AO erfasst nur solche Handlungen, mit denen sich der Täter an den Absatzbemühungen des Vortäters der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) oder eines Zwischenhehlers in dessen Interesse und auf dessen Weisung unselbständig beteiligt (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5; zu § 259 StGB: BGH, Beschlüsse vom 1. August 2018 - 4 StR 54/18 Rn. 5; vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 402/07 Rn. 4 und vom 20. Januar 1999 - 3 StR 571/98 Rn. 3).

    Der Helfer muss dabei "im Lager' des Vortäters oder des Zwischenhehlers stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5 mwN; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 17 mwN) und diesen unmittelbar beim Absetzen unterstützen, wobei ein einvernehmliches Handeln von Absatzhelfer und Vortäter erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1997 - 1 StR 119/97 Rn. 3, BGHSt 43, 110 und vom 21. Juni 1990 - 1 StR 171/90 Rn. 5).

    Wird dagegen nicht der Vortäter, sondern ein Absatzhehler unterstützt, liegt lediglich eine Beihilfe zu dessen Tat vor (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5 mwN; Fischer, aaO).

  • BGH, 22.09.2022 - 1 StR 233/22

    Steuerhehlerei (Begriff des Sichverschaffens: Versuchsbeginn; Verhältnis von

    Zudem sind die Absatzbemühungen des Zwischenhehlers für diesen straflos und nicht lediglich als mitbestrafte Nachtat einzuordnen (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 1 StR 19/19 Rn. 5 und vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 5; Urteil vom 9. Juli 1969 - 2 StR 260/69, BGHSt 23, 36, 38; Hübner, NJW 1975, 2110; aA BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 228/75, NJW 1975, 2109, 2110).
  • BGH, 09.05.2019 - 1 StR 19/19

    Beihilfe (Vorsatz hinsichtlich der Haupttat: erforderliche Vorstellung des Täters

    Hätte das Landgericht Vorsatz des Angeklagten bezüglich dessen Mitwirkung an der Weiterlieferung der Zigaretten an W. s Abnehmer angenommen, wäre er - wie im Fall 8 der Urteilsgründe - als (täterschaftlicher) Absatzhelfer (§ 374 Abs. 1 Variante 3 AO) zu verurteilen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08 Rn. 6).
  • BGH, 01.08.2018 - 4 StR 54/18

    Hehlerei (Versuch; Absatzhilfe); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    aa) Wegen versuchter Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe macht sich strafbar, wer den Vortäter, der die bemakelte Sache durch einen Diebstahl, eine andere Vermögensstraftat oder als Zwischenhehler erlangt hat, bei seinen nicht erfolgreichen Verwertungsbemühungen unterstützt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 5 StR 145/08, NStZ 2009, 161; Beschluss vom 20. Januar 1999 - 3 StR 571/98, NStZ 1999, 351 mwN).
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