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   BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09   

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BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2010,922)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2010 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2010,922)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09 (https://dejure.org/2010,922)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 400 Abs. 1 AktG; § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB; § 27 StGB; § 73 StGB; § 73a StGB; § 73c StGB; § 370 Abs. 3 AO aF; § 826 StGB
    Versuchter Betrug (Manipulationen der Umsatz- und Ertragszahlen am Neuen Markt; "Fall Falk"); unrichtige Darstellung; Beihilfe zur unrichtigen Darstellung der Verhältnisse einer Kapitalgesellschaft im Jahresabschluss; Verfall (Erlangtes bei versuchtem Betrug; Wert ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73c StGB, § 263 Abs 1 StGB
    Verfallsanordnung bei versuchtem Betrug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73c StGB, § 263 Abs 1 StGB
    Verfallsanordnung bei versuchtem Betrug

  • Wolters Kluwer

    Täuschung potentieller Käufer von Aktien über die tatsächliche wirtschaftliche Situation einer AG durch Manipulierung der Umsatzzahlen und Ertragszahlen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AG; Objektive Bezifferung von zu tauschenden Aktienpaketen im ...

  • rewis.io

    Verfallsanordnung bei versuchtem Betrug

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfallsanordnung bei versuchtem Betrug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Täuschung potentieller Käufer von Aktien über die tatsächliche wirtschaftliche Situation einer AG durch Manipulierung der Umsatzzahlen und Ertragszahlen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AG; Objektive Bezifferung von zu tauschenden Aktienpaketen im ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. teilweise erfolgreich

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Die Verschärfung der Rechtsprechung zum Verfall am Beispiel der Vermögensabschöpfung bei unvollendeten Vermögensdelikten (RA Markus Rübenstahl; HRRS 11/2010, S. 505 ff.)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Alexander Falk

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 396 (Ls.)
  • NStZ 2011, 83
  • NStZ-RR 2013, 193
  • wistra 2010, 477
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    a) Aus der Tat erlangt i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Begünstigten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGHSt 52, 227, 246 mwN).

    b) Der Umfang des Erlangten ist zwingend nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen (BGHSt 52, 227, 248).

    Hiernach sind die Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; 52, 227, 248).

    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist in solchen Fällen nicht zwischen dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft und dem Erfüllungsgeschäft zu unterscheiden (vgl. auch BGHSt 52, 227, 248 f.).

    Müsste der von der Verfallsanordnung Betroffene lediglich die Abschöpfung des Nettogewinns befürchten, so würde sich die Tat für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als risikolos erweisen (vgl. BGHSt 51, 65, 67; 52, 227, 248).

    Auch gegenüber diesen Verfallsbeteiligten ist der Umfang des Erlangten nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 374; 52, 227, 247 f.; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

    Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine Verfallsanordnung auch gegenüber einem Drittbegünstigten ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 227, 244; BGH NStZ-RR 2007, 109, 110; Nack GA 2003, 879, 882 mwN).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Hiernach sind die Vermögenswerte, die der Täter oder Teilnehmer in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar erlangt hat, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 370 f.; 52, 227, 248).

    Bei der Berechnung des - wie hier - durch einen Kauf Erlangten ist deshalb vom gesamten betrügerisch erlangten Verkaufserlös auszugehen (BGHSt 47, 369, 370 mwN).

    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).

    Auch gegenüber diesen Verfallsbeteiligten ist der Umfang des Erlangten nach Maßgabe des Bruttoprinzips zu bemessen, ohne dass Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen in Abzug gebracht werden (BGHSt 47, 369, 374; 52, 227, 247 f.; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215).

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Denn mit dem Verfall verfolgt er auch einen Präventionszweck (BVerfG NJW 2004, 2073, 2075; BGHSt 51, 65, 67).

    Müsste der von der Verfallsanordnung Betroffene lediglich die Abschöpfung des Nettogewinns befürchten, so würde sich die Tat für ihn unter finanziellen Gesichtspunkten als risikolos erweisen (vgl. BGHSt 51, 65, 67; 52, 227, 248).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Anders als in den vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fällen (vgl. BGHSt 47, 260, 269 f.; 50, 299, 309 ff.; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 5 StR 482/05, NStZ-RR 2006, S. 338), auf die der Beschwerdeführer sich beruft, sind im vorliegenden Fall die Vermögensbestandteile des Beschwerdeführers, über deren Wert getäuscht worden sein soll und die unmittelbar zum Erwerb der E. -Aktien eingesetzt wurden, selbst Gegenstand der mutmaßlichen Tathandlung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 2006 - 2 BvR 527/06 -, juris; vgl. auch BGHSt 47, 369, 370 ff., und BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, juris, Rn. 107).

    Schon deshalb ergibt sich aus der Rechtsprechung des 5. Strafsenats (vgl. für die zudem anders gelagerten Fälle der Auftragserlangung durch Bestechung BGHSt 47, 260 sowie 50, 299 und für verbotene Insidergeschäfte BGH NStZ 2010, 339) nichts Gegenteiliges; ein Fall der Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 GVG ist nicht gegeben.

  • BGH, 21.11.2006 - 3 StR 380/06

    Verfall (Vorrang der Opferansprüche: keine Geltendmachung)

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Das bisherige Unterbleiben und die fehlende Erwartung der Geltendmachung solcher Ansprüche rechtfertigen also die Verfallsanordnung nicht (BGH NStZ-RR 2007, 110).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Darüber hinaus kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob die Zuflüsse bei den Verfallsbeteiligten aus betrieblichen Zurechnungsverhältnissen (sog. Vertretungsfall; vgl. BGHSt 45, 235, 245), unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zur Verschleierung oder Vereitelung des Gläubigerzugriffs (sog. Verschiebungsfall; vgl. Fischer StGB 57. Aufl. § 73 Rdn. 35 mwN) oder in Erfüllung einer nicht bemakelten Forderung (sog. Erfüllungsfall; vgl. BGHSt aaO S. 247) erfolgt sind.
  • BGH, 03.01.1996 - 3 StR 153/95

    DDR-Geheimdienst - Verfolgungshindernis - Verhältnismäßigkeit - Spionage -

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Darüber hinaus würde die Anordnung des Verfalls den Strafausspruch unberührt lassen (BGH NStZ 1995, 491; NStZ-RR 1996, 129, 130; NStZ 2000, 137; NStZ 2001, 312).
  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 254/09

    Verfall (Kurs- und Marktpreismanipulation; Insiderhandel; Vorrang der Ansprüche

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Insbesondere ein möglicher Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, der der Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH NStZ 2010, 326), knüpft aber nicht am Begriff des Vermögensschadens des § 263 StGB an, sondern an einem Schadensbegriff, der sich nach anderen Maßstäben bestimmt (vgl. BGHZ 160, 149; BGH NJW 2005, 2450).
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Darüber hinaus würde die Anordnung des Verfalls den Strafausspruch unberührt lassen (BGH NStZ 1995, 491; NStZ-RR 1996, 129, 130; NStZ 2000, 137; NStZ 2001, 312).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06

    Verfallsanordnung gegen einen Nebenbeteiligten (ausschließende Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
    Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine Verfallsanordnung auch gegenüber einem Drittbegünstigten ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 227, 244; BGH NStZ-RR 2007, 109, 110; Nack GA 2003, 879, 882 mwN).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

  • BGH, 20.10.1999 - 3 StR 324/99

    Strafzumessung; Verfallsanordnung

  • OLG Zweibrücken, 30.11.2001 - 1 Ss 193/01

    Schadensersatzanspruch; Prostitution; Prostituierte; Zuhälter; Verfall;

  • BGH, 22.11.2000 - 1 StR 479/00

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anrechnung einer den Bruttoerlös aus

  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93

    Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere

  • BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere

  • BGH, 09.04.1999 - 3 StR 77/99

    Verminderten Schuldfähigkeit; Begehung eines heimtückischen Mordes

  • BVerfG, 07.07.2006 - 2 BvR 527/06

    Verfall (Unmittelbarkeit; Aktien; Bruttoprinzip); Eigentum; zulässige Inhalts-

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

  • BGH, 18.02.2004 - 1 StR 296/03

    Entscheidung im Verfahren über Rüstungsexporte in den Irak

  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 482/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 224/09

    Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des

  • BGH, 05.09.2013 - 1 StR 162/13

    Nötigung durch anwaltliches Mahnschreiben im "Masseninkasso" (Drohung;

    Für einen Fall versuchten Betrugs, der in den aufgezeigten zentralen Punkten mit der vorliegenden Fallgestaltung übereinstimmt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass der Täter auch aus einer nur versuchten rechtswidrigen Tat etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 mwN; zum Verfall bei Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile durch ein nur versuchtes Vermögensdelikt vgl. auch Saliger aaO § 73 Rn. 17b).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Eine solche Feststellung rechtfertigende Umstände können etwa darin liegen, dass der Täter die juristische Person nur als formalen Mantel seiner Tat nutzt, eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft aber nicht vornimmt, oder darin, dass jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256 Rn. 126, und vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 86; BVerfG (Kammer), StV 2004, 409).

    Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 StGB erforderliche Bereicherungszusammenhang besteht aber nur dann, wenn sich aufgrund weiterer Umstände - etwa durch eine Gesamtschau der Zahlungsflüsse (vgl. OLG Hamburg, aaO; vgl. hierzu aber auch - im selben Verfahren - BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 f.) - gleichwohl feststellen lässt, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt wurde, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder - wie hier - eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Die Entscheidung des Landgerichts, von der Anordnung der Wertersatzeinziehung selbst in der Höhe des Wertes der festgestellten Beuteschäden (Bargeld) abzusehen, obwohl beide Angeklagten nach den Feststellungen die ursprüngliche Beute in Gestalt von Bargeld und Wertgegenständen i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt (zu den Voraussetzungen etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83, 85 mwN; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 26 mwN; siehe auch BT-Drucks. 18/9525 S. 62) hatten, findet im einfachen Gesetzesrecht keine Stütze und ist verfassungsrechtlich nicht veranlasst.
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